@HHeinz
Wenn man die Unbilligkeit gegen die geforderten Tarife einwendet, sind diese für den Kunden nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entsprechen.
Das Versorgungsunternehmen hat die Billigkeit nachzuweisen, trägt die vollständige Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit.
Bis zum Nachweis ist die Forderung unverbindlich, vgl. nur BGH, Urt. v. 05.07.2005 - X ZR 60/04 und X ZR 99/04, BGH, Urt. v. 15.02.2006 - VIII ZR 138/05.
Wenn man jedoch
keinen Zweifel daran hat, dass die geforderten Tarife der Billigkeit entsprechen, sollte man alle geforderten Tarife zahlen.
Zweifel daran ergeben sich wohl dann nicht, wenn man Quersubventionen für den ÖPNV, Sportsponsoring u.a. unnötig kostentreibende Aktivitäten, wie auch überteuerte Netzentgelte und Vorlieferantenpreise, die mit einer
möglichst preisgünstigen Energieversorgung gem. §§ 1, 2 EnWG unvereinbar sind,
sicher ausschließen kann und die Tarife zudem im
bundesweiten Preisvergleich (etwa
www.verivox.de ) auch zu den
günstigsten überhaupt gehören.
Wenn Zweifel an der Billigkeit bleiben, hat man gute Aussichten auf eine Einigung:
http://www.energienetz.de/index.php?itid=352&search_artikel_id=352Für die Billigkeitskontrolle reicht es aus, dass der Versorger gem. § 4 Abs. 1 AVBV die
jeweils geltenden Allgemeinen Tarife verlangt, die er gemäß § 4 Abs. 2 AVBV immer wieder insgesamt einseitig (neu) bestimmt (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.2005 - KZR 36/04 = NJW 2006, 684 ff.).
Auf eine Monopolstellung, Leistungen der Daseinsvorsorge und eine Angewiesenheitslage soll es dabei nach der neuen Tarife- und Preislisten- Rechtsprechung des BGH gar nicht mehr ankommen, wenn es sich um eine dynamische Verweisung auf
jeweils geltende Tarife handelt (vgl. auch
Markert, RdE 2006, 88 ff. und RdE 2006, 138 ff.)
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt