Herr Kollege Dr. Hempel hat sich für die
etablierte Energiewirtschaft geäußert:
http://www.energate.de/news/83783Deren Lesart ist naturgmemäß eine etwas andere.
Auf einmal ist § 315 BGB gerade wegen des (
möglicherweise beginnenden
?!) Wettbewerbs anwendbar.
Bisher hieß es wohl demgegenüber, § 315 BGB finde wegen des allseits bestehenden, gut funktionierenden Wettbewerbs gerade keine Anwendung.
Hatten wir bisher etwas falsch verstanden?In Schriftsätzen in gerichtlichen Verfahren wird demgegenüber die Frage des Verhältnisses von § 30 AVBV zu § 315 BGB noch immer über mehr als zehn Seiten ermüdend thematisiert.... Zuweilen kosten diese umfangreichen Ausführungen anscheinend soviel Zeit, dass sogar vom Gericht bestimmte Schriftsatzfristen versäumt werden.
Möglicherweise setzt sich die unvermeidliche Erkenntnis nur langsam durch, dass § 315 BGB keine Wettbewerbsvorschrift ist und dessen Anwendung deshalb überhaupt nicht davon abhängig sein kann, ob es nun einen Wettbewerb gibt oder nicht.
Es kommt allein darauf an, dass ein Vertragspartner einseitig die vertragliche Gegenleistung, also etwa die Preise bestimmt.
Ebenso findet § 315 BGB in Arbeitsverhältnissen und Mietverhältnissen Anwendung, wenn die eine Partei den Inhalt des Vertrages später einseitig abändert, ebenso bei Verträgen mit Banken und privaten Krankenversicherungen, Kabelnetzbetreibern etc. pp.
All diese haben auch keinerlei Monopolstellung und stehen mehr oder weniger im Wettbewerb -mit wem auch immer.
Die Stellungnahme der Versorgungswirtschaft gemahnt zur Vorsicht.
Es wird wieder einmal deutlich, wessen Handschrift die Verordnung hauptsächlich trägt.
Es stellt sich überhaupt die Frage, warum das Bundeswirtschaftsministerium im Interesse der Energiewirtschaft und nicht das Verbraucherschutzministerium im Energiewirtschaftsgesetz als federführend bestimmt wurde.
Schließlich geht es um die Belange der Verbraucher.
Die Energiewirtschaft verfügt traditionell über beste Kontakte in das Bundeswirtschaftsministerium. Man kennt sich und trifft sich oft wieder (Bundeswirtschaftsminister a.D. Müller -RAG- und Clement -RWE Energy -....)
Übrigends ergibt sich aus dem Entwurf unzweifelhaft, dass auf nach dem Inkrafttreten des neuen Energiewirtschaftsgesetzes am 13.07.2005 neu geschlossene Grundversorgungverträge bzw. neu begründete Ersatzversorgungsverhältnisse rückwirkend die neue Verordnung Anwendung finden soll, mithin AVBGasV und AVBEltV für solche Verträge bisher gar nicht erst gelten.
Das war das bekannte Übergangsproblem.
Also:
Wessen Versorger die Anwendung von § 315 BGB auf Grundversorgungs- und Ersatztarife sowie einseitige Preiserhöhungen in laufenden Energielieferungsverträgen immer noch in Abrede stellt, der verweise auf die o. g. Ausführungen des Herrn Kollegen Dr. Hempel.
Es sollte nicht verwundern, wenn sich irgendwann ggf. noch ein Energiekonzern dazu bekennen sollte, er habe eigentlich § 315 BGB erst erfunden und dessen Aufnahme in das Bürgerliche Gesetzbuch
vorangetrieben und dessen
Fokus auf die
Energiepreisdiskussion gerichtet.
wER ist ON?So wie schon Transparenz- Offensiven zur Offenlegung der Gaspreiskalkulationen gestartet wurden, der Gasmarkt für Haushaltskunden geöffnet und der Wettbewerb vorangetrieben wurde, die Verbraucher geschützt, fair und vertrauenswürdig behandelt wurden.....
Welches etablierte EVU wird wohl Preiserhöhungsschreiben und öffentlichen Bekanntmachungen darüber demnächst wie folgt ergänzen:
"Entsprechend des an uns herangetragenen Wunsches vieler Kunden weisen wir gern darauf hin, dass alle unsere Kunden selbstverständlich die Preiserhöhung ganz einfach als unbillig rügen können, so wie wir es gegenüber Vorlieferanten und vorgelagerten Netzbetreibern auch regelmäßig tun. Ihre Faxschreiben nehmen wir unter der Nummer XXXX-YYYYZ- 315 gern entgegen. So bleiben wir auch weiterhin einer der günstigsten Versorger."Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt