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Stromsperre droht Anerkenntnisurteil

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Maya:
Hallo allerseits :roll:
folgender rein fiktionaler Sachverhalt:

Person A hat mit ihrem hiesigen Stromanbieter folgendes Problem,

Der Stromanbieter verschaffte sich unter dubiosen Umständen Zugang zu dem Zähler im Jahre 2003 und stellte den Strom ab obwohl Person A die Überweisung am Tag zuvor in Auftrag gegeben hat.
Seit ca. 2 1/2 Jahren geht diese merkwürdige Aufrechnung seitens der Stadtwerke schon.
Nun kam  es zur Verhandlung. Am Tag der Verhandlung stellte die Stadtwerke plötzlich eine ganz andere Aufstellung hin wie im Zeitraum der Beweiseingabe, d.h. Person A hatte nur  14 Tage Zeit alle Beweise zusammenzustellen und die Stadtwerke kann 3 Tage vor Prozessbeginn noch irgendwelche Aufstellungen so zusammenstellen wie es Ihr genehm ist.

Direkt in der Vorverhandlung bekam A die neue Rechnungsaufstellung der Stadtwerke vorgelegt. Der Richter gab zu verstehen, dass wenn A einem Anerkenntnis zustimmt, A 2/3 der Gerichtskosten sparen könne (ca. 50 €) Würde es auf einer Verhandlung hinauslaufen, käme  im Endergebnis nichts anderes heraus. A stimmte dem Anerkenntnis.

Ein paar Tage später fiel A auf, dass die Posten der letzten eingereichten Rechnung nicht stimmig sind, d.h. die Stadtwerke hat Überweisung aus der Vergangenheit nicht berücksichtigt!

Frage: Kann A nun das Guthaben gegenrechnen?

Nun kam im Zuge der ganzen Sache folgendes ans Tageslicht

Der Vermieter von A kam Mitte des Jahres 2002 im Beisein eines Stadwerkemitarbeiters und verlangte von Person A eine Unterschrift für einen angeblichen Zählerwechselauftrag. Nun hat A erfahren, dass im Zuge dieses Austausches A einen Zähler erhalten hat mit 440 V vorher hatte sie einen mit 220 V (Niederspannung). Seit 2002 läuft über den Stromzähler von A der Haupttarif (deshalb die 404 V) und der Vermieter nutzt den preiswerteren  Nachttarif.
Natürlich hat A auch seit 2002 den höheren Spannungsbedarf für den Vermieter mitbezahlt, ohne Kenntnis dieser Tatsache!

Zum Abschluss des Ganzen überreichte die MA der Stadtwerke A die Kündigung des Versorgungsvertrages gemäß  § 32 ABs. 1 AVBEltV zum 30.06.2006!
A ist derzeit Alg2 Empfänger und absolut mittelos!

Die Klage lautete auf Zutritt zu den Messeinrichtungen.
Sollte A eine einstweilige Anordnung stellen? Wenn ja wann, wenn A das Urteil zugestellt bekommt oder schon vorher?

Danke für kreative Anregungen :roll:
Gruß Maya

Cremer:
@Maya,

ziemlich dubios und nicht ganz schlüssig.

Es wird nicht mal schnell ein Wechselstromzähler (220V) gegen einen Drehstromzähler (380V) ausgetauscht.

Und erst recht nicht ein Eintarifzähler gegen einen Zweitarifzähler

Maya:
@cremer

doch so genau war es!

Der MA der Stadtwerke ist mit dem Vermieter befreundet. Sie kamen Mitte des Jahres 2002 und sagten im Zuge der turnusmäßigen Auswechslung der Zähler wäre das notwendig.
Da A eigentlich von Strom und der ganzen Sache keine Ahnung hat und Glauben schenkte unterschrieb sie den Auftrag!
Bislang hat A einfach immer nur die Rechnungen bezahlt und sich keine Gedanken gemacht!

Nehmen wir mal ein Rechenbeispiel.

Verbrauch sagen wir 2000 kw
Wechselstromzähler = Eintarifzähler 220 V
Drehstromzähler  = Zweitarifzähler 380 V
Welcher Faktor für die Berechnungen  wird jeweils  genommen ?

Danke im voraus für die Hilfe :roll:
Gruß Maya

RR-E-ft:
@Maya

Nicht nur fiktiv:

Es ist vollkommen egal.

Nach einem Anerkenntnisurteil ist man entsprechend des Urteils zur
Zahlung bzw. Zutrittsgewährung verpflichtet, ohne dass es noch auf irgendetwas ankäme, ansonsten kann vollstreckt werden.

Sinn eines Urteils ist es, den Streit zu beenden und Rechtsicherheit und - frieden herzustellen. Man hat sich also einem Urteil zu beugen.

Dies gilt um so mehr, wo man die Klageforderung anerkannt hat.

Die Geschichte passt hier auch nicht ganz hier her.

Versuchen Sie doch einen anderen Anbieter zu finden. Wenn Sie ausgeurteilte Beträge nicht zahlen (können), ist niemand verpflichtet, Sie zu versorgen. In besonderen Härten hilft das Sozialamt.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Cremer:
@Maya,

zum Austausch eines  Zählers braucht man nichts unterschreiben!

Hatte gerade letzte Woche am 4.5. Zählertausch

Und wenn man keine Ahnung hat soll man sich auch nicht drängeln lassen irgend etwas zu unterschreeiben. Dann sagt man, "geben Sie mir das mit, ich lese das erst mal"

Sie haben meine Aussage falsch verstanden.

Es gibt Eintarif-Drehstromzähler und Zweitarif-Drehstromzähler.

Leistungsabnahme von 2000 Kwh (nicht KW) ist das Gleiche ob bei Wechseltromzähler oder Drehstromzähler.

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