@David gg Goliath
Es gibt bereits zahlreiche Beiträge von mir, in denen ich darauf hingeweisen habe, dass man wegen der unterschiedlichen Steuer- und Abgabenbelastung nur die steuer- und abgabenbereinigten Gaspreise in der EU miteinander vergleichen kann.
Entsprechende Vergleiche mit Durchschnittswerten sind in den Benchmarkberichts der EU- Kommission enthalten, so etwa im Vierten Benchmarkbericht vom 05.01.2005.
Auch habe ich die Links zu den Materialien immer wieder zur Verfügung gestellt.
Benutzen Sie deshalb bitte die Suchen- Funktion.
Die Gaspreisvergleiche der EU- Kommission sind vollkommen eindeutig.
Man muss dafür kein Experte sein.
Es ist nicht Sache des Verbrauchers, den billigen Gaspreis zu bestimmen.
Mangels Kenntnis über unternehmensindividuelle Kosten ist ihm dies schon nicht möglich.
Übrigends:
Wenn der Versorger nicht die Billigkeit nachweisen kann, wird eine Zahlungsklage abgewiesen undzwar vollständig, es sei denn der Versorger beantragt hilfsweise die Bestimmung eines billigen Preises durch das Gericht.
Wenn das Gericht dazu nicht in der Lage ist, weil es selbst die Kosten nicht kennt, wird die Klage ebenfalls abgewiesen.Das ist die Quintessenz aus dem BGH- Urteil vom 02.10.1991.
Deshalb ist es fraglich, ob ein Verbraucher daran Interesse haben sollte, einen billigen Gaspreis zu bestimmen oder einen solchen nachzuweisen, so dass ein Gericht diesen einer Entscheidung zu Grunde legen könnte.
Ich würde denken, dass der Verbraucher, der die Preise kürzt kein Interesse an der Bestimmung des billigen Gaspreises hat.
Es wäre aufgrund der prozessualen Situation sogar grotesk, wenn der Verbraucher die Ermittlung des billigen Preises aufzeigen würde.
Offensichtlich besteht immer noch großes Unverständnis in der Anwendung des § 315 BGB in der gerichtlichen Praxis.
Eine Hilfestellung kann Ihnen ggf. das Sonderheft der Energiedepesche April 2006 liefern.
Womöglich bedarf es dann bestimmter Diskussionen nicht mehr.
Die Erdgasnachfrage in Deutschland ist stabil, ebenso wie die deutsche Erdgasförderung:
http://www.verivox.de/News/ArticleDetails.asp?aid=14555Möglicherweise hilft der Ansatz weiter, dass - wenn alles Erdgas aus dem Ausland importiert würde (nicht nur 80 Prozent) bei Weitergabe eins zu eins in der gesamten Lieferkette sich jedenfalls die Differenz zwischen den vom BAFA veröffentlichten durchschnittlichen Erdgasimportpreisen ud den geforderten Erdgaspreisen in Cent/ kWh (netto) nicht vergrößern kann und darf.
Tatsächlich öffnet sich die Preisschere immer weiter, das Delta nimmt zu.
Um dies auszuschließen, müsste man einen einmal ermittelten billigen Gaspreis an die Entwicklung der Erdgasimportpreise koppeln, so wie es teilweise beim Erdgas- Release- Programm der E.ON Ruhrgas schon der Fall ist.
Das wäre auch nur ein Näherungswert, wenn sich die inländische Erdgasproduktion auf der Kostenseite nicht verteuert hat.
Unter dieser Prämisse hätte man die Veränderung des Erdgasimportpreises schlicht mit dem Faktor 0,8 zu gewichten.
Weil Ihnen zumindest letztere Informationen (BAFA- Veröffentlichungen) zur Verfügung stehen, würde es Ihnen ggf. gut zu Gesicht stehen, sich an die Arbeit zu machen und dies nicht allein von anderen zu fordern.
Berichten Sie gern über die gewonnen Erkenntnisse.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt