Energiepreis-Protest > E.ON Bayern

23.000 Euro Strom Netzanschlussgebühr

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Gewerbekunde:
Wir errichten in einem großen voll erschlossenen Gewerbegebiet ein neues Firmengebäude mit einer Anschlussleistung von 80 KW. Für den Neuanschluss unseres Gewerbegebäudes verlangt EON Bayern 220 Euro pro KW (17600 Euro) Baukostenzuschuss und ca. 5400 Euro für den Hausanschluss.  cry

Können wir vor dem Anschluss die offenlegung der Kalkulation für den Baukostenzuschuss fordern?

Ist es denn wirklich zulässig, dass der Hausanschluss pauschal abgerechnet wird und nicht nach den tatsächlich entstandenen Kosten?

Wie sollen wir uns verhalten?
Ich bin für jeden guten Tipp dankbar![/b]

Cremer:
@Gewerbekunde

zu unterscheiden ist hier ein Baukostentzuschluß für die Vorhaltung des Niederspannungnetzes etc. als auch die Kosten für den Hausanschluß von der Straße bis zum Übergabekasten (Nicht Zählerschrank) des EVU.

siehe hier

http://www.gesetze-im-internet.de/avbeltv/__10.html

und hier

http://www.gesetze-im-internet.de/avbeltv/__10.html

Danach kann das EVU einen leistungsbezogenen Baukostenzuschluß als auch einen Zuschuß/Gesamtkosten für die Erstellung des Hausanschlusses verlangen.

Wie hoch allerdings diese Kosten belaufen werden, sind örtlich abhängig.

RR-E-ft:
HAK und BKZ sind  nach den tatsächlich enstehenden Kosten abzurechnen.

Für HAK ergibt sich dies aus § 10 Abs. 5  AVBEltV. Eine Pauschalisierung ist zugelassen, muss jedoch der Billigkeit entsprechen.

Für BKZ gilt eine ganz besondere Berechnungsvorschrift nach § 9 Abs. 1 und 2 AVBEltV:

http://www.gesetze-im-internet.de/avbeltv/__9.html

Der BKZ in Höhe von 220 EUR/ kW erscheint zu hoch.

In Thüringen lagen in 2004 BKZ in einem Gewerbegebiet bei 26 EUR/ kW.

Derzeit wurden für eine Erweiterung des selben Anschlusses 110 EUR/ kW aufgerufen, was als nicht nachvollziebar zurückgewiesen wurde, weil es keine Veränderungen am Netzbereich und somit an den Kosten geben konnte.

Die offensichtliche zwischenzeitliche Verteuerung ein und desselben Netzbereiches in kurzer Frist, quasi eine "Vergoldung" des selben ist nicht nachvollziehbar. Schließlich wurde zur Erhöhung der Versorgungssicherheit kein paralleles Netz errichtet.  

Hierzu gibt es umfassende Kommetierung und Rechtsprechung, so auch des BGH.

Insbesondere findet die Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB statt, wenn man sich diese vorbehält, sich also nicht auf die geforderten Preise einigt.

Der BGH bestätigte in jüngsten Urteilen in 2005, dass bei Anschlusskosten und BKZ auch ohne besondere Berechnungsvorschrift das Kostendeckungsprinzip zu beachten ist:

http://www.rws-verlag.de/BGH-FREE/volltext6/vo114098.php


Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Gewerbekunde:
Im AVBEltV §9 steht

Das Elektrizitätsunternehmen ist berechtigt, von den Anschlußnehmern einen angemessenen Baukostenzuschuß zu verlangen.

1. Wie können wir prüfen ob es sich um einen angemessenen Betrag handelt? Ein Betrag von über 17.000 Euro erscheint mir nun doch ein wenig hoch.

2. Können wir Auskunft zur Kalkulation verlangen und so lange diese nicht gewährt wird den Betrag einfach nicht bezahlen?

3. Sind Rückerstattungen über den Strompreis üblich?

4. Können wir die Stadtwerke München zum Anschluss auffordern. Siehe § 17 / 18 EnWG

(das wäre in diesem Fall zumutbar, da deren Versorgungsgebiet angrenzt und Wasser und Gas ohnedies von denen geliefert wird).

Vielen Dank für Eure Hilfe

RR-E-ft:
@Gewerbekunde


Erwarten Sie an dieser Stelle bitte keine umfassende Expertise.



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

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