HAK und BKZ sind nach den tatsächlich enstehenden Kosten abzurechnen.
Für HAK ergibt sich dies aus § 10 Abs. 5 AVBEltV. Eine Pauschalisierung ist zugelassen, muss jedoch der Billigkeit entsprechen.
Für BKZ gilt eine
ganz besondere Berechnungsvorschrift nach § 9 Abs. 1 und 2 AVBEltV:
http://www.gesetze-im-internet.de/avbeltv/__9.htmlDer BKZ in Höhe von 220 EUR/ kW erscheint zu hoch.
In Thüringen lagen in 2004 BKZ in einem Gewerbegebiet bei 26 EUR/ kW.
Derzeit wurden für eine Erweiterung
des selben Anschlusses 110 EUR/ kW aufgerufen, was als nicht nachvollziebar zurückgewiesen wurde, weil es keine Veränderungen am Netzbereich und somit an den Kosten geben konnte.
Die offensichtliche zwischenzeitliche Verteuerung ein und desselben Netzbereiches in kurzer Frist, quasi eine "Vergoldung" des selben ist nicht nachvollziehbar. Schließlich wurde zur Erhöhung der Versorgungssicherheit kein paralleles Netz errichtet.
Hierzu gibt es umfassende Kommetierung und Rechtsprechung, so auch des BGH.
Insbesondere findet die Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB statt,
wenn man sich diese vorbehält, sich also nicht auf die geforderten Preise einigt.
Der BGH bestätigte in jüngsten Urteilen in 2005, dass bei
Anschlusskosten und BKZ auch ohne besondere Berechnungsvorschrift das
Kostendeckungsprinzip zu beachten ist:
http://www.rws-verlag.de/BGH-FREE/volltext6/vo114098.phpFreundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt