@ariane
Der Vertrag kommt allein durch Entnahme gem. § 2 Abs. 2 AVBV zustande undzwar zu den vom EVU einseitig bestimten Preisen (Tarifen), die einer Billigkeitskontrolle unterfallen.
Für das Zustandekommen des Vertrages ist weder eine Anmeldung noch eine Bestätigung des EVU erforderlich, da diese nur deklaratorisch sind.
Deshalb ist auch eine verspätete Vertragsbestätigung unschädlich.
Der Vertrag bestand längst.
Vermöge des bestehenden Vertrages ist die gelieferte Energie nach Abrechnung zu bezahlen, wenn nichta etw ein Unbilligkeitseinwand nach § 315 BGB einer Fälligkeit entgegen steht.
Der Verbrauch ergibt sich aus den Zählerständen der Messeinrichtung, fraglich allein, ob der Gesamtverbrauch periodengenau richtig verteilt wurde, was dann von Bedeutung ist, wenn sich die Preise zwischenzeitlich änderten....
Im Vorteil ist dabei, wer die Zählerstände regelmäßig notiert.
Was wäre im Übrigen anders, wenn jährlich abgerechnet oder Abschläge gefordert worden wären?
Der Versorger hätte durch Vorleistungen keinen so umfangreichen Kredit gegeben und die jetzt zu leistende Zahlung wäre nicht mehr so hoch.
Der Vorteil liegt also grundsätzlich beim Verbraucher, der wissen konnte und muste, dass es den Strom nicht unentgeltlich gibt und der deshalb entsprechende Rücklagen für den Fall der Abrechnung zu bilden hatte.
Eine ganz andere Frage ist die nach der Billigkeit der in Rechnung gestellten und geforderten Tarife.
Es ist nicht vorgesehen, dass der Kunde, der sich entgegen § 2 AVBV nicht anmeldet, einen Vorteil daraus ziehen soll.
Sonst würde sich keiner mehr anmelden....
Die Forderung ist auch nicht verjährt.
Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
Sie beginnt erst mit der Fälligkeit.
Fällig wird die Forderung gem. § 27 II AVBV frühestens zwei Wochen nach Rechnungszugang.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt