Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Ordnungsgemäße Stromrechnung gem. § 42 Abs. 6 EnWG
RR-E-ft:
Siehe hier:
Stadtwerke Wittenberge
Das Thema bitte in diesem Thread, also hier ggf. weiterdiskutieren.
§ 42 Abs. 6 EnWG gilt seit Dezember 2005.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Christian Guhl:
Die Tranzparenz bei Eon-Avacon sieht so aus:
Im Gesamtpreis enthalten: Netzkosten xx €, Steuern und Abgaben xx €
Das war´s.
Beim Versuch wenigstens die Steuern und Abgaben nachzurechnen,blieb ein Rest den ich mir nicht erklären konnte. Auf schriftliche Anfrage nach dem
Restbetrag kam ein Anruf (auf dem Anrufbeantworter): Der Rest wäre für Konzessionen.
Ist damit die Transparenz im Sinne des Gesetzes erfüllt ?
RR-E-ft:
@Christian Guhl
Man sollte eine Abrechnung fordern wie bei den Stadtwerken Wittenberge und die Energieaufsichtsbehörde deshalb parallel einschalten.
E.ON Thüringen verfährt ebenso.
Intransparenz scheint also Methode zu haben.
Nimmt man den Verbrauch der Musterrechnung der Stadtwerke Wittenberge von 2.209 kWh in 365 Tagen hat man übrigends im Allgemeinen Tarif der E.ON Thüringer Energie AG ebenso wie bei den Stadtwerken Jena 500,92 EUR zu zahlen (Wittenberge: 442,74 EUR).
Bei der Gleichpreisigkeit der Allgemeinen Tarife zwischen E.ON Thüringen und SW Jena fiele bei transparenten Rechnungen auf, dass in Jena höhere Konzessionsabgabe (Großstadt) zu zahlen ist.
Bei transparenter Rechnung lassen sich bei runterregulierten Netzentgelte bisher über die Strompreise zuviel gezahlte Netzentgelte leichter zurückfordern.
Zudem werden die Netz- und Vertriebspreise endlich vergleichbar.
So könnte man erkennen, ob der Preisunterschied zwischen Wittenberge und Thüringen durch die Netzkosten bedingt wird oder eher bei den Vertriebspreisen.
Wir erinnern uns an die VDEW- Aussage: "Strompreise sind Marktpreise".
Ein dritter Stromhändler hat im Netzgebiet die gleichen Netzentgelte zu zahlen....
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Cremer:
@Fricke,
nun ist vermutlich verständlich, dass die Stadtwerke Kreuznach ihre letzte Jahresrechnung auf den 14.12.05 datiert, den Berechnungszeitraum aber vom 1.1.05 bis 31.12.05 zugrunde gelegt haben.
Könnte dies damit zusammenhängen?
Wenn ja, dann wäre dass das Umgehen der Einzelauflistung der Zusammensaetzung der Stromtarife.
RR-E-ft:
@Cremer
§ 118 Abs. 4 EnWG:
§ 42 Abs 1. und 6 ist erst ab dem 15. Dezember 2005 anzuwenden.
Da hat man sich beeilt.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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