Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Ordnungsgemäße Stromrechnung gem. § 42 Abs. 6 EnWG

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Randy:
@RR-E-ft schrieb:


--- Zitat ---Man sollte eine Abrechnung fordern wie bei den Stadtwerken Wittenberge und die Energieaufsichtsbehörde deshalb parallel einschalten.

--- Ende Zitat ---

Hatte mein EVU 4x erfolglos um klärende Auskünfte über zumindest mißverständliche Angaben in der JVA Strom gebeten. (Rechnungsdatum übrigens 31.12.2005, also nach dem 15.12.2005)

KWK/ Stromsteuer auf Rechnungen

Nach Einschaltung der Energieaufsicht NRW in Düssdeldorf wurden die Fragen von dort ausführlich beantwortet.

KWK/ Stromsteuer auf Rechnungen

Vor einer Woche erging meine Aufforderung an die Energieaufsicht, Maßnahmen für eine transparente und verständliche Rechnung zu ergreifen. Auf die Reaktion bin ich gespannt. :lol:
 

Bei zukünftigen Schriftwechsel werde ich auf § 42 Abs. 6 EnWG und das Beispiel SW Wittenberge verweisen.

Cremer:
@Fricke,

Dann haben die Stadtwerke damit geschickt den § 42 des neuen EnWG umgangen.

Ich halte dies für äußerst schlechtes und misses Geschäftsgebaren der SW KH. Die Kunden werden buchstäblich vera...

Eine Presseerklärung der BIFEP erfolgt umgehend, ebenso wird das Wirtschaftministerium von diesen Tricks in Kenntnis gesetzt.

Die Jahresrechnungen sind erst ab dem 10. Januar 2006 bei den Kunden eingetroffen.

Ist diese Frist von 3 Wochen Verzug hinnehmbar und rechtens?

Fidel:
Moin:

@Fricke
@Cremer

Ist eine Rechnung, die wie hier erörtert, nicht dem EnWG enspricht, eigentlich fällig? Oder habe ich bis zur korrekten Rechnungslegung ein Rückbehaltungsrecht?

Gruß
Fidel

RR-E-ft:
@Fidel

Es gibt Argumente dafür und dagegen.


Vertraglich geschuldet ist jedoch bisher der Gesamtpreis unabhängig von einer Aufschlüsselung, was eher für die Fälligkeit spricht.

Man bedenke auch § 30 AVBV.


Ich hatte mir zu dem Thema im Herbst 2004 Gedanken gemacht und diese zur öffentlich zur Diskussion gestellt:

http://media.strom-magazin.de/226/102.pdf      

Wenn man sich schon mal Gedanken macht. :wink:




Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Fidel:
Moin:

@Fricke

Dass der gesamtbetrag geschuldet ist, ist unstrittig, klar. Das EVU hätte es aber durchaus in der hand, mögliche zurückweisungen durch rechnungsempfänger zu verhindern, indem eine korrekte rechnung ausgestellt wird. Verglichen mit der komplexität von rechnungen im B2B und auch im B2C sind doch energierechnungen einfach nur simpel in ihrer erstellung.

Wenn ich als "kunde" keinerlei sanktionsmöglichkeiten gegen das EVU habe, welche motivation sollte es denn auf dessen seite überhaupt geben, formal korrekte rechnungen auszustellen?

Welche institution (hier im bundesland Niedersachsen) ist denn damit befasst, gegen verstöße gegen das EnWG vorzugehen?

Gruß
Fidel

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