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Autor Thema: Ordnungsgemäße Stromrechnung gem. § 42 Abs. 6 EnWG  (Gelesen 15230 mal)

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Offline RR-E-ft

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Ordnungsgemäße Stromrechnung gem. § 42 Abs. 6 EnWG
« am: 25. April 2006, 16:53:48 »
Siehe hier:

Stadtwerke Wittenberge

Das Thema bitte in diesem Thread, also hier ggf. weiterdiskutieren.

§ 42 Abs. 6 EnWG gilt seit Dezember 2005.



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Christian Guhl

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Ordnungsgemäße Stromrechnung gem. § 42 Abs. 6 EnWG
« Antwort #1 am: 25. April 2006, 20:15:01 »
Die Tranzparenz bei Eon-Avacon sieht so aus:
Im Gesamtpreis enthalten: Netzkosten xx €, Steuern und Abgaben xx €
Das war´s.
Beim Versuch wenigstens die Steuern und Abgaben nachzurechnen,blieb ein Rest den ich mir nicht erklären konnte. Auf schriftliche Anfrage nach dem
Restbetrag kam ein Anruf (auf dem Anrufbeantworter): Der Rest wäre für Konzessionen.
Ist damit die Transparenz im Sinne des Gesetzes erfüllt ?

Offline RR-E-ft

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Ordnungsgemäße Stromrechnung gem. § 42 Abs. 6 EnWG
« Antwort #2 am: 25. April 2006, 20:19:41 »
@Christian Guhl

Man sollte eine Abrechnung fordern wie bei den Stadtwerken Wittenberge und die Energieaufsichtsbehörde deshalb parallel einschalten.


E.ON Thüringen verfährt ebenso.
Intransparenz  scheint also Methode zu haben.

Nimmt man den Verbrauch der Musterrechnung der Stadtwerke Wittenberge von 2.209 kWh in 365 Tagen hat man übrigends im Allgemeinen Tarif der E.ON Thüringer Energie AG ebenso wie bei den Stadtwerken Jena 500,92 EUR zu zahlen (Wittenberge:  442,74 EUR).

Bei der Gleichpreisigkeit der Allgemeinen Tarife zwischen E.ON Thüringen und SW Jena fiele bei transparenten Rechnungen auf, dass in Jena höhere Konzessionsabgabe (Großstadt) zu zahlen ist.

Bei transparenter Rechnung lassen sich bei runterregulierten Netzentgelte bisher über die Strompreise zuviel gezahlte Netzentgelte leichter zurückfordern.

Zudem werden die Netz- und Vertriebspreise endlich vergleichbar.

So könnte man erkennen, ob der Preisunterschied zwischen Wittenberge und Thüringen durch die Netzkosten bedingt wird oder eher bei den Vertriebspreisen.

Wir erinnern uns an die VDEW- Aussage: "Strompreise sind Marktpreise".

Ein dritter Stromhändler hat im Netzgebiet die gleichen Netzentgelte zu zahlen....



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Cremer

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Ordnungsgemäße Stromrechnung gem. § 42 Abs. 6 EnWG
« Antwort #3 am: 25. April 2006, 22:12:35 »
@Fricke,

nun ist vermutlich verständlich, dass die Stadtwerke Kreuznach ihre letzte Jahresrechnung auf den 14.12.05 datiert, den Berechnungszeitraum aber vom 1.1.05 bis 31.12.05 zugrunde gelegt haben.

Könnte dies damit zusammenhängen?
Wenn ja, dann wäre dass das Umgehen der Einzelauflistung der Zusammensaetzung der Stromtarife.
MFG
Gerd Cremer
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Offline RR-E-ft

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Ordnungsgemäße Stromrechnung gem. § 42 Abs. 6 EnWG
« Antwort #4 am: 26. April 2006, 15:01:39 »
@Cremer

§ 118 Abs. 4 EnWG:

§ 42 Abs 1. und 6 ist erst ab dem 15. Dezember 2005 anzuwenden.


Da hat man sich beeilt.



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
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Offline Randy

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Ordnungsgemäße Stromrechnung gem. § 42 Abs. 6 EnWG
« Antwort #5 am: 26. April 2006, 16:54:49 »
@RR-E-ft schrieb:

Zitat
Man sollte eine Abrechnung fordern wie bei den Stadtwerken Wittenberge und die Energieaufsichtsbehörde deshalb parallel einschalten.

Hatte mein EVU 4x erfolglos um klärende Auskünfte über zumindest mißverständliche Angaben in der JVA Strom gebeten. (Rechnungsdatum übrigens 31.12.2005, also nach dem 15.12.2005)

KWK/ Stromsteuer auf Rechnungen

Nach Einschaltung der Energieaufsicht NRW in Düssdeldorf wurden die Fragen von dort ausführlich beantwortet.

KWK/ Stromsteuer auf Rechnungen

Vor einer Woche erging meine Aufforderung an die Energieaufsicht, Maßnahmen für eine transparente und verständliche Rechnung zu ergreifen. Auf die Reaktion bin ich gespannt. :lol:
 

Bei zukünftigen Schriftwechsel werde ich auf § 42 Abs. 6 EnWG und das Beispiel SW Wittenberge verweisen.

Offline Cremer

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Ordnungsgemäße Stromrechnung gem. § 42 Abs. 6 EnWG
« Antwort #6 am: 26. April 2006, 21:02:50 »
@Fricke,

Dann haben die Stadtwerke damit geschickt den § 42 des neuen EnWG umgangen.

Ich halte dies für äußerst schlechtes und misses Geschäftsgebaren der SW KH. Die Kunden werden buchstäblich vera...

Eine Presseerklärung der BIFEP erfolgt umgehend, ebenso wird das Wirtschaftministerium von diesen Tricks in Kenntnis gesetzt.

Die Jahresrechnungen sind erst ab dem 10. Januar 2006 bei den Kunden eingetroffen.

Ist diese Frist von 3 Wochen Verzug hinnehmbar und rechtens?
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline Fidel

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Ordnungsgemäße Stromrechnung gem. § 42 Abs. 6 EnWG
« Antwort #7 am: 26. April 2006, 22:37:16 »
Moin:

@Fricke
@Cremer

Ist eine Rechnung, die wie hier erörtert, nicht dem EnWG enspricht, eigentlich fällig? Oder habe ich bis zur korrekten Rechnungslegung ein Rückbehaltungsrecht?

Gruß
Fidel

Offline RR-E-ft

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Ordnungsgemäße Stromrechnung gem. § 42 Abs. 6 EnWG
« Antwort #8 am: 27. April 2006, 17:29:09 »
@Fidel

Es gibt Argumente dafür und dagegen.


Vertraglich geschuldet ist jedoch bisher der Gesamtpreis unabhängig von einer Aufschlüsselung, was eher für die Fälligkeit spricht.

Man bedenke auch § 30 AVBV.


Ich hatte mir zu dem Thema im Herbst 2004 Gedanken gemacht und diese zur öffentlich zur Diskussion gestellt:

http://media.strom-magazin.de/226/102.pdf      

Wenn man sich schon mal Gedanken macht. :wink:




Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
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Offline Fidel

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Ordnungsgemäße Stromrechnung gem. § 42 Abs. 6 EnWG
« Antwort #9 am: 28. April 2006, 00:52:27 »
Moin:

@Fricke

Dass der gesamtbetrag geschuldet ist, ist unstrittig, klar. Das EVU hätte es aber durchaus in der hand, mögliche zurückweisungen durch rechnungsempfänger zu verhindern, indem eine korrekte rechnung ausgestellt wird. Verglichen mit der komplexität von rechnungen im B2B und auch im B2C sind doch energierechnungen einfach nur simpel in ihrer erstellung.

Wenn ich als "kunde" keinerlei sanktionsmöglichkeiten gegen das EVU habe, welche motivation sollte es denn auf dessen seite überhaupt geben, formal korrekte rechnungen auszustellen?

Welche institution (hier im bundesland Niedersachsen) ist denn damit befasst, gegen verstöße gegen das EnWG vorzugehen?

Gruß
Fidel

Offline RR-E-ft

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Ordnungsgemäße Stromrechnung gem. § 42 Abs. 6 EnWG
« Antwort #10 am: 28. April 2006, 21:18:33 »
@Fidel

Wenden Sie sich an die Energieaufsichtsbehörde.

Hier in Thüringen dürfen die Kunden die Netzentgelte anhand undurchschaubarer Preisblätter noch selbst ermitteln.

Großzügig wird eine Möglichkeit dazu eröffnet, mit der selbst Kundige ihre Schwierigkeiten haben dürften:

http://www.thueringer-energienetze.com/Netznutzung/Netzentgelte/index.htm

Ermitteln wie Derrick und Harry Klein etwa?

Es gibt sogar einen Leifaden. Toll !

Eine wirkliche Spitzenleistung.

Und wo lässt man die Ermittlungsergebnisse sodann überprüfen?

Die Beträge sind doch in den Rechnungen längst gesondert auszuweisen!


Da ist längst nichts mehr anhand von Leitfäden zu ermitteln und mit Beispielrechnungen zu vergleichen, ob das Ergebnis im Rahmen einer Bandbreite liegt.

Garantiert wird eine faire und einheitliche Behandlung nach objektiven Kriterien......

http://www.bundeskartellamt.de/wDeutsch/download/pdf/Kartell/Kartell03/B11_45_01.pdf

Wir wissen ja nun:

http://www.eon.com/de/downloads/EON_GB_2005_D_BriefAktionaere_060309.pdf

Vision, Werte und Mission:

Laut Eigendarstellung E.ON Thüringen hält der Konzern lediglich 53 Prozent an dem Unternehmen:

http://www.eon-thueringerenergie.com/_Material/PDF/energie_thueringen.pdf

In der E.ON- Konzernübersicht Stand 02/2006 werden hingegen 76,8 Prozent ausgewiesen:

http://www.eon.com/de/downloads/EON_GB_2005_D_Inhalt_060309.pdf


Werte oder Wertschöpfung?


Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
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Offline Christian Guhl

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Ordnungsgemäße Stromrechnung gem. § 42 Abs. 6 EnWG
« Antwort #11 am: 30. April 2006, 14:18:18 »
Bevor ich mit einer Beschwerde bei der Energieausicht vorstellig werde, habe ich mit den § 42 Abs.6 EnWG ersteinmal angesehen.
Dort steht : Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, in ihren Rechnungen an Letztverbraucher das Entgelt für den Netzzugang gesondert auszuweisen.
Das hat Eon-Avacon ja getan :
"Im Gesamtpreis sind Netzzugangsentgelte in Höhe von XX enthalten."
Zu mehr sind sie doch nach dem EnWG nicht verpflichtet.Es wäre wünschenswert, daß die Netznutzungsentgelte detailliert offengelegt würden
wie bei den Stadtwerken Wittenberge, aber eine Verpflichtung dazu läßt sich meiner Meinung nach nicht aus dem EnWG entnehmen.Da die Energieaufsicht in Hannover nicht gerade als verbraucherfreundlich gilt,muß ich schon handfeste Argumente haben, wenn ich mich über die Stromrechnungen von Eon-Avacon beschweren will.

Offline RR-E-ft

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Ordnungsgemäße Stromrechnung gem. § 42 Abs. 6 EnWG
« Antwort #12 am: 02. Mai 2006, 14:11:56 »
@Christian Guhl

Warum brauchen Sie mehr Argumente, als dass das neue EnWG an vielen Stellen auf Transparenz dringt, etwa § 2 EnWG und die Stadtwerke Wittenberge aufzeigen, dass mehr Transparenz möglich ist?


Möchten Sie sich erst durch die Protokolle des Bundestages/ Bundesrates zum Gesetzgebungsverfahren und die Kommentierung der Energiewirtschaft zum neuen Gesetz durcharbeiten?

Wenn Sie Zeit und Muße haben, wünsche ich dabei viel Spaß.

Sie verwechseln die Rollen, wenn Sie der Energieaufsicht nachweisen wollten, wo die Praxis eines Versorgers von den Bestimmungen des EnWG abweicht.




Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
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Offline Christian Guhl

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Ordnungsgemäße Stromrechnung gem. § 42 Abs. 6 EnWG
« Antwort #13 am: 18. Mai 2006, 17:29:14 »
Eon-Avacon hat auf meine Beschwerde bzgl. § 42 Abs.6 EnWG geantwortet :
"Unsere Rechnungserstellung ist von der Bundesnetzagentur genehmigt.
Bitte teilen Sie uns mit,welche Punkte nicht dem § 42 Abs.6 EnWG entsprechen."
Die gleichzeitige Beschwerde bei der Energieaufsicht wurde an die Bundesnetzagentur weitergeleitet.Von dort bisher noch keine Antwort.
Wurde die Rechnungserstellung tatsächlich von der Bundesnetzagentur genehmigt ? Wenn dem so ist, kann man ja von dort auch keine Unterstützung erwarten.

Offline RR-E-ft

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Ordnungsgemäße Stromrechnung gem. § 42 Abs. 6 EnWG
« Antwort #14 am: 18. Mai 2006, 17:37:24 »
@Christian Guhl

Sie bekommen eine sog. all-inclusive- Stromrechnung von einem Stromlieferanten.

Dieser ist bei den E.ON- Filialen zumeist nicht mehr mit dem Netzbetrieber identisch.

Die Bundesnetzagentur befasst sich jedoch nur und ausschließlich mit Netzbetreibern, nicht jedoch mit Stromlieferanten, also Ihrem Vertragspartner.

Insbesondere genehmigt die Bundesnetzagentur keine Rechnungsstellung durch Stromlieferanten.

Sie können das Schreiben des Versorgers zugleich an die Bundesnetzagentur übermitteln mit der Frage, ob die diesbezüglich getroffene Aussage den Tatsachen entspricht.

Dann sollte es sich schon erweisen, ob man Ihnen nur zum Abwimmeln etwas getextet hat.

Sie könnten jedoch parallel auch einen Beleg für eine solche Genehmigung durch die Bundesnetzagentur vom Versorger verlangen.

Schließlich beruft sich dieser auf eine solche.

Schicken Sie doch die Wittenberge- Musterrechnung mit und teilen Sie mit, dass Sie eine solche als ordnungsgemäße Rechnung betrachten und fragen Sie woran es liegen soll, dass diese Transparenz Ihrem Versorger nicht möglich sein soll.

Immerhin wollen Sie doch im eigenen Interesse nachvollziehen können, wenn die NNE abgesenkt wurden und Ihnen deshalb ggf. noch Geld zusteht.

Das können Sie indes nur bei transparenter Rechnungserstellung.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

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