Energiepreis-Protest > Gerichtsurteile zum Energiepreis-Protest
OLG Düsseldorf: E.ON vor Niederlage (Langfristverträge)
RR-E-ft:
http://www.verivox.de/News/ArticleDetails.asp?aid=14965
http://www.zfk.de/news/news.html#Anchor-OLG-47857
Neuer Termin: 20.06.2006
RR-E-ft:
http://www.verivox.de/News/ArticleDetails.asp?aid=15114
RR-E-ft:
Schluss mit listig:
http://www.welt.de/z/newsticker/ticker.php?channel=wir&nid=18683823
http://www.n-tv.de/680529.html
http://www.n24.de/wirtschaft/unternehmen/index.php/n2006062012364300002
http://www.welt.de/data/2006/06/20/925107.html
http://www.rp-online.de/public/article/nachrichten/wirtschaft/unternehmen/deutschland/336766
http://www.faz.net/d/invest/meldung.aspx?id=28083319
http://www.energate.de/news/84272
http://www.gea.de/detail/600980
http://www.zeit.de/dpa/generatedSite/iptc-bdt-20060620-281-dpa_11984368.xml
http://de.today.reuters.com/news/newsArticle.aspx?type=topNews&storyID=2006-06-20T113156Z_01_HUM041509_RTRDEOC_0_DEUTSCHLAND-FIRMEN-EON-RUHRGAS-ZF.xml
http://www.welt.de/data/2006/06/21/925315.html
Bei der Beschwerde handelt es sich wohl von Anfang an um ein aussichtsloses Unterfangen.
Sie könnte im Endeffekt nur dazu dienen, das Image weiter "aufzupolieren".
RR-E-ft:
Die Fragen könnten längst höchstrichterlich geklärt sein, wenn die Gaswirtschaft nicht gaswirtschaftliche Lösungen gefunden und Revisionen vor dem Bundesgerichtshof zurückgenommen hätte:
Quelle:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2003-4&nr=25979&pos=0&anz=12
Verkündungstermin: 20. Mai 2003 (Verhandlungstermin: 8. April 2003)
KZR 12/02
LG Stuttgart - 11 KfH O 158/00 ./. OLG Stuttgart - 2 U 136/01
Die Klägerin ist eine Ferngasgesellschaft für Baden-Württemberg sowie einige wichtige Anrainergebiete, die fremdbezogenes Erdgas über ein eigenes Leitungsnetz an andere kommunale und regionale Energieversorgungsunternehmen liefert. Die Beklagte ist ein kommunales Energieversorgungsunternehmen, das schon seit 1982 von der Klägerin Erdgas bezog. Der am 29. April 1996 zwischen den Parteien geschlossene Gaslieferungsvertrag, der eine Laufzeit bis zum 30. September 2015 hat, enthält in § 4 Abs. 2 eine Demarkationsabrede und verpflichtet in § 2 Abs. 6 die Beklagte, ihren gesamten Erdgasbedarf mit Ausnahme von Flüssiggas durch Bezug von der Klägerin zu decken sowie einen über den Rahmen der Lieferverpflichtung hinausgehenden Bedarf bei der Klägerin zu decken, es sei denn, die Klägerin sei hierzu nicht bereit oder in der Lage, zusätzliche Mengen zu marktgerechten Bedingungen zu decken. Der Vertrag enthält ferner in § 13 eine salvatorische Klausel und eine Ersetzungsregelung.
Mit der im Berufungsverfahren - auf Grund einer außergerichtlich zwischen den Parteien erfolgten Einigung - in der Hauptsache für erledigt erklärten Klage hat die Klägerin die Beklagte auf vollständige Erfüllung eines Erdgaslieferungsvertrages und auf die Feststellung in Anspruch genommen, daß die Beklagte nicht berechtigt sei, den Arbeitspreis für von der Klägerin bezogenes Erdgas zu kürzen. Die Beklagte hat im Wege der Zwischenfeststellungswiderklage die Feststellung dahin begehrt, daß der zwischen den Parteien geschlossene Erdgaslieferungsvertrag vom 29. April 1996 insgesamt kartellrechtlich unwirksam sei.
Das Landgericht Stuttgart hat durch Teilurteil dem Widerklagebegehren der Beklagten entsprochen. Hiergegen richtete sich die Berufung der Klägerin. Im Berufungsverfahren hat die Beklagte nur noch die Feststellung beantragt, daß § 2 Abs. 6 und § 4 Abs. 2 des zwischen den Parteien am 29. April 1996 geschlossenen Vertrages spätestens seit dem 29. April 1998 unwirksam seien. Die Klägerin hat daraufhin anerkannt, daß die in § 4 Abs. 2 des am 29. April 1996 geschlossenen Vertrages enthaltene Demarkationsabrede spätestens seit dem 29. April 1998, dem Datum des Inkrafttretens des Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts und der Aufhebung der §§ 103, 103 GWB a.F., unwirksam ist. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die Zwischenfeststellungswiderklage jedoch im übrigen abgewiesen. Die Gesamtbedarfsdeckungsklausel in § 2 Abs. 6 des Vertrages verstoße zwar wegen der damit verbundenen langfristigen Gesamtbezugsbindung gegen § 1 GWB und Art. 81 EG. Wegen der in § 13 des Vertrages enthaltenen geltungserhaltenden (salvatorischen) Regelung sei aber die endgültige Unwirksamkeit der langfristigen Gesamtbedarfsdeckungsklausel nicht festzustellen. Die sich auf die Gesamtnichtigkeit des Vertrages berufende Beklagte habe nicht darlegen und beweisen können, daß die Klausel nicht durch eine Ersetzungsregelung (ggf. für zwei Jahre gerechnet ab dem 29. April 1998) zu ersetzen gewesen sei.
Der Kartellsenat hat über die zugelassene Revision am 8. April 2003 verhandelt.
Verhandlungstermin: 20. Mai 2003
KZR 26/01
LG Köln - 11 KfH O 158/00 ./. OLG Düsseldorf – U (Kart) 31/00
Die Klägerin ist ein Ferngasunternehmen; die Beklagte ist ein kommunales Versorgungsunternehmen, das vorwiegend im Gemeindegebiet der Stadt A. ansässige Endabnehmer u.a. mit Gas versorgt. Die Parteien streiten über die kartellrechtliche Wirksamkeit eines zwischen ihnen rückwirkend auf den 1. Oktober 1984 geschlossenen Gasliefervertrages vom 2./11. Oktober 1984.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Feststellung begehrt, daß der Gasliefervertrag weiterhin wirksam ist. Im Streitfall geht es vor allem um die Verpflichtung der Klägerin, im Versorgungsgebiet der Beklagten keine Kunden unmittelbar mit Gas zu beliefern, und um die Verpflichtung der Beklagten, das gelieferte Gas nicht an Kunden außerhalb des eigenen Versorgungsgebiets weiterzuliefern (Gebietsschutzklausel bzw. Demarkationsabrede). Ferner streiten die Parteien über die rechtliche Zulässigkeit einer Gesamtbedarfsdeckungsklausel bzw. später erfolgter Vereinbarungen einer festen Vertragsmenge sowie einer Sonderrevisionsbestimmung. Der Vertrag enthält zudem eine salvatorische Klausel, nach der im Falle der Teilunwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unberührt bleibt.
Das Landgericht Köln hat die Feststellungsklage abgewiesen, weil es der Auffassung war, daß der Vertrag gegen Art. 81 Abs. 2 EG verstoße und damit nichtig sei. Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht Düsseldorf das Bestehen eines berechtigten Interesses der Parteien im Sinne des § 1 UWG an den vier wettbewerbsbeschränkenden Abreden nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts, dessen Zielsetzung es sei, die Monopolstellung der Unternehmen der Gaswirtschaft aufzubrechen und den brancheninternen Wettbewerb zu fördern, verneint. Auf Grund der vertraglichen totalen fünfjährigen Bezugsbindung vom 29. April 1998/1. Januar 1999 bis zum 1. Oktober 2003 hat das Oberlandesgericht darüber hinaus angenommen, daß in dem Festhalten der Klägerin an dem Vertrag ein Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung nach § 19 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1 GWB n.F. und Art. 81 Abs.1 und 2 EG liege. Trotz der salvatorischen Vertragsklausel komme eine Aufrechterhaltung der Bezugsbindung mit Modifikationen vor allem aus EG-kartellrechtlichen Gründen nicht in Betracht. Eine solche sei aber auch nicht mit den Zielsetzungen des Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechtes zu vereinbaren.
Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin.
RR-E-ft:
http://www.zfk.de/news/news.html#Anchor-33869
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