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Autor Thema: Sondervertrag Luft-Wärme-Pumpe  (Gelesen 5175 mal)

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Offline Ironiemus

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Sondervertrag Luft-Wärme-Pumpe
« am: 21. April 2006, 00:26:15 »
Hallo,

ich habe, zur Beheizung des Hauses und der Warmwasserbereitung, einen Sondervertrag (Unterbrechbare Versorgung) bei Vattenfall Berlin -ehem. BEWAG- für eine Luft-Wärme-Pumpe. Die funktioniert nach entgegengesetztem Kühlschrank-Prinzip.
Von Vattenfall erhielt ich eine Preiserhöhung von 9,9 auf 11,3 Cent, mit den üblichen "Begründungen". Auf meinen Widerspruch- den Musterbrief fand ich auf diesen Seiten Danke dafür!!!- erhielt ich zur Antwort, dass dieser Sondervertrag nicht unter § 315 BGB falle, da ich ja den Vertrag kündigen könne, wenn ich die neuen Preise nicht bezahlen will.
Meine Fragen: Fällt dieser Sondervertrag, der genauso "einseitig" abgeschlossen wurde, wie der für den allgem. Hausstrom, tatsächlich nicht unter § 315?
Kann oder muss ich nun beide Verträge -Luft-Wärme-Pumpe und Haushaltsstrom bei Vattenfall kündigen -habe auch 2 Zähler-oder geht dies auch nur für einen Vertrag?
Lohnt sich ein Anbieterwechsel bei 10% Einsparung und würde es gehen, zwei verschiedene Anbieter (Vattenfall und XY) gleichzeitig als Versorger zu haben?

Danke im Voraus!
P.S. Sehr hilfreiches Forum, mit kompetenten Moderatoren und Autoren sowie guten Links!

Offline Cremer

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Sondervertrag Luft-Wärme-Pumpe
« Antwort #1 am: 21. April 2006, 07:27:50 »
@Ironiemus

hierzu kann Herr Fricke was sagen.

M.E. ist es aber genauso, wie bei allen Verträgen, Sondervertrag A zum Heizen mit Gas, Sondervertrag Nachtspeicherstrom, etc.

Es ist kein persönlich ausgehandelter Tarif seinerzeit gewesen.

Auch der Nachtspeicherstrom findet sich in einer Preistabelle des Versorgers wieder, zumal bestimmt kein Fixzeitraum für die laufzeit des Tarifs vereinbart wurde, sondern auch hier, wie in allen anderen Verträgen, der Versorger einseitig die Preishöhe bestimmen kann.

Weiterhin werden sonst da auch die AVB\'s gelten und die "zusätzlichen speziellen Vertragsbedingungen" wie bei allen Sonderverträgen.
MFG
Gerd Cremer
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Offline RR-E-ft

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Sondervertrag Luft-Wärme-Pumpe
« Antwort #2 am: 21. April 2006, 11:09:26 »
@Ironiemus

Auf alle einseitigen Leistungsbestimmungen in jedwedem  Vertragsverhältnis, insbesondere Preiserhöhungen, findet § 315 BGB Anwendung.

Das gilt nicht allein bei Energielieferungen, sondern generell.

Dadurch, dass der eine Vertragsteil die Leistung einseitig bestimmen kann, ergibt sich zugleich das Schutzbedürfnis für den anderen Vertragsteil, welcher der Bestimmungsmacht des anderen Vertragsteils unterworfen ist.

So hat auch das LG Potsdam § 315 BGB auf einseitige Preiserhöhungen in einem Stromlieferungs- Sondervertrag für anwendbar erklärt (LG Potsdam, RdE 2004, 307).

Eine Selbstverständlichkeit.

Ausführlich wird dies behandelt bei Schwintowski, N&R 2005, 90, 92; Säcker, RdE 2006, 65 ff.; Markert, RdE 2006, 85 ff..


Es geht auch nicht darum, ob Sie etwa kündigen können:

Der Lieferant hat mit Ihnen einen Vertrag abgeschlossen, den er zu erfüllen hat. Sonst könnte sich jedweder Lieferant auf diese Art und Weise ganz einfach aus für ihn ungünstige Verträge stehlen.

Die einseitige Bestimmung ist für Sie nur verbindlich, wenn diese der Billigkeit entspricht, § 315 Abs. 3 BGB.

Der Nachweis der Billigkeit obliegt dem Bestimmenden. Bis dahin ist nichts weiter verbindlich und fällig.

Siehe auch hier:

http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=3127


Bei zwei Verträgen können Sie den Haushaltsstrom auch bei einem anderen Lieferanten beziehen. Nuon soll  gerade mit einer Preisoffensive in Berlin unterwegs sein.


Einen Strom-Tarifrechner finden Sie u.a. unter http://www.verivox.de/power/Calculator.asp



Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Ironiemus

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Sondervertrag Luft-Wärme-Pumpe
« Antwort #3 am: 21. April 2006, 21:15:21 »
Guten Abend nach Jena,

vielen Dank für die schnelle Antwort!
Ich werde in einem Antwortschreiben Ihre Argumentation verwenden, fürchte allerdings, dass es spätestens zur Jahresendabrechnung, zum Streit kommt und ich dann einen RA aufsuchen muss -einige Empfehlungen f. entspr. Fachanwälte fand ich ebenfalls hier :-) -. Bekomme ich eigentlich die Selbstbeteiligung d. Rechtsschutzpolice (150€) zurück, sofern ich Recht habe?
Denn dann "reichen" meine bisherigen Vorauszahlungen für die neuen Preise nicht mehr.
Falls allgemeines Interesse besteht, kann ich das Forum über die weitere Entwicklung auf dem Laufenden halten.

Dank und Grüße, auch an Hrn. Cremer!

 

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