[ 14-O-Kart-183-01 17-06-2005 ; KZR-36-04 18-10-2005 ; 6-Kart-U-66-05 05-04-2006 ]
E.ON Hanse hastet offensichtlich von Offenlegung zu Offenlegung
Der der 6. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen OLG Schleswig hat unter dem Aktenzeichen 6 Kart U 66/05 am 05.April 2006 ein Berufungsurteil verkündet, wonach im Anschluss an das Urteil des BGH vom 18.10.2005 festgestellt wird, dass die Stromnetzentgelte des Unternehmens der Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB unterliegen.
Es verwies damit den Rechtsstreit zurück an das LG Kiel, welches bisher mit Urteil vom 17.06.2005 unter dem Aktenzeichen 14 O Kart 183/01 eine solche Kontrolle abgelehnt hatte.
Nach Auffassung des OLG Schleswig muss das am Landgericht verhandelte Verfahren vollständig "von Null" beginnen.
Das OLG Schleswig bestätigt damit die neue Preislisten-Rechtsprechung des BGH, wonach es sich bei einer Verweisung auf
jeweils geltende Preisblätter um eine einseitige Leistungsbestimmung im Sinne von § 315 BGB handelt.
Gegen die Netzentgelte der E.ON Hanse- Vorgängerin Schleswag hatte ein kleines Hamburger Unternehmen geklagt und eine gerichtliche Billigkeitskontrolle verlangt, welches auch sonst schon für Furore sorgte:
http://www.lichtblick.de/lichtblick/pressespiegel_detail.php?lbid=cbJhGufz9CuX&v=5&&anr=44Das Urteil:
http://www.energieverbraucher.de/de/site/Hilfe/Container-Urteilssammlung/site__1806/Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt