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AVU Gevelsberg

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eislud:
@hagemeier

--- Zitat von: \"@hagemeier\" ---Frage: Darf der Versorger mir mit dieser Argumentation einen neuen Vertrag mit neuen und höheren Preisen aufdrängen und den alten kündigen? (schließlich habe ich derzeit keine Möglichkeit, einen anderen Gasversorger zu wählen)
--- Ende Zitat ---

Ich gehe davon aus, dass Sie einen Tarifvertrag haben:

Laut § 4 AVBGasV werden Änderungen der allgemeinen Tarife und Bedingungen mit öffentlicher Bekanntgabe wirksam. Einer Kündigung bedarf es also nicht, um Ihnen höhere Preise und andere Bedingungen aufzudrängen.

Dem Versorger wird damit ein einseitiges Leistungsbestimmungrecht zuerkannt, das entsprechend dem § 315 BGB der Billigkeitsprüfung unterliegt. Darauf begründet sich Ihre Einwendung.  

Eine Zustimmung zu einem Vertrag, die für Privatpersonen regelmäßig notwendig ist um den Vertrag zustandekommen zu lassen, erscheint hier also ausnahmsweise nicht notwendig.

Gruss eislud

Cremer:
@hagemeier,

sofern Sie einen Sondertarifvertrag haben, gilt die neue GasGVV sowieso nicht.

hagemeier:
Danke für die beiden Antworten!

eislud schrieb " Einer Kündigung bedarf es also nicht..." und "Eine Zustimmung zu einem Vertrag, die für Privatpersonen regelmäßig notwendig ist um den Vertrag zustandekommen zu lassen, erscheint hier also ausnahmsweise nicht notwendig. "

Ich weiss nun, dass es weder einer Kündigung bedarf noch einer Zustimmung meinerseits.

Das beantwortet jedoch nicht die Frage, ob eine Kündigung rechtmäßig ist.

Weiss hier jemand eine Antwort auf die Frage, ob die Kündigung rechtens ist?

Vielen Dank und Grüße!

PS Der Hintergrund meines Anliegens, keinen neuen Vertrag zu bekommen Für den bestehenden Vertrag habe ich die Preisverweigerei korrekt aufgesetzt und zwar habe ich hier die Preiserhöhungen verweigert (auch wenn hier die Billigkeit des Gesamtpreises in Frage steht). Für den neuen Vertrag befürchte ich hier juristische Fallstricke, da ich in der neuen Verordnung so etwas zu lesen gemeint habe wie
- Gassperre bei Verweigerung der Preiserhöhungen ist unzulässig.
- Gassperre bei Verweigerung des Gesamtpreises ist zulässig muss nun aber 6 Wochen vorher angekündigt werden.

Ich bin bzgl. Vorgehen bei angedrohter Gassperre etc. bzgl. der alten Verträge und Verordnungen durch dieses Forum bestens informiert. mir ist aber hier unklar, ob ich mich auf juristisches Glatteis bewege, wenn ich nun bei dem neuen Vertrag dem Versorger mitteile, dass ich weiterhin die alten Preise zahle.

Falls also die Antwort auf die oben genannte Frage "JA" lautet (Kündigung ist rechtens"), komme ich dann also weiterhin aus der Preisspirale heraus, indem ich in gleicher Art und Weise (Billgikeit, §315 etc.) vorgehe oder gibt es hier wie von mir vermutet evtl. doch juristische Fallstricke aufgrund der GasGVV??

Und Warum nötigt die AVU den Kunden überhaupt neue Verträge auf, wenn öffentliche Bekanntgabe genauso wirksam wäre?

PPS Ich vermute, dass ich Tarifkunde bin, sonst würde die AVU ja nicht auf GasGVV umstellen wollen (wenn diese nur für Tarifkunden relevant ist)

eislud:
@hagemeier
Ich gehe weiterhin davon aus, dass es sich um einen Tarifvertrag handelt, obwohl alleine der Bezug des Versorgers auf die AVBGasV mir dafür nicht ausreichend erscheint.
 

--- Zitat von: \"hagemeier\" ---Weiss hier jemand eine Antwort auf die Frage, ob die Kündigung rechtens ist?
--- Ende Zitat ---

Ich kann in letzter Konsequenz sicherlich nicht beurteilen ob die Kündigung rechtens ist. Allerdings ist meines Erachtens klar, dass eine Kündigungsmöglichkeit nicht aus der AVBGasV hervorgeht. Eine Beschränkung der Kündigungsmöglichkeit, so wie Ihr Versorger bereits richtig schreibt, geht ebenfalls nicht aus der AVBGasV hervor.
Eine solche Kündigungsmöglichkeit geht im Übrigen aus der GasGVV auch nicht hervor.

Eine Kündigungsmöglichkeit sollte meines Erachtens nur aus den AGB Ihres Versorgers hervorgehen können.

Eine Kündigung muss für ihre Wirksamkeit formalen Anforderungen genügen. Im folgenden Link sind solche Anforderungen benannt, ab der Überschrift "Ist die Kündigung des bisherigen Vertrags überhaupt wirksam?". Vielleicht mal prüfen, ob das erhaltene Kündigungsschreiben diesen Anforderungen genügt.
http://gwbh.twoday.net/stories/3087173/
 

--- Zitat von: \"hagemeier\" --- Für den bestehenden Vertrag habe ich die Preisverweigerei korrekt aufgesetzt und zwar habe ich hier die Preiserhöhungen verweigert (auch wenn hier die Billigkeit des Gesamtpreises in Frage steht). Für den neuen Vertrag befürchte ich hier juristische Fallstricke, da ich in der neuen Verordnung so etwas zu lesen gemeint habe wie:
- Gassperre bei Verweigerung der Preiserhöhungen ist unzulässig.
- Gassperre bei Verweigerung des Gesamtpreises ist zulässig muss nun aber 6 Wochen vorher angekündigt werden.
--- Ende Zitat ---

Sie sollten auf jeden Fall die gesamte Preisfestsetzung als unbillig einwenden, nicht nur die Preiserhöhungen. Ob Sie das entsprechend gemacht haben, ist mir im Moment nicht ganz klar.

Sofern es bei den juristischen Fallstricken nur um den Punkt Gassperre geht - mehr ist nicht bekannt - sind Ihre Bedenken meines Erachtens nicht berechtigt.

Laut § 17 GasGVV findet der § 315 BGB Anwendung. Haben Sie ihn eingewendet, sind die Zahlungen nicht fällig. Ein Zahlungsverzug nach § 17 GasGVV kann also nicht entstehen.
Aus § 19 GasGVV geht hervor wann eine Gassperre erfolgen darf. Laut Abs. 2 kann der Versorger mit einer Frist von 4 Wochen eine Sperrung androhen bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung. Eine Zahlungsverpflichtung ist aber durch Ihren Einwand noch nicht entstanden.


Aber Sie haben schon recht, einem neuen Vertrag würde ich auch äußert misstrauisch gegenüberstehen. Wenn Sie hier mehr Sicherheit haben möchten, könnten Sie den neuen Vertrag vielleicht bei einem Anwalt prüfen lassen.  

Ganz klar scheint mir noch nicht, ob es überhaupt notwendig ist einen neuen Vertrag zu unterschreiben. Ohne einen neuen Vertrag müßte der Versorger Sie auf jedenfall zuerst mal über die Ersatzversorgung versorgen. Eile beim Abschluss eines neuen Vertrages sollte also nicht von Nöten sein.

(Zu den anderen Fragen möchte ich mich nicht äußern.)

Gruss eislud

Cremer:
@hagemeier,

ich frage nochmals:

Haben Sie einen Sondervertrag zum Heizenoder einen Allgemeinen Tarif.

Bei Sondervertrag gilt die neue GasGVV sowieso nicht. Ist also nicht nötig, einen neuen Vertrag nach der GasGVV abzuschließen.

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