@Cremer

Haben Sie schon einmal mit einem Richter darüber gesprochen?
Wäre sicher interessant.
Für viele Richter ist das Thema vollkommen neu.
Ich hatte wenigstens Gelegenheit, mich mit Bundesrichtern darüber auszutauschen, siehe etwa hier Fußnoten 12 und 30:
http://www.mietgerichtstag.de/downloads/vortrag06ambrosius.pdfDie Frage von Kai ist demnach berechtigt.
Wenn man den Gesamtpreis als unbillig rügt, legt man selbst fest, was man unter Vorbehalt weiter zu zahlen bereit ist.
Dies mag willkürlich erscheinen.
Schlussendlich muss auch jedem klar sein, dass die bezogene Energie auch bezahlt werden muss.
Es stellt sich nur die Frage nach dem angemessenen Preis, der bisher nicht klar ist.
Welcher Preis angemessen ist, muss erst ermittelt werden.
Die Beantwortung dieser Frage ist von vielen Faktoren abhängig.
Dankenswerter Weise ergibt sich aus der Rechtslage, dass nicht der Kunde den angemessenen Preis zu ermitteln hat, sondern der Versorger einen solchen nachzuweisen hat und dass bis zum entsprechenden Nachweis keine fällige Forderung besteht.
Um die Gerichte nicht zu überfordern - weil sich auch viele Richter bis vor kurzem nicht vorstellen konnten, dass man die Einrede der Unbilligkeit erheben und Zahlungen verweigern und kürzen darf - empfehle ich, die Preise vom September 09/04 unter Vorbehalt weiter zu zahlen, weil dort eine gewisse Zäsur eintrat, die sich leicht nachvollziehen lässt.
Darauf hatte sich auch die Branche bisher eingelassen.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt