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Autor Thema: BGH Urteil vom 15.02.2006 zu §§ 315 BGB, 30 AVBV !!!  (Gelesen 10365 mal)

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Offline RR-E-ft

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BGH Urteil vom 15.02.2006 zu §§ 315 BGB, 30 AVBV !!!
« am: 07. April 2006, 20:17:04 »
[ VIII-ZR-278-02 ,  VIII-ZR-279-02  30-04-2003 ; KZR-36-04 18-10-2005 ; VIII-ZR-138-05  15-02-2006 ]

Das Urteil vom 15.02.2006 - VIII ZR 138/05 auch zum Verhältnis § 315 BGB, 30 AVBFernwärmeV:


http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2006-2-15&nr=35754&anz=14&pos=11&Frame=2

http://www.energieverbraucher.de/de/site/Hilfe/Container-Urteilssammlung/site__1797/


Anmerkung:


Der VIII. Zivilsenat des BGH bestätigt seine Rechtsprechung aus den Urteilen vom 30.04.2003 - VIII ZR 278/02 und VIII ZR 279/02:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2003-4&nr=26256&anz=183&pos=23&Frame=2


Allein durch die Entnahme aus dem Versorgungsnetz kommt gem. § 2 Abs. 2 AVBV ein Versorgungsvertrag zustande, bei dem es an einer ausdrücklichen Einigung auf die Preise fehlt.

Eigentlich ist kein Vertragsschluss denkbar, bei dem sich die Parteien nicht über eine Hauptleistungspflicht, nämlich den zu zahlenden Preis geeinigt haben. Versorgungsverträge richten sich nach Kaufrecht. Bei Kaufverträgen gehört der Preis zu den wesentlichen Vertragsbestandteilen (essentialia negotii), über welche zur Wirksamkeit des Vertrages eine Einigung der Parteien erfolgen muss. Unter einer Einigung versteht man zwei übereinstimmende Willenserklärungen, welchen in der Regel Vertragsverhandlungen vorausgehen, zumindest zugelassen sind.

Anders als im Werkvertrags- und Diensrecht gibt es im Kaufrecht  keine ortsüblichen Preise oder Taxen, welche im Zweifel zur Anwendung kommen.


Damit es bei fehlender  Einigung nicht wegen Dissens gem. § 154 BGB  zur Unwirksamkeit eines solches Vertrages und danach  allein zur bereicherungsrechtlichen Abwicklung zwischen den Parteien kommt, wird zugunsten des Versorgungsunternehmens ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Versorgers in entsprechender Anwendung des § 315 BGB angenommen.

Die entsprechende Anwendung des § 315 BGB schützt dabei zunächst  die Interessen des Versorgers, der sonst allein auf bereicherungsrechtliche Ansprüche verwiesen wäre.

Im entschiedenen Fall hatte der Versorger - bei dem sich wegen der geringen Anzahl an Kunden und des Fehlens eigener Wärmeerzeugung und eines eigenen Netzes schon die Frage stellte, ob er denn überhaupt Versorger i.S.d. AVBFernwärmeV sei - klar erkennbar keine  marktbeherrschende Stellung und stand ggf. im Wettbewerb mit dem eigenen Vorlieferanten, der über sein Netz neben dem Versorger auch eigene Kunden mit Fernwärme versorgte.

Daraus folgt zugleich spiegelbildlich , dass sich der Abnehmer auf die Unbilligkeit der Preise wie bei einer einseitigen Leistungsbestimmung durch das Versorgungsunternehmen gem. § 315 BGB (also in direkter Anwendung der Norm) berufen kann (auf eine Monopolstellung, Leistung der Daseinsvorsorge kommt es somit nicht an !!!).

(Bei einer Einigung auf vom Versorger bestimmte "jeweils geltende Tarife" gem. § 4 Abs. 1, Abs. 2 AVBV, die auf jeweils geltenden Preisblättern des Versorgers einseitig festgelegt werden, kommt m. E. die neuere Preislisten- Rechtsprechung des BGH, Urt. v. 18.10.2005 - KZR 36/04, RdE 2006, 81 ff. zum Tragen, wonach eine künstliche Aufspaltung in einen einer Einigung unterfallenden Anfangspreis und einseitig bestimmten Folgepreisen zu willkürlichen Ergebnissen führen würde und deshalb der Anfangspreis nicht weniger einseitig bestimmt ist wie der später einseitig bestimmte Folgepreis.)

Trotzdem § 30 Nr. 1 AVBV nach seinem Wortlaut sämtliche tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die der Kunde der Entgeltforderung des Versorgungsunternehmens entgegensetzen kann, abdeckt, verbieten es jedoch Sinn und Zweck , den Kunden mit dem Unblligkeitseinwand auf einen Rückerstattungsprozess zu verweisen:

"Fehlt es an einer Vereinbarung der Parteien über den zu zahlenden Preis, entfällt jedoch schon die bei einem Vertrag normalerweise bestehende Gewissheit über Inhalt und Umfang der Leistung, welche aus der Einigung der Parteien hierüber folgt.

Den berechtigten Belangen des Kunden, der den von ihm geforderten Preis für zu hoch hält, kann in diesen Fällen - ebenso wie bei der  einseitigen Leistungsbestimmung durch das Versorgungsunternehmen - nur dadurch hinreichend Rechnung getragen werden, dass es ihm gestattet wird, diesen Einwand schon im Rahmen der Leistungsklage zu erheben, und er nicht zur Geltendmachung auf einen Rückforderungsprozess verwiesen wird. Denn es geht dabei nicht um Fehler einer konkreten Abrechnung, sondern um die Feststellung der vertraglichen Grundlagen für Art und Umfang der Leistungspflicht."





Der BGH stellt damit nochmals deutlich klar, dass das Bestreiten der Billigkeit der Preisbestimmung  des Versorgungsunternehmens nicht durch § 30 Nr. 1 AVBV ausgeschlossen wird (vgl. S. 17 UA, Tz. 28; S. 19 UA Tz. 29).

Dies gilt für die Fälle, wo der Vertrag allein durch Energieentnahme aus dem Verteilnetz des EVU konkludent (schlüssig), mithin ohne ausdrückliche Einigung mit Vereinbarung des Preises abgeschlossen wurde (§ 2 Abs. 2 AVBV) bzw. der Versorger die jeweiligen Preise einseitig mit Preisliste bestimmt.

Es gilt weiter für Fälle einseitiger Leistungs(neu)bestimmungen durch das EVU, also gerade im Falle einseitig bestimmter Preiserhöhungen, wie sie gerade im Strom- und Gasbereich stattfinden.




Der VIII. Zivilsenat hat damit noch einmal ganz klar Stellung bezogen, und die Hintertür, welche der X. Zivilsenat (Werkvertragsrecht)  den Versorgern in den Urteilen vom 05.07.2005 ggf. offen lassen wollte (vgl. Frau Ambrosius), jedenfalls wieder zugeklappt.

Im Falle über Streitigkeiten aus Energielieervrträgen (Kaufrecht) ist reglmäßig der VIII. Zivilsenat des BGH zuständig und deshalb auch maßgeblich.

Noch deutlichere Worte kann der BGH kaum finden, um der umhergeisternden sog.  Verdrängungsthese, wie auch der Legende von der Anwendbarkeit des § 315 BGB nur im Bereich von Monopolen und der Daseinsvorsorge entgegenzuwirken. All diese aus meiner Sicht wohl gepflegten Legenden werden klar widerlegt.

Und am Rande bemerkt geht noch etwas aus dem Urteil hervor:

Fehlt es in Enrgielieferungsverträgen an Preisänderungsklauseln, so gelten die Preise bei Vertragsabschluss unverändert fort (vgl. S. 19 UA Tz. 29).

Dies sollte dann auch für Fälle gelten, bei denen sich Preisänderungsklauseln von Versorgungsunternehmen als unwirksam erweisen.






Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
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Offline RR-E-ft

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BGH Urteil vom 15.02.2006 zu §§ 315 BGB, 30 AVBV !!!
« Antwort #1 am: 08. April 2006, 20:09:08 »
Für manchen ist das Urteil hier vielleicht einfacher und schneller erreichbar:

http://www.recht-in.de/urteile/urteilzeigen.php?u_id=127100

Das o. g. Urteil des BGH vom 18.10.2005 - KZR 36/04 ist mit Querverweisen  u.a. auch hier erreichbar:

http://lexetius.com/2005,2957

Folgender Aufsatz bedarf nun wohl nochmaliger kritischer Überarbeitung, entspricht er doch offensichtlich nicht mehr der BGH- Rechtsprechung:

http://www.agfw.de/fileadmin/dokumente/rec/Gemeinschaftsaufsatz_Par315_et_0512.pdf

Nun stellt sich nur noch die Frage, ob sich etwa auch der BGH als eine Art Wiederholungstäter wieder einmal \"zu Unrecht über die Auffassung von Büdenbender hinweggesetzt\" hat:


http://www.agfw.de/fileadmin/dokumente/rec/060127_Vm_To_Anm_Urteil_LG_Heilbronn_060119_6S16-05Ab.pdf

Indes spricht der BGH anders als das LG Heilbronn offensichtlich nicht von einer analogen Anwendung des § 315 BGB, sondern von einem klaren Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 BGB.



Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
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Offline Graf Koks

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BGH Urteil vom 15.02.2006 zu §§ 315 BGB, 30 AVBV !!!
« Antwort #2 am: 15. April 2006, 17:29:08 »
@RR-E-ft:

Der BGH spricht in der Entscheidung VIII ZR 138/05 nur einmal unter Rz. 16 von einer entsprechenden Anwendung von §§ 316, 315 BGB, und dies in Hinblick auf die bei Vertragsschluss vorgefundene Situation, dass der Kunde Fernwärme entnimmt (hierdurch Zustandekommen des Versorgungsvertrages) und eine Verhandlung über das Entgelt daher naheliegenderweise nicht möglich ist.

Entsprechend deshalb, weil das Bestimmungsrecht daher aus dem faktisch begründeten Vertrag folgt und nicht aufgrund der Abreden der Parteien eine Leistungsbestimmung vorzunehmen war?

Letztlich ist diese Frage nach der Entscheidung BGH KZR 36/04 irrelevant.



M.f.G. aus Berlin
der Graf

Offline RR-E-ft

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BGH Urteil vom 15.02.2006 zu §§ 315 BGB, 30 AVBV !!!
« Antwort #3 am: 17. April 2006, 20:42:17 »
@Graf Koks

Beim faktischen Vertragsschluss fehlt es an der Einigung über den Preis.
Um § 154 BGB zu vermeiden, kommt es zu entsprechenden Anwendung §§ 315, 316 BGB, siehe oben.

Das neue BGH- Urteil ist wichtig, weil es noch einmal deutlich über die Urteile vom 05.07.2005 hinausgeht, zudem aufzeigt, dass es gar nicht auf eine Monopolstellung und Angewiesenheitslage ankommt, auf welche der X. Zivilsenat abstellte.

Zudem erfolgt gegenüber dem X. Zivilsenat eine ganz deutliche Klarstellung hinsichtlich § 30 AVBV.

Die sog. Verdrängungsthese setzt ja da an, dass es einer rechtsdogmatischen Voraussetzung für eine entsprechende Anwendung der Norm bedürfe.

Dieser Ansatz ist grundfalsch und nicht haltbar, weil ja § 315 BGB zunächst gar nicht zugunsten der Kunden Anwendung findet, sondern zugunsten des EVU, welches sonst allein auf bereicherungsrechtliche Ansprüche verwiesen wäre.

Dass EVU kann ja durch kartellrechtliche Vorschriften überhaupt nicht davor geschützt werden, dass es ohne die Anwendung des § 315 BGB auf bereicherungsrechtliche Ansprüche verwiesen wäre.... Deshalb bedarf es der entsprechenden Anwendung des § 315 BGB.

Die Schutzbedürftigkeit des Bestimmungsgegners ergibt sich ohne weiteres daraus und kann also nicht wieder entfallen.

Die sog. Verdrängungsthese ist also vollkommen absurd, jedoch raffiniert gestrickt.






Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Graf Koks

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BGH Urteil vom 15.02.2006 zu §§ 315 BGB, 30 AVBV !!!
« Antwort #4 am: 17. April 2006, 23:29:01 »
@RR-E-ft:

Es ging mir nur um die Frage warum und inwieweit der BGH von einer \"entsprechenden\" Anwendung spricht, denn die Parameter Grundpreis, Leistungspreis und Anschlusswert kamen ja unbestritten gerade nicht durch Verhandlungen zustande.




M.f.G. aus Berlin
der Graf

Offline RR-E-ft

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BGH Urteil vom 15.02.2006 zu §§ 315 BGB, 30 AVBV !!!
« Antwort #5 am: 18. April 2006, 12:32:10 »
@Graf Koks

Der BGH spricht von einer entsprechenden Anwendung des § 315 BGB, weil es keine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung gab, wonach das Versorgungsunternehmen den Preis bestimmen sollte, vgl. oben.

Die entsprechende Anwendung erfolgt zugunsten des Versorgungsunternehmens.

Die vom Versorgungsunternehmen demnach einseitig bestimmten Preise unterliegen als einseitige Leistungsbestimmung selbstredend einer zivilrechtlichen Billigkeitskontrolle in direkter Anwendung des  § 315 BGB.

Man kann nicht § 315 BGB zu Gunsten des Versorgungsunternehmens entsprechend anwenden und danach den allein daraus resultierenden Schutz des Vertragspartners nach § 315 Abs. 3 BGB "abschneiden".

Das eine ist ohne das andere nicht zu haben....

Ich war an dem Verfahren nicht beteiligt und selbstredend auch  bei den Beratungen des BGH, die dem Urteil vorausgingen, ausgeschlossen (Spruchkammergeheimnis), so dass man nur logische Folgerungen treffen kann über das Warum und das Inwieweit....

Obwohl das Urteil sogar bereits  in WuM 2006, S. 207 ff. veröffentlicht wurde, scheint es dem AGFW bisher entgangen zu sein, obschon es gerade für diesen Branchenverband besondere Bedeutung hätte:

http://www.agfw.de/762.0.html#939

btw:

Zudem handelt es sich bei der öffentlichen  Fernwärmeversorgung durch eine Gemeinde um Leistungen der Daseinsvorsorge, bei denen nach der BGH-Rechtsprechung strikt das Kostendeckungsprinzip zu beachten ist.

Für einen einkalkulierten satten Gewinn als "Schnaps obendrauf" ist bei den Preisen für solche Leistungen überhaupt kein Platz:

http://www.rws-verlag.de/bgh-free/volltext_6/vo88142.htm

Durch ihre Beteiligung an einem zur Erzeugung von Fernwärme bestimmten Blockheizkraftwerk nimmt die Beklagte in privatwirtschaftlicher Form eine Aufgabe der Daseinsvorsorge wahr, auch wenn sie zur Erfüllung dieser Aufgabe öffentliche Sach- oder Finanzmittel einsetzt (BGH, Urt. v. 19.6.1986 - I ZR 54/84, GRUR 1987, 116, 118 = WRP 1987, 22 - Kommunaler Bestattungswirtschaftsbetrieb I; Urt. v. 26.3.1998 - I ZR 222/95, GRUR 1999, 256, 257 = WRP 1998, 857 - 1.000 DM Umwelt-Bonus).

http://www.rws-verlag.de/BGH-FREE/volltext6/vo114098.php


Es ist zwar grundsätzlich richtig, dass die öffentliche Hand, wenn sie sich entschließt, Leistungsverhältnisse im Rahmen der Daseinsvorsorge in privatrechtlicher Form zu regeln, bei der Festsetzung der Tarife und Entgelte auch öffentlich-rechtliche Vorgaben zu beachten hat. Sie hat neben den Grundrechten jedenfalls die grundlegenden Prinzipien öffentlichen Finanzgebarens zu beachten (Urteil vom 5. Juli 2005, aaO, unter II 2 c bb (1); BGHZ 115, 311, 318; 91, 84, 96 f.). Entscheidend dafür ist die Schutzbedürftigkeit des einzelnen Bürgers gegenüber der Erschließung gesetzwidriger Finanzquellen durch die öffentliche Verwaltung, die dem Bürger nicht Entgelte für Leistungen abverlangen soll, für die bei öffentlich-rechtlicher Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses Abgaben nicht erhoben werden dürften (BGHZ 115, 311, 318; 91, 84, 97).

Das Kostendeckungsprinzip gehört zu den grundlegenden Prinzipien öffentlichen Finanzgebarens, die die öffentliche Hand auch dann zu beachten hat, wenn sie öffentliche Aufgaben in den Formen des Privatrechts wahrnimmt (BGHZ 115, 311, 318).


Siehe auch hier:

BGH: Urteile v. 07.02.2006 zu § 315 BGB


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Thomas Fricke
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BGH Urteil vom 15.02.2006 zu §§ 315 BGB, 30 AVBV !!!
« Antwort #6 am: 06. Juni 2006, 14:13:21 »
Das Urteil des BGH vom 15.02.2006 wurde mehrfach veröffentlicht, zum einen in WuM 2006, 207 ff. und nunmehr auch NJW 2006, 1667 ff.

Die entscheidende Passage beinhaltet dabei die Textziffer 28 (WuM 2006, 211 bzw. NJW 2006, 1670).

Demnach wird die Einrede der unbilligen Tariffestsetzung nicht durch § 30 AVBV ausgeschlossen. Die ständige Rechtsprechung des BGH wurde damit bestätigt.

Der Kunde eines Energieversorgungsunternehmens, der die geforderten Preise für überhöht hält, ist deswegen nicht auf einen Rückerstattungsprozess verwiesen und darf nicht auf einen solchen verwiesen werden.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

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