Hallo,
zum dritten Mal innerhalb von 8 Monaten erhöht die Gasanstalt Kaiserslautern die Bezugspreise. Ab 1.4. steigt der Verbrauchspreis abermals um knapp 6%, sodass seit dem 1.9.2005 eine Steigerung um über 32% zu verbuchen ist.
Um dem Verbraucher diese Erhöhung schmackhaft zu machen und das \"Vertrauen in die Gasanstalt zu rechtfertigen\" (O-Ton), hat sie sich von einem Wirtschaftsprüfungsunternehmen bescheinigen lassen, dass sie seit 2004 die Verkaufspreise nicht über die Bezugspreiserhöhungen hinaus angehoben hat.
Diese Bescheinigung ist hier
http://www.gasanstalt.de/pdf/bescheinigung_wirtschaftspruefung.pdfeinsehbar.
Ich denke, dieses Blatt kann wohl nicht Nachweis der Billigkeit des Gesamtpreises angesehen werden. Anforderungen nach BGH VIII ZR 240/90, NJW-RR 1992, 183, wurde hier ja schon besprochen.
Dennoch könnte man ja nun annehmen, dass die
Erhöhung nun billig sein kann, da die ja unmittelbar aus den Einkaufspreisen abgeleitet wird.
In jedem Fall möchte ich nun wiederum Widerspruch einlegen. Ist hier auf eine besondere Formulierung zu achten? Die Musterschreiben haben bisher ja mehr auf die Unbilligkeit der Preiserhöhung abgestellt. Das könnte ja jetzt schief gehen.
Ich will keine Fehler bei den Formulierungen machen - aus jedem falschen Wort kann sich ja am Ende ein Stolperstein entwickeln.
Gibt es ein Musterschreiben, das auf diese Situation passt - also die Erhöhung trotz nachweislich gestiegener EK-Preise für unbillig erklärt?
Besten Dank & Gruß
R.