Energiepreis-Protest > Stadtwerke München
SWM Zahlungsrückstände Androhung von Sperrung
RR-E-ft:
@jonny1993
Es ist allgemein anerkannt und entspricht herrschender Auffassung, dass die Frage der Billigkeit der Preisbestimmung nicht im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens, sondern allein im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens, also i.d.R. Zahlungklage des Versorgers, zu klären ist (vgl. nur BGH NJW 2005, 2919; BGH NJW 2003, 3131).
Der Versorger muss deshalb im Hauptsacheverfahren nachweisen, dass seine Preise der Billigkeit entsprechen.
Um ein solches möchte sich der Versorger anscheinend herummogeln, indem er eine möglicherweise von Anfang an gar nicht geschuldete Leistung unzulässig mit einer Versorgungseinstellung durchzusetzen sucht.
Dem dürfte des AG München deutlich entgegentreten.
Der entsprechende Nachweis kann nach der Rechtsprechung des BGH und des BVerwG nicht durch einen Beweismittler (Wirtschaftsprüfertestat/ -gutachten erbracht werden), weil darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der anderen Partei läge, mithin ein Verstoß gegen Art. 103 GG.
Jedweder Vortrag zur Billigkeit der Entgelte muss deshalb mit Nichtwissen betritten werden, weil man nicht weiß, auf welchen Unterlagen solche Gutachten beruhen, man diese selbst nicht einsehen konnte und damit auch nicht die Richtigkeit eines solchen Gutachtens prüfen kann.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Cremer:
@jonny1993
ich nehme an, Sie hatten Widerspruch gemäß § 315 BGB eingelegt.
Wenn ja, dann frage ich mich, wieso das AG solange zögert bzw. die ausstehende Entscheidung müßte feststehen.
RR-E-ft:
@Cremer
Das Gericht hatte doch ohne mündliche Verhandlung zugunsten des Verbrauchers entschieden.
Gegen die Entscheidung wurde Widerspruch eingelegt, weil auch der Versorger vor Gericht angehört werden möchte, vollkommen legitim, in der Sache jedoch wohl nicht zielführend.
Dann hat das Gericht darüber in einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Die Stadtwerke Delmenhorst hatten in einer solchen mündlichen Verhandlung ihren Widerspruch zurück gezogen, wohl nicht ohne Grund.
Auch die EWE hat gegen eine entsprechende Entscheidung des LG Oldenburg Rechtsmittel eingelegt, über welches wohl noch nicht entschieden ist.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
jonny1993:
--- Zitat von: \"Cremer\" ---@jonny1993
ich nehme an, Sie hatten Widerspruch gemäß § 315 BGB eingelegt.
Wenn ja, dann frage ich mich, wieso das AG solange zögert bzw. die ausstehende Entscheidung müßte feststehen.
--- Ende Zitat ---
Ja, habe die Billigkeit der Erhöhung bestritten. Aus meiner Sicht hat das AG München sehr zügig gehandelt, da die Einstweilige Verfügung bereits am 20.1.06 erlassen wurde.
Wenn die Entscheidung des AG bzgl. des Widerspruchs feststünde, wäre mir wohler - man hört und liest da immer wieder auch von gegenteiligen Urteilen, die nicht dem Verbraucher recht geben.
Gruß! Jonny
RR-E-ft:
@Jonny1993
Die Entscheidungen zu Lasten der Verbraucher sind allesamt in Hauptsacheverfahren ergangen, bei denen Kunden auf Feststellung der Unbilligkeit geklagt hatten.
Nur ganz wenige dieser Entscheidungen sind rechtskräftig geworden, weil man verabsäumt hatte, die Zulassung der Berufung zu beantragen.
Die Übrigen befinden sich in der Berufung, wobei die Berufungsgericht darauf hingewiesen haben, dass § 315 BGB direkt Anwendung findet, was also eine gerichtliche Billigkeitskontrolle erfordert, die wie bereits ausgeführt allein in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden kann.
Im übrigen ist die BGH- rechtsprechung vollkommen eindeutig.
Denken Sie auch an die Unwirksamkeit vertraglicher Preisanpassungsklauseln nach AGB- Recht, insbesondere wegen Verstoß gegen § 307 BGB.
Im Falle der Unwirksamkeit von Preisanpassungsklauseln kommt es auf die Frage der Billigkeit gar nicht an, mithin auch auf keinerlei \"Gutachten\", von wem auch immer.
Wenn ich es richtig verstanden habe, haben Sie einen sehr engagierten Prozessbevollmächtigten, der sich intensiv mit der Materie befasst.
Es besteht also kein Grund, zu aufgeregt zu sein.
Die Aufregung könnte ggf. bei den Stadtwerken viel größer sein, wenn man an Preisanpassungsklauseln ggf. den Maßstab der BGH- Rechtsprechung (Urteil v. 21.09.2005 - VIII ZR 38/05) anlegt, siehe Bremen.
Also seien Sie frohen Mutes.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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