@Jonny1993
Die Entscheidungen zu Lasten der Verbraucher sind allesamt in Hauptsacheverfahren ergangen, bei denen Kunden auf Feststellung der Unbilligkeit geklagt hatten.
Nur ganz wenige dieser Entscheidungen sind rechtskräftig geworden, weil man verabsäumt hatte, die Zulassung der Berufung zu beantragen.
Die Übrigen befinden sich in der Berufung, wobei die Berufungsgericht darauf hingewiesen haben, dass § 315 BGB direkt Anwendung findet, was also eine gerichtliche Billigkeitskontrolle erfordert, die wie bereits ausgeführt allein in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden kann.
Im übrigen ist die BGH- rechtsprechung vollkommen eindeutig.
Denken Sie auch an die Unwirksamkeit vertraglicher Preisanpassungsklauseln nach AGB- Recht, insbesondere wegen Verstoß gegen § 307 BGB.
Im Falle der Unwirksamkeit von Preisanpassungsklauseln kommt es auf die Frage der Billigkeit gar nicht an, mithin auch auf keinerlei \"Gutachten\", von wem auch immer.
Wenn ich es richtig verstanden habe, haben Sie einen sehr engagierten Prozessbevollmächtigten, der sich intensiv mit der Materie befasst.
Es besteht also kein Grund, zu aufgeregt zu sein.
Die Aufregung könnte ggf. bei den Stadtwerken viel größer sein, wenn man an Preisanpassungsklauseln ggf. den Maßstab der BGH- Rechtsprechung (Urteil v. 21.09.2005 - VIII ZR 38/05) anlegt, siehe Bremen.
Also seien Sie frohen Mutes.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt