Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: SWM Zahlungsrückstände Androhung von Sperrung  (Gelesen 9928 mal)

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Offline manfred

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SWM Zahlungsrückstände Androhung von Sperrung
« am: 03. April 2006, 17:55:17 »
Hallo,
Mein Versorger SWM München hat nun nach mehreren Mahnungen den Druck erhöht. Da ich meinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen bin, wollen sie ihrere Forderungen nun geltend machen. Sie sind der Meinung, daß durch die zwischenzeitliche Rechtsprechung (LG Heilbronn, LG Karlsruhe, AG Ludwigsburg) ihre Erdgaspreise angemessen sind. Auch weisen sie auf ihr Gutachten von renommierten Wirtschaftsprüfern hin. Nun weisen sie mich darauf hin, daß nach AVBGaSV zustehende Rechte anzuwenden sind. z.B. das Mahnverfahren einzuleiten und/oder die Einstellung der Gasversorgung auszuueben. Sie werden aber das Zurückbehalterecht vor dem 15.5.2006 nicht ausüben. Nun meine Frage? Soll ich nun einen Rechtsanwalt beauftragen (ich habe eine private Rechtschutzversicherung mit Vertragsrecht, bin auch Mitglied beim Bund der Energieverbraucher) oder soll ich erst mal ein Gegenschreiben an die SWM schicken, bei dem ich mich auf die Offenlegung der Preiskalkulation berufe, die ich ja schon im Herbst 2005 verlangt hatte.
Vielen Dank im vorraus
Manfred

Offline DieAdmin

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SWM Zahlungsrückstände Androhung von Sperrung
« Antwort #1 am: 03. April 2006, 20:22:44 »
Hallo Manfred,

schauen Sie mal in diesen Thread die Erfahrungen der anderen Mitstreiter gegen die Stadtwerke München

http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=1855&highlight=swm+m%FCnchen

Abendgruß aus Thüringen

Offline Cremer

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SWM Zahlungsrückstände Androhung von Sperrung
« Antwort #2 am: 03. April 2006, 20:29:08 »
@manfred,

zunächst mal lassen Sie es ruhig angehen.

Natürlich versuchen die SWM den Druck zu erhöhen.

Zum Glück haben die Kunden aber ein Überdruckventil zum Ablassen bzw. man schließt das Ventil er garnicht, soll heisen!

Das Ventil heißt Widerspruch gemäß § 315 BGB. Danach dürfen Sie nicht klagen

Suchen Sie bitte unter der Suchfunktion nach SWM-Beiträgen. War schon alles vorgekommen. Auch eine Sperre wurde kurzfristig vor Ausführung durch Intervention des Bay. Wirtschaftsministeriums vereitelt.

Termin 15.5.06 sagt doch schon alles: Ein Termin in ferner Zukunft. Mit dieser Argumentation hebeln die sich selbst aus.

Und wenn Sie soeben WISO gesehen haben wurde ja auch deutlich, dass die Versorger von Klagen absehen.

Die eine Liegenschaft hat ca. 750  und die andere 850 € \"Aussenstände\" nach Auffassung der SW KH. Und auf der Fernsehlivediskusion am 23.11.2005 hatte der Geschäftsführer Dietmar Canis mir gegenüber geäußert, ab 600 € wird er klagen, dann ist Revision möglich.

Ich sitze das ruhig aus und lasse mich verklagen, wenn dem so sein soll.

Bisher alles alles heiße Luft.

Wenn Sie Zeit investieren wollen, schicken Sie den SWM doch einen netten Brief. Ein rechtsanwalt zu diesem Zeitpunkt ist überflüssig.

Die SWM wollen ja was (Geld) und nicht Sie. Lassen Sie die ruhig den ersten Schritt machen. Und wenn sie eine konkrete Sperre mit Tewrmin androhen, erstatten Sie umgehend Strafantrag bei der zuständigen Staatsanwaltschaft, nicht ohne vorher durch ein Schreiben den SWM mit Hinweis auf den Stafantrag die Gelegenheit zu geben, die angedrohte Sperre zurücknehmen zu wollen (Terminsetzung)
MFG
Gerd Cremer
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Offline manfred

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SWM Zahlungsrückstände Androhung von Sperrung
« Antwort #3 am: 05. April 2006, 10:54:39 »
Servus,
Vielen Dank für die schnellen Antworten. Habe mich nun entschlossen abzuwarten und ihnen den Musterbrief mit Hinweis auf die Offenlegung der Preiskalkulation(sie müssen auf Zahlung klagen) zu schicken. Bis dahin bestehen keine fälligen Forderungen da die Beweislast bei ihnen liegt.
Gruß Manfred

Offline jonny1993

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SWM Zahlungsrückstände Androhung von Sperrung
« Antwort #4 am: 05. April 2006, 11:37:17 »
Thema: Gaspreis. Nach Drohung der SWM mit Sperrung der Energieversorgung vom 10.1.06 habe ich beim Amtsgericht München eine Einstweilige Verfügung erwirkt (20.1.06). Mit Schreiben vom 15.3.06 haben die SWM dagegen Widerspruch eingelegt, das Amtsgericht München hat die Verhandlung auf den 26.4.06 festgelegt.
Dringende Frage: weiß jemand von einem entsprechenden Verfahren, das schon vor meinem Termin stattfindet? Fände es schon wichtig, da hinzugehen.
Grüße und Dank für alle Hinweise! Jonny

Offline RR-E-ft

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SWM Zahlungsrückstände Androhung von Sperrung
« Antwort #5 am: 05. April 2006, 12:52:15 »
@jonny1993

Es ist allgemein anerkannt und entspricht herrschender Auffassung, dass die Frage der Billigkeit der Preisbestimmung nicht im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens, sondern allein  im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens, also i.d.R. Zahlungklage des Versorgers, zu klären ist (vgl. nur BGH NJW 2005, 2919; BGH NJW 2003, 3131).

Der Versorger muss deshalb im Hauptsacheverfahren nachweisen, dass seine Preise der Billigkeit entsprechen.

Um ein solches möchte sich der Versorger anscheinend herummogeln, indem er eine möglicherweise von Anfang an gar nicht geschuldete Leistung unzulässig mit einer Versorgungseinstellung durchzusetzen sucht.

Dem dürfte des AG München deutlich entgegentreten.

Der entsprechende Nachweis kann nach der Rechtsprechung des BGH und des BVerwG nicht durch einen Beweismittler (Wirtschaftsprüfertestat/ -gutachten erbracht werden), weil darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der anderen Partei läge, mithin ein Verstoß gegen Art. 103 GG.

Jedweder Vortrag zur Billigkeit der Entgelte muss deshalb mit Nichtwissen betritten werden, weil man nicht weiß, auf welchen Unterlagen solche Gutachten beruhen, man diese selbst nicht einsehen konnte und damit auch nicht die Richtigkeit eines solchen Gutachtens prüfen kann.



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
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Offline Cremer

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SWM Zahlungsrückstände Androhung von Sperrung
« Antwort #6 am: 05. April 2006, 12:53:09 »
@jonny1993

ich nehme an, Sie hatten Widerspruch gemäß § 315 BGB eingelegt.

Wenn ja, dann frage ich mich, wieso das AG solange zögert bzw. die ausstehende Entscheidung müßte feststehen.
MFG
Gerd Cremer
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Offline RR-E-ft

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SWM Zahlungsrückstände Androhung von Sperrung
« Antwort #7 am: 05. April 2006, 13:32:40 »
@Cremer

Das Gericht hatte doch ohne mündliche Verhandlung zugunsten des Verbrauchers entschieden.

Gegen die Entscheidung wurde Widerspruch eingelegt, weil auch der Versorger vor Gericht angehört werden möchte, vollkommen legitim, in der Sache jedoch wohl nicht zielführend.

Dann hat das Gericht darüber in einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Die Stadtwerke Delmenhorst hatten in einer solchen mündlichen Verhandlung ihren Widerspruch zurück gezogen, wohl nicht ohne Grund.


Auch die EWE hat gegen eine entsprechende Entscheidung des LG Oldenburg Rechtsmittel eingelegt, über welches wohl noch nicht entschieden ist.



Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline jonny1993

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SWM Zahlungsrückstände Androhung von Sperrung
« Antwort #8 am: 05. April 2006, 13:57:20 »
Zitat von: \"Cremer\"
@jonny1993

ich nehme an, Sie hatten Widerspruch gemäß § 315 BGB eingelegt.

Wenn ja, dann frage ich mich, wieso das AG solange zögert bzw. die ausstehende Entscheidung müßte feststehen.


Ja, habe die Billigkeit der Erhöhung bestritten. Aus meiner Sicht hat das AG München sehr zügig gehandelt, da die Einstweilige Verfügung bereits am 20.1.06 erlassen wurde.
Wenn die Entscheidung des AG bzgl. des Widerspruchs feststünde, wäre mir wohler - man hört und liest da immer wieder auch von gegenteiligen Urteilen, die nicht dem Verbraucher recht geben.
Gruß! Jonny

Offline RR-E-ft

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SWM Zahlungsrückstände Androhung von Sperrung
« Antwort #9 am: 05. April 2006, 15:01:10 »
@Jonny1993

Die Entscheidungen zu Lasten der Verbraucher sind allesamt in Hauptsacheverfahren ergangen, bei denen Kunden auf Feststellung der Unbilligkeit geklagt hatten.

Nur ganz wenige dieser Entscheidungen sind rechtskräftig geworden, weil man verabsäumt hatte, die Zulassung der Berufung zu beantragen.

Die Übrigen befinden sich in der Berufung, wobei die Berufungsgericht darauf hingewiesen haben, dass § 315 BGB direkt Anwendung findet, was also eine gerichtliche Billigkeitskontrolle erfordert, die wie bereits ausgeführt allein in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden kann.

Im übrigen ist die BGH- rechtsprechung vollkommen eindeutig.


Denken Sie auch an die Unwirksamkeit vertraglicher Preisanpassungsklauseln nach AGB- Recht, insbesondere wegen Verstoß gegen § 307 BGB.

Im Falle der Unwirksamkeit von Preisanpassungsklauseln kommt es auf die Frage der Billigkeit gar nicht an, mithin auch auf keinerlei \"Gutachten\", von wem auch immer.

Wenn ich es richtig verstanden habe, haben Sie einen sehr engagierten Prozessbevollmächtigten, der sich intensiv mit der Materie befasst.

Es besteht also kein Grund, zu aufgeregt zu sein.


Die Aufregung könnte ggf. bei den Stadtwerken viel größer sein, wenn man an Preisanpassungsklauseln ggf.  den Maßstab der BGH- Rechtsprechung (Urteil v. 21.09.2005 - VIII ZR 38/05) anlegt, siehe Bremen.

Also seien Sie frohen Mutes.


Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline jonny1993

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SWM Zahlungsrückstände Androhung von Sperrung
« Antwort #10 am: 05. April 2006, 16:02:13 »
Zitat von: \"RR-E-ft\"
@Jonny1993

Die Entscheidungen zu Lasten der Verbraucher sind allesamt in Hauptsacheverfahren ergangen, bei denen Kunden auf Feststellung der Unbilligkeit geklagt hatten.

Nur ganz wenige dieser Entscheidungen sind rechtskräftig geworden, weil man verabsäumt hatte, die Zulassung der Berufung zu beantragen.

Die Übrigen befinden sich in der Berufung, wobei die Berufungsgericht darauf hingewiesen haben, dass § 315 BGB direkt Anwendung findet, was also eine gerichtliche Billigkeitskontrolle erfordert, die wie bereits ausgeführt allein in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden kann.

Im übrigen ist die BGH- rechtsprechung vollkommen eindeutig.

Denken Sie auch an die Unwirksamkeit vertraglicher Preisanpassungsklauseln nach AGB- Recht, insbesondere wegen Verstoß gegen § 307 BGB.

Im Falle der Unwirksamkeit von Preisanpassungsklauseln kommt es auf die Frage der Billigkeit gar nicht an, mithin auch auf keinerlei \"Gutachten\", von wem auch immer.

Wenn ich es richtig verstanden habe, haben Sie einen sehr engagierten Prozessbevollmächtigten, der sich intensiv mit der Materie befasst.

Es besteht also kein Grund, zu aufgeregt zu sein.

Die Aufregung könnte ggf. bei den Stadtwerken viel größer sein, wenn man an Preisanpassungsklauseln ggf.  den Maßstab der BGH- Rechtsprechung (Urteil v. 21.09.2005 - VIII ZR 38/05) anlegt, siehe Bremen.

Also seien Sie frohen Mutes.

Freundliche Grüße aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Dank für Ihre ausführliche Kommentierung! Ich werde versuchen, guten Mutes zu sein (wie die gute Fee es ja auch schon verlangte ....).
Mit den besten Grüßen aus SWM-München! Jonny

Offline RR-E-ft

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SWM Zahlungsrückstände Androhung von Sperrung
« Antwort #11 am: 07. April 2006, 15:27:10 »
@jonny1993

Lesen Sie nochmals in den vielen Entscheidungen nach, zum Beispiel hier:

http://www.energieverbraucher.de/files.php?dl_mg_id=595&file=dl_mg_1139070341.pdf

Für die gerichtliche Klärung der Frage der Billigkeit ist ein einstweiliges Verfügungsverfahren wegen Sperrandrohung das falsche Verfahren.
Diese Frage muss deshalb an anderer Stelle geklärt werden.







Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

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