Der BGH hat aktuell herausgestellt, dass sich die Preisbildung von Energieversorgungsunternehmen daran zu orientieren hat, dass diese einer
möglichst sicheren,
preisgünstigen und umweltverträglichen leitungsgebundenen Versorgung
mit Elektrizität und Gas im Interesse der Allgemeinheit dienen soll ( Vgl. BGH, Urt. v. 18.10.2005 – KZR 36/04, S. 8 UA Tz. 13).
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=5459c1dea1170e05bc821b1f5bb6d82b&client=%5B%22%5B%27%5B%27%2C+%27%5B%27%5D%22%2C+%22%5B%27%5B%27%2C+%27%5B%27%5D%22%5D&client=%5B%22%5B%27%5B%27%2C+%27%5B%27%5D%22%2C+%22%5B%27%5B%27%2C+%27%5B%27%5D%22%5D&nr=34761&pos=0&anz=1Das Urteil wurde in der Zeitschrift \"Recht der Energiewirtschaft\" (RdE) Heft 3/2006 auf den Seiten 81 ff. abgedruckt.
Die entsprechende Passage findet sich auf Seite 83.
Dort ist jedoch entgegen dem originalen Wortlaut der Entscheidung kein Bezug genommen auf
§ 1 EnWG.
Zudem findet sich die wohl
selbst geschöpfte Formulierung:
\"eine möglichst sichere, preisgünstige und umweltverträgliche leitungsgebundene
Stromversorgung und darüber hinaus wirksamen Wettbewerb zu gewährleisten\"
Die Ausführungen im Originalurteilstext sind indes entscheidend für die Auseinandersetzung um die Billigkeitskontrolle von Gaspreisen bei leitungsgebundener Versorgung, weil dies zugleich auf den Gleichlauf mit dem Strompreisurteil BGH NJW - RR 1992, 183 ff. hindeutet.
Auch dort war Maßstab für die Billigkeit der Ermessensausübung bei der Preisfestsetzung eine möglichst preisgünstige Energieversorgung gem. § 1 EnWG im Interesse der Allgemeinheit (\"so billig wie möglich\").
Inwieweit auch im Übrigen Urteilsabdrucke nicht mit Originalentscheidungen übereinstimmen, kann nicht beurteilt werden.
Es empfiehlt sich m. E. vor Gericht nicht mit Ablichtungen aus der RdE, sondern mit den unter
www.bundesgerichtshof.de veröffentlichten Entscheidungen zu arbeiten.
M.E. hätte die RdE darauf hinweisen müssen, dass es sich nicht um den Orginaltext der BGH- Entscheidung handelt. Unrichtig ist deshalb wohl, wenn es auf Seite 81 heißt \"
Aus den Gründen:\".
Ein Vorgang, wie er mir bei renommierten Zeitschriften noch nicht bekannt geworden wäre.
Nicht nur Energieversorger als rechtssuchendes Publikum, sondern auch Gerichte wollen für die Rechtsfindung auf die Richtigkeit der Wiedergabe von Urteilen vertrauen können.
Ein solches Vertrauen ist wohl nicht gerechtfertigt, wo Urteilsgründe - aus welchen Gründen auch immer - redaktionell überarbeitet werden, ohne dies deutlich kenntlich zu machen.
Schließlich sollte es keiner Redaktion gestattet sein, dem Bundesgerichtshof bei der Wiedergabe entsprechender Urteilspassagen Worte in den Mund zu legen.
Man sollte deshalb bei den Verantwortlichen insestieren:
http://www.heymanns.com/servlet/PB/menu/1127579/index.htmlFreundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt