Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Welcher Preis f. Ermittlung d. Abschlag / Verjährungsfrist

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khh:

--- Zitat von: PLUS am 08. Oktober 2013, 18:31:53 ---[...]
@kkh, man wird das hier wohl etwas anders sehen
[...]
--- Ende Zitat ---

@PLUS
Was haben "Preisgleitformeln" mit der Wirksamkeit eines Änderungsvorbehalts für AGB-Klauseln zu tun?

Oder hab ich zu der Aussage

--- Zitat von: Will Kane am 08. Oktober 2013, 16:41:42 ---[...]
- Neben der AVBFernwärmeV ist auch ein Leistungsbestimmungsvorbehalt (!) Bestandteil der AGB des Versorgers. ...
Ursprünglich hatte ich gedacht, die Preise vor der letzten Umgestaltung der Preisänderungsklausel (September 2009)
verwenden zu können.
[...]
--- Ende Zitat ---
  etwas falsch verstanden?

PLUS:
@kkh, der Kasusknaxus dürfte die einseitige Leistungsbestimmung sein. Mit dem Leistungsbestimmungsvorbehalt wird doch dem Versorger das Recht eingeräumt einseitig zu bestimmen. Das geht aber wohl nur unter Beachtung der § 315 ff BGB. Wieder eine Beschäftigung für die Juristen!  Ein Trauerspiel mit Verantwortung des Gesetz- und Verordnungsgebers.
 
hier klicken und lesen und hier: Fernwärmestreit - Schwarzwälder Bote "Ein Problem besteht insofern auch darin, dass es bislang keine von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Kriterien gibt, auf welche Gesichtspunkte Fernwärmeversorger bei einer solchen Billigkeitsentscheidung abzustellen haben, was auch nicht verwundert, weil dort Leistungsbestimmungsvorbehalte nur selten vorkommen."

Wärmekosten unter der Juristen-Lupe ff.............

khh:
@Plus

Ich habe den Eindruck, dass wir immer noch aneinander vorbeireden: 
Mir ging es allein um die Frage, ob in 2009 die Preisänderungsklausel überhaupt
(ohne ausdrückliches Einverständnis des Kunden) wirksam  "umgestaltet" wurde!?

Will Kane:

--- Zitat von: khh am 08. Oktober 2013, 19:37:04 ---@Plus

Ich habe den Eindruck, dass wir immer noch aneinander vorbeireden: 
Mir ging es allein um die Frage, ob in 2009 die Preisänderungsklausel überhaupt
(ohne ausdrückliches Einverständnis des Kunden) wirksam  "umgestaltet" wurde!?

--- Ende Zitat ---

Davon gehe ich aus, seit ich beim Googeln die folgende Seite der AGFW gelesen habe:

http://www.agfw.de/recht/avbfernwaermev/preisprotest-kontrolle-fernwaermepreise/die-anpassung-von-fernwaermepreisen-in-laufenden-vertraegen/

Insbesondere den Abschnitt "V. Der Leistungsbestimmungsvorbehalt" fand ich sehr lehrreich.

Allerdings täuscht sich die AGFW, wenn dort im letzten Satz von Abschnitt V. behauptet wird, Leistungsvorbehalte kämen in der Praxis nicht vor. Unser Versorger gehört laut Sektorstudie des Bundeskartellamts zu den "großen" in Deutschland und er hat sehr wohl einen solchen Leistungsbestimmungsvorbehalt in seinen AGB stehen.

Übrigens ist die von mir genannte inhaltliche Umgestaltung der Preisänderungsklausel mitsamt der Preisberechnungsfaktoren vom September 2009 durch den Versorger weder die erste noch die letzte ihrer Art gewesen. Die letzte Umstellung stammt vom 01. Juli diesen Jahres und betrifft das laufende Abrechnungsjahr. Die erste von mir gefundene Umstellung stammt aus Mitte 2007. Weiter reichen meine Unterlagen nicht zurück.

Offen bleibt nach wie vor die Frage, welchen Basispreis ich für die Berechnung meiner Rückforderungen angeben sollte. Den Rückforderungsanspruch begründe ich mit der fehlerhaften Umsetzung der Heizkostenverordnung innerhalb der Preisänderungsklausel, wobei die drei von mir genannten inhaltlichen Umgestaltungen der Klausel nichts an der Fehlinterpretation der HeizkV geändert haben. Im Gegenteil: Die kontinuerliche Missachtung der HeizkV ist eine der wenigen Konstanten in der Preisberechnung des hiesigen Versorgers.

Ob es wohl eine gute Wahl wäre, die letzten Preise vor Mitte 2007 als Basispreise zu wählen ?
Schließlich reichen meine Unterlagen zur Preisänderungsklausel nicht weiter zurück und somit kann ich für die Zeit davor keinerlei Fehler beweisen (auch wenn ich stark davon ausgehe, dass die falsche Umsetzung der HeizkV noch aus dem Jahr 1981 stammt).

Will Kane:
Nachtrag:

Bei der Umgestaltung der Preisänderungsklausel im September 2009 wurde eine Konstante in die Berechnungsformeln eingeführt, um die Preise zumindest teilweise von den starken Schwankungen der Heizölpreise abzukoppeln. Bei der Umstellung der Klausel im Juli dieses Jahres wurde dann Heizöl (leichtes und schweres) komplett aus den Formeln gestrichen und durch Gas ersetzt.

Beide Umgestaltungen sind m.E. inhaltlich nicht zu beanstanden und daher ist der Versorger angesichts des Leistungsbestimmungsvorbehalts in seinen AGB dazu berechtigt gewesen.

Das ändert allerdings nichts daran, dass ich der Klausel aus (dem von mir vormals genannten) anderen Grund nur noch eine relativ kurze Lebenszeit prophezeihe... ;)

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