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[...]Ursprünglich hatte ich gedacht, die Preise vor der letzten Umgestaltung der Preisänderungsklausel (September 2009) verwenden zu können. Doch aufgrund des Leistungsbestimmungsvorbehalts ist die Änderung der Preisberechnungsfaktoren im Rahmen des bestehenden Tarifs bzw. Vertrags zulässig gewesen.[...]
Zitat von: Will Kane am 08. Oktober 2013, 16:41:42[...]Ursprünglich hatte ich gedacht, die Preise vor der letzten Umgestaltung der Preisänderungsklausel (September 2009) verwenden zu können. Doch aufgrund des Leistungsbestimmungsvorbehalts ist die Änderung der Preisberechnungsfaktoren im Rahmen des bestehenden Tarifs bzw. Vertrags zulässig gewesen.[...]Es ist nicht ersichtlich, warum die einseitige AGB-Änderung bzgl. der Preisberechnungsfaktoren zulässig und wirksam sein soll !?
[...]@kkh, man wird das hier wohl etwas anders sehen[...]
[...]- Neben der AVBFernwärmeV ist auch ein Leistungsbestimmungsvorbehalt (!) Bestandteil der AGB des Versorgers. ...Ursprünglich hatte ich gedacht, die Preise vor der letzten Umgestaltung der Preisänderungsklausel (September 2009) verwenden zu können.[...]
@PlusIch habe den Eindruck, dass wir immer noch aneinander vorbeireden: Mir ging es allein um die Frage, ob in 2009 die Preisänderungsklausel überhaupt (ohne ausdrückliches Einverständnis des Kunden) wirksam "umgestaltet" wurde!?
Zitat von: khh am 08. Oktober 2013, 19:37:04... Mir ging es allein um die Frage, ob in 2009 die Preisänderungsklausel überhaupt (ohne ausdrückliches Einverständnis des Kunden) wirksam "umgestaltet" wurde!?... Davon gehe ich aus, seit ich beim Googeln die folgende Seite der AGFW gelesen habe:http://www.agfw.de/recht/avbfernwaermev/preisprotest-kontrolle-fernwaermepreise/die-anpassung-von-fernwaermepreisen-in-laufenden-vertraegen/Insbesondere den Abschnitt "V. Der Leistungsbestimmungsvorbehalt" fand ich sehr lehrreich. ...
... Mir ging es allein um die Frage, ob in 2009 die Preisänderungsklausel überhaupt (ohne ausdrückliches Einverständnis des Kunden) wirksam "umgestaltet" wurde!?
... Offen bleibt nach wie vor die Frage, welchen Basispreis ich für die Berechnung meiner Rückforderungen angeben sollte. ... Ob es wohl eine gute Wahl wäre, die letzten Preise vor Mitte 2007 als Basispreise zu wählen ? ...
Und ich habe unverändert Zweifel, ob das AGB-rechtlich im Rahmen der engen Voraussetzungen des § 308 Nr. 4 BGB zulässig ist. Vielleicht mal einen mit dem AGB-Recht vertrauten Juristen fragen, ob Vertragsbestandteil womöglich noch immer die vor der einseitigen Änderung in 2009 verwendete AGB-Preisänderungsklausel ist und diese sowie erfolgte Preiserhöhungen unwirksam sind?
Womöglich muss/sollte man sich auch hier an die sogen. „Fristenlösung“ des BGH bei Gas/Strom halten, d.h., dass sich der Verbraucher auch bei noch nicht verjährten Rückforderungsansprüchen nicht mehr auf die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen berufen kann, die länger als drei Jahre seit dem ersten Widerspruch des Kunden gegen die ihm zugegangene jeweilige Jahresabrechnung zurückliegen?
[...]- Das Abrechnungsjahr verläuft jeweils vom 01.07. eines Jahres bis zum 30.06. des Folgejahres, wodurch bei einem nachträglichen Widerspruch mitsamt Rückforderung und einer Verjährungsfrist von 3 Jahren sogar noch Rückzahlungsansprüche aus den letzten 4 Jahresabrechnungen (2009/10 - 2012/13) hergeleitet werden können.[...]
Den Preiserhöhungen, die in der unmittelbar nach dem 30.06.2010 zugegangenen Abrechnung für den Zeitraum 1.7.09 bis 30.6.10 enthalten sind, kann nicht mehr widersprochen werden (der Zugang liegt vor der dreijährigen „Rückwirkungsfrist“ eines jetzt erstmaligen Widerspruchs)!
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