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Zitat von: \"karl\"Ich habe jetzt mit diesem Musterschreiben geantwortet und meine Überzahlung mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet.War das falsch?Ja
Ich habe jetzt mit diesem Musterschreiben geantwortet und meine Überzahlung mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet.War das falsch?
Bitte eine der beiden folgenden Möglichkeiten wählen:a) Sie haben zuwenig bezahlt, deshalb Zahlschuld gegenüber dem Versorger, dann: Diesen Betrag werde ich als Ausgleich zu Ihrer o.g. Rechnung in den nächsten Tagen überweisen.b) Sie haben zuviel bezahlt, deshalb Zahlschuld des Versorgers Ihnen gegenüber, dann: Ich bitte Sie um Überweisung dieses von mir zuviel bezahlten Betrags auf mein KontoKonto Nr. BLZ Bank innerhalb der kommenden 14 Tage. Sollte Sie rechtswidrig mir diesen Betrag nicht zurückerstatten, so werde ich die kommende Abschlagszahlung um diesen Betrag kürzen.
Beitrag von Free Energie vom 05.04.07Guthaben, welches entstanden ist, weil Sie die Gaspreise gekürzt haben, kann leider nicht mit zukünftigen Abschlägen verrechnet werden.Dies steht so ganz ausdrücklich in § 17 der neuen Gasgrundversorgungsverordnung, die seit dem 08.11.2006 gültig ist.
Original von reblausBei der Grundversorgung akzeptieren Sie nach der höchstrichterlichen Rechtssprechung jede Preiserhöhung, der Sie nicht binnen angemessener Zeit widersprochen haben, nachdem Sie die Jahresabrechnung bezahlt haben und weiter Gas verbrauchen.
Original von RonnyIch kenne kein Urteil eines OLG, wonach man im Normsonderkundenverhältnis trotz bezahlter Rechnung die Unbilligkeitseinrede erheben kann.Es gibt einige OLG, (OLG Frankfurt/Main vom 05.05.2009, 11 U 61/07 (Kart), OLG Oldenburg, Urteil vom 5.9.08, 12 U 49/07, OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.07.2007, 22 U 46/07, LGDresden, Urteil vom 11.09.2008, 6 O 1981/07, LG Hannover, Urteil vom 28.10.2008, 21 O 104/06) die der Auffassung sind, dass die Bezahlung der Rechnung nicht nur die Erhebung der Unbilligkeitseinrede ausschließt, sondern auch die Berufung auf die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel.Ein Widerspruch innerhalb der höchstrichterlichen Rechtsprechung gibt es hier meiner Auffassung jedoch nicht.
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