Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Welcher Preis f. Ermittlung d. Abschlag / Verjährungsfrist

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RuRo:
@RR E-ft

Okay und Danke.

Zur Verwirkung:

http://de.wikipedia.org/wiki/Verwirkung

Ist ja auch nicht schlecht:

... "wird von Amts wegen" ... im Prozess berücksichtigt

Dann gehe ich mal davon aus, dass der "längere Zeitraum" max. die 3 Jahre der Verjährung sein können. Mir ist schon klar, dass das Eine mit dem Anderen nichts zu tun hat. Würde aber meinem Rechtsverständnis entsprechen, da ja sonst eine Besserstellung zugunsten des Versorgers gegeben wäre.

O.W.:
Hallo
   @alle
Kann man denn jetzt nun den Musterbrief der hier ausgeschrieben ist(Antwort auf Jahresabrechnung),abschicken oder nicht.Ich bin doch auch nur ein Laie.

Mfg O.W.

Cremer:
@O.W.

Wenn Sie der Meinung sind, dies nicht mehr hinzunehmen, dann schicken Sie Ihr Widerspruchsschreiben raus.

Sie sollten sodann die Abschläge kürzen, damit Sie am Rechnungsjahrende Ihre eigene Jahresrechnung aufmachen und nur auf diese die Differenz bezahlen.

Bitte informieren Sie sich hier im Forum und auf den seiten www.energienetz.de, sowie nutzen Sie die Suchfunktion

cabello:
@Fricke

Ausnahmen gibt es wahrscheinlich immer wieder.
Z.B. wenn der Mieter gegen sein Vermieter vorgeht dann gilt das Aufrechnungsverbot gem. § 31 AVBV  wohl nicht, da es sich hier nicht um ein Versorger handelt.  
siehe hier unter energieverbraucher.de  

hier heißt es unter 2:
2. Sollte der Vermieter nach Ablauf der Frist nicht oder nur unzureichend antworten, so kann der Mieter die entsprechende Position der Nebenkostenabrechnung auf den Vorjahresbetrag kürzen. Die monatlichen ABSCHLAGSZAHLUNGEN sind so zu reduzieren, dass eventuell in der Vergangenheit zuviel gezahlte Beträge einbehalten werden.

Hier wird dieser Vorgang direkt empfohlen!
Wobei es vieleicht von Bedeutung sein könnte ob es sich um Strom, Wärme, Gas oder um eine andere Position in den Nebenkosten handelt.

Wie sollten wir es verstehen?

ich verbleibe

Jazze:
Hallo,

ich habe eine Frage zur Festlegung des Abschlagsbetrages bei gleichzeitiger Preis- und Verbrauchserhöhung.

Vorgeschichte:

Im August kam die Jahresabrechnung (Eon.Avancon) mit den bekannten Erhöhungen der Gas- und Strompreise. Gleichzeitig wurde mir die Abschlagszahlung zusätzlich aufgrund eines erhöhten Verbrauches im Abrechnungszeitraum erhöht.
Ich habe Widerspruch gegen die Erhöhung der Strom- und Gaspreise eingelegt und um die Neuberechnung des Abschlages auf Grundlage der alten Preise gebeten. Solange würde ich den alten Abschlag weiterbezahlen.
Als Antwort kam das wohl ebenfalls bekannte Schreiben mit der "Offenlegung" der Preisgestaltung. Der Abschlag wurde nicht neu berechnet.
Einige Zeit später trudelte dann eine Mahnung samt Androhung eines gerichtlichen Mahnverfahrens ein, ebenfalls ohne Neuberechnung des Abschlages. Die bisherigen Abschläge habe ich pünktlich weitergezahlt.
Der Mahnung habe ich widersprochen (Nichtfälligkeit wegen Unbilligkeit usw.) und erneut um die Offenlegung der Preisgestaltung sowie die Neuberechnung der Abschlagszahlungen gebeten.
Als Antwort darauf kam ein Schreiben, in dem mir mitgeteilt wurde, ich könne den Abschlag laut Gasversorgungsgesetz nicht einseitig kürzen. Die Mahnung wurde zunächst ausgesetzt.
Wie gehe ich jetzt weiter vor? Kann ich von Eon.Avacon verlangen, die Abschlagszahlungen auf Basis der alten Preise neu zu berechnen? Oder kann ich nunmehr meine Abschlagszahlungen auf der Basis des aktuellen Verbrauches und der alten Preise selbst berechnen und dann diesen Abschlag entrichten, auch nachträglich für die letzten drei Monate? Oder muß ich tatsächlich den von Eon.Avacon geforderten erhöhten Abschlag unter Vorbehalt zahlen?

Viele Grüße
Jazze

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