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Autor Thema: Stand Feststellungsklage in Ingolstadt  (Gelesen 5094 mal)

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Offline RR-E-ft

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Stand Feststellungsklage in Ingolstadt
« am: 29. März 2006, 16:07:49 »
Die Meldung:

http://www.donaukurier.de/news/ingolstadt/art599,1349902.html?fCMS=4f417d54ccc60d400e3abaca24a0dc4b

Nicht ersichtlich ist, ob der Gesamtpreis als unbillig gerügt und etwa die Wirksamkeit einer vertraglichen Preisanpassungsklausel thematisiert wurde.

Offensichtlich hat auch das AG Ingolstadt keine Zweifel an der Zulässigkeit einer Feststellungsklage.

Es steht zu hoffen, dass  ggf. unter Bezugnahme auf die Urteile des BGH vom 21.09.2005 - VIII ZR 38/05 und vom 18.10.2005 - KZR 36/04 und der dazu vorhandenen Literatur  noch einmal argumentativ nachgelegt und die Billigkeit des Gesamtpreises erörtert wird.

Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb man sich Zeugen bedient, die wegen ihrer persönlichen Wahrnehmung und des Erinnerungsvermögens nicht besser zur Wahrheitsfindung beitragen können als die Bezugsverträge sowie die entsprechenden Rechnungen des Vorlieferanten.

Ein Verfahren vor einem Amtsgericht kann schlecht Pilotcharakter für eine beabsichtigte Sammelklage haben.





Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline uwes

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Stand Feststellungsklage in Ingolstadt
« Antwort #1 am: 29. März 2006, 16:25:47 »
Zitat von: \"RR-E-ft\"
Die Meldung:
http://www.donaukurier.de/news/ingolstadt/art599,1349902.html?fCMS=4f417d54ccc60d400e3abaca24a0dc4b


Dieses Verfahren ist ja hochgefährlich. Kennt der Kollege die Expertise von Leprich denn nicht?
http://www.vzhh.de/~upload/vz/VZTexte/TexteEnergieBauen/Gas%20Gutachten%20Leprich.doc

Er sollte sie einmal in das Verfahren einführen. Es geht hier doch nicht allein um die Bezugspreise, sondern auch um die Frage, welche vertraglichen Bedingungen der Vorlieferant \"gestellt\" mithin gefordert hat.
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
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Offline RR-E-ft

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Stand Feststellungsklage in Ingolstadt
« Antwort #2 am: 29. März 2006, 16:38:18 »
@uwes

Auch aus meiner Sicht gefährlich, siehe nur das (nicht rechtskräftige) Urteil des AG Wittlich und meine Anmerkung dazu.

Aber man kann ja niemandem, der ggf. nicht umfangreich präpariert ist, davon abhalten, eine Feststellungsklage zu erheben.

Leider.

Hätte man doch schlicht die immer wieder angekündigte Sammelklage zum Landgericht abgewartet und sich dieser ggf. angeschlossen.

Das Urteil des AG Wittlich gehört m. E. ggf. in die Berufung.

Man sollte wohl entsprechend Kontakt zu den Kollegen aufnehmen.....



Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

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