@ElCattivo
Die
sachlichen Argumente sind folgende:
1.
§§ 1, 2 Abs. 1 EnWG lassen nichts anderes zu als eine kostenbasierte Preisbildung.
Die HEL- Preisbindung, die
absatzseitig vom beliefernden GVU
selbt festgelegt wird, entspricht dem nicht.
2.
Die Bezugsverträge sind kartellrechtswidrig und nichtig.
Die darin
vertraglich fixierte Preisbildung ist in zweierlei Richtungen der vorherigen, durch § 103 GWB begründeten Monopolsituation geschuldet, welche faktisch durch Langfristverträge weiter fortwirkt:
a)
Höhe der Bezugspreise durch Alternativlosigkeit hinsichtlich des Vorlieferanten und fehlenden Gas-zu-Gas- Wettbewerbs
b)
Preisbildungsmechanismus mit HEL- Preisbindung (im einzelnen vgl.
Däuper, Gaspreisbildung und europäisches Kartellrecht).
Richtig ist deshalb, dass diese Fakten in der aktuellen Diskussion aus Verbrauchersicht nicht akzeptiert werden. Es ist auch nicht ersichtlich, warum man sich damit "ein für allemal" abfinden sollte.
Unterschiedliche Auffassungen lassen sich in einer
sachlichen Diskussion, an welcher Sie ersichtlich interessiert sind, nicht als "Gequatsche" abtun.
Grundsätzlich ist kein Versorger gezwungen, die längst unwirksamen Verträge noch weiter fortzusetzen.
Entsprechend dem Urteil des LG Kiel besteht für jeden Versorger ein Anspruch auf diskrimnierungsfreien Netzzugang. Es kann also jeder seinen Gasbezug neu ordnen, die Chancen des Wettbewerbs nutzen.
Das sind die entsprechenden Fakten:
http://www.erdgas-fakten.de/wettbewerb/wettbewerb_im_erdgasmarktKaum ein Unternehmen hat jedoch die seit 1998 bestehenden Chancen genutzt.
Sie werden wohl einwenden, dass niemand die damit verbundenen Risiken eingehen wollte.
Indes hätte dies das weitere Fortbestehen des
status quo vor der Marktliberalisierung zur Folge. Darum kann es nicht gehen.
Die vom BGW angeführten 700 Gasversorgungsunternehmen stehen heute wohl genauso stark im Wettbewerb wie vor 1998.
Eigentlich gar nicht.
Das sind doch auch anerkennenswerte Argumente, oder?
Man redet einfach aneinander vorbei, wenn die eine Seite immer auf die HEL- Preisbindung 6-3-3 (oder eine andere) verweist und gerade diese von der Gegenseite nicht akzeptiert wird.
Es muss
weitere Argumente geben außer der vertraglichen HEL- Preisbindung in überkommenen Gasbezugsverträgen, deren Wirksamkeit mehr als in Frage steht.
Wegen §§ 1, 2 EnWG kann es zudem nicht auf Bezugspreise ankommen, die über den Marktpreisen für die Erdgasbeschaffung auf dem Markt für Weiterverteiler liegen.
Ein Marktpreis kann auch kein Geschäftsgeheimnis sein.
Wenn man einen Pkw- Unfall hatte und Schadensersatzansprüchen ausgesetzt ist, weil der Unfallgegner den Wagen in der Reperatur hatte, wird man auch eine
nachvollziehbare und prüffähige Aufstellung der Reperaturkosten für alle Komponenten verlangen.
Die Werkstatt kann dabei nicht damit gehört werden, die Kosten für die einzelnen Teile seien ein Betriebsgeheimnis zwischen ihr und deren Lieferanten.Käme jemand mit einer solchen Argumentation, würde man ihn im besten Falle nur nicht ernst nehmen. Was würden Sie der Werkstatt in einem solchen Fall entgegnen oder würden Sie den geforderten Schadensersatz ohne Prüfungsmöglichkeit leisten ( ggf. um Ruhe zu haben) ?
In der Diskussion wird hier auf niemanden "eingeprügelt".
Wie haben sich denn nun die Beachaffungskosten der DREWAG
exakt in jedem Quartal seit 2002 entwickelt?
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt