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Original von Evitel2004Für die Diskussionsmöglichkeit der Nicht-Experten: Im Bereich der Stadtwerke:Gericht weist Zahlungsklage der Stadtwerke wegen fehlendem Billigkeitsnachweis ab
Original von Evitel2004....Sollte man gelesen haben, da kann fast keine Romanlektüre mithalten, nicht wegen der Länge (23 Seiten), sondern wegen dem spannenden Inhalt
Die Klägerin bot und bietet in ihrem Versorgungsgebiet die Belieferung mit Gas jedermann zu \"Allgemeinen Tarifen\", die sie wiederum in Kleinverbrauchstarif, Grundpreistarif und Sonderabkommen unterteilt. Daneben bietet sie weitere Tarife an, insbesondere den Tarif \"cleverOnline\", welcher besonderen Vertragsbedingungen unterliegt. Der für die Beklagtenpartei geltende Tarif unterliegt aber gerade nicht besonderen Bedingungen. Er hat auch keine feste Laufzeit. Die Einstufung innerhalb der \"Allgemeinen Tarife\" der Klägerin erfolgt vielmehr allein aufgrund der Abnahmemenge. Es handelt sich damit trotz der etwas irreführenden Bezeichnung um einen Grundversorgungsvertrag. Ist die Beklagtenpartei aber nicht Sondervertragskunde, ist § 307 BGB gar nicht auf § 4AVBGasV bzw. § 5 GasGVV anwendbar, da der Vertragsinhalt in diesem Fall unmittelbar durch Rechtsnormen bestimmt wird.
Original von PLUSInteressantes AG-Urteil aus Esslingen am Neckar - u.a. neben der nicht nachgewiesenen Billigkeit die zunächst erfolgte Feststellung der Grundversorgung. Danach hat wohl nach Meinung dieses Richters mancher vermeindliche Sondervertrag Grundversorgungscharakter.
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