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Autor Thema: Gericht weist Zahlungsklage der Stadtwerke wegen fehlenden Billigkeitsnachweises ab  (Gelesen 11955 mal)

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Offline RR-E-ft

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Offline PLUS

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Zitat
Original von Evitel2004
Für die Diskussionsmöglichkeit der Nicht-Experten: Im Bereich der Stadtwerke:

Gericht weist Zahlungsklage der Stadtwerke wegen fehlendem Billigkeitsnachweis ab
    In diesen Tagen ist man doch gerne \"Nichtexperte\" ;).

Hier ein Bericht der Stuttgarter Nachrichten dazu.

Das Urteil bringt wenigstens Abwechslung in den Rebellenalltag, da es hier nicht darum ging, ob Preisanpassungsklauseln rechtswirksam sind, sondern um die Frage der Billigkeit der Gaspreise in der Grundversorgung (§ 315 BGB). Offensichtlich konnten die Stadtwerke den Nachweis nicht führen.[/list]

Offline DieAdmin

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Ich nehme mal an, es handelt sich um dieses
Urteil AG Esslingen v. 23.03.11 - Az: 4 C 808/08

welches neu in der Entscheidungssammlung zu finden ist:  

http://www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/site/site__2833/

Sollte man gelesen haben, da kann fast keine Romanlektüre mithalten, nicht wegen der Länge (23 Seiten), sondern wegen dem spannenden Inhalt ;)

Gratulation an die Gewinner. :)

Offline PLUS

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Zitat
Original von Evitel2004
....
Sollte man gelesen haben, da kann fast keine Romanlektüre mithalten, nicht wegen der Länge (23 Seiten), sondern wegen dem spannenden Inhalt ;)
    Auf die Schnelle gelesen, ja, das sollte man gelesen haben!

    Interessantes AG-Urteil aus Esslingen am Neckar - u.a.  neben der nicht nachgewiesenen Billigkeit die zunächst erfolgte Feststellung der Grundversorgung. Danach hat wohl nach Meinung dieses Richters mancher vermeindliche Sondervertrag Grundversorgungscharakter.  ;)

Zitat
Die Klägerin bot und bietet in ihrem Versorgungsgebiet die Belieferung mit Gas jedermann zu \"Allgemeinen Tarifen\", die sie wiederum in Kleinverbrauchstarif, Grundpreistarif und Sonderabkommen unterteilt. Daneben bietet sie weitere Tarife an, insbesondere den Tarif \"cleverOnline\", welcher besonderen Vertragsbedingungen unterliegt. Der für die Beklagtenpartei geltende Tarif unterliegt aber gerade nicht besonderen Bedingungen. Er hat auch keine feste Laufzeit. Die Einstufung innerhalb der \"Allgemeinen Tarife\" der Klägerin erfolgt vielmehr allein aufgrund der Abnahmemenge. Es handelt sich damit trotz der etwas irreführenden Bezeichnung um einen Grundversorgungsvertrag. Ist die Beklagtenpartei aber nicht Sondervertragskunde, ist § 307 BGB gar nicht auf § 4AVBGasV bzw. § 5 GasGVV anwendbar, da der Vertragsinhalt in diesem Fall unmittelbar durch Rechtsnormen bestimmt wird.
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Offline bolli

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Zitat
Original von PLUS
Interessantes AG-Urteil aus Esslingen am Neckar - u.a.  neben der nicht nachgewiesenen Billigkeit die zunächst erfolgte Feststellung der Grundversorgung. Danach hat wohl nach Meinung dieses Richters mancher vermeindliche Sondervertrag Grundversorgungscharakter.  ;)
Ob sich diese Meinung des Richters mit dem BGH-Urteil v. 09.02.11 VIII ZR 295/09 vereinbaren lässt, müsste aber wohl noch geprüft werden. Dazu fand man leider nur wenig Anhaltspunkte im Esslinger Urteil.

Offline RR-E-ft

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Nicht ersichtlich, ob die wirksame Einbeziehung der AVBGasV/ GasGVV gem. § 305 Abs. 2 BGB bestritten war.

Schließlich befasst sich das Gericht auch nicht mit den EuGH- Vorlagebeschlüssen des OLG Oldenburg und des BGH vom 09.02.11 VIII ZR 162/09.

 

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