Energiepreis-Protest > swb
Stadtwerke Bremen SWB
uwes:
Es hat sich ausgeschmunzelt! Für die swb kommt es dicke:
Soeben verkündete die vorsitzende Richterin in der Verhandlung der 59 Kläger gegen die swb Vertrieb GmbH das Ergebnis der Vorberatung der Kammer.
Danach sind sämtliche Preisanpassungen der swb zumindest in den letzten 2 Jahren rechtlich nicht durchsetzbar.
Hintergrund ist eine Preisanpassungsklausel, die nach Auffassung des Gerichts gegen das Transparenzgebot verstößt, da sie an interne Vereinbarungen mit dem Vorlieferanten Eon anknüpft, die den Kunden nun einmal nicht bekannt sein können. Ausdrücklich folgt das Landgericht der Flüssiggas-Entscheidung des BGH.
Ob dennoch eine vertraglich oder gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Preisanpassung besteht, meinte das Gericht verneinen zu müssen.
Vertraglich habe sich die Beklagte durch die Preisanpassungsklausel selbst gebunden, so dass § 315 BGB nicht ergänzend herangezogen werden könne, da er in seinen Rechtsfolgen sogar weiter ginge. Das sei mit AGB-rechtlichen Grundsätzen nicht zu vereinbaren.
Also: Ergerbnis aus Bremen:
Keine Gaspreiserhöhungen für Bremer Gaspreiskunden!
hollmoor:
Das wär ja mal ein großer Erfolg!Ist denn Berufung zugelassen worden?
uwes:
Wie schon ausgeführt:
Es handelt sich um das in der Verhandlung bekannt gegebene Ergebnis der Vorberatung der Kammer, zu dem die Parteien jetzt Stellung nehmen können.
Aber an der feststehenden (nach Auffassung des Gerichts unwirksamen) Klausel und dem BGH - Urteil, das hier herangezogen wird, dürfte schwer zu argumentieren sein. Dafür hat das Gericht wörtlich gesagt:
\"Diese Klausel ist bei uns durchgefallen\"
Ach so- wichtige Ergänzung zu oben:
Auf die Vorlage einer wie auch immer gearteten Kalkulation kommt es dem Gericht daher überhaupt nicht an, da die Beklagte ihre Preise ohnehin nicht erhöhen kann.
RR-E-ft:
@Uwes
Zunächst hat das LG Bremen dann wohl keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage als negative Feststellungsklage einerseits und als Sammelklage andererseits.
Dr. Kunth (Freshfields) hat daran nicht nur vor dem LG Dresden erhebliche Zweifel für den Gasversorger geltend gemacht....
Solche sollten längst verflogen sein.
Auch die Landgerichte Hamburg, Heilbronn, Bonn, Hannover teilen solche Bedenken nicht.
Auch das LG Hamburg hielt die dortige Preisanpassungsklausel für unwirksam. In HH wurde in der Klausel auf den Hamburger Wärmemarkt abgestellt, den bisher kein Verbraucher zu Gesicht bekommen hat....Unter dem Hamburger Fischmarkt können die Leute sich etwas vorstellen. Da geht es real zur Sache.
Zudem hatte der Gaslieferant vor Jahren damit gerade eine Abkopplung der Gaspreise von der Ölpreisentwicklung zugesagt/ versprochen und den Kunden Schreiben entsprechenden Inhalts übersandt..... um sich heute als Begründung für steigende Gaspreise auf die Ölpreisbindung zu berufen.
Fraglich, ob man es dann konsequent bei dem Ergebnis lässt, dass die Preiserhöhungen der Rechtsgrundlage entbehren wegen des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion, so etwa Arzt/ Fitzner oder ggf. über eine ergänzende Vertragsauslegung gleichwohl zu § 315 BGB gelangt.
Es gibt viele BGH- Entscheidungen, wonach eine ergänzende Vertragsauslegung nicht zu einer wirksamen Vereinbarung führen konnte, so wohl auch das Flüssiggas- Urteil vom 21.09.2005.
Diese Rechtsprechung hätte bei konsequenter Anwendung zur Folge, dass die Preiserhöhungen fast aller Gasversorger in den letzten Jahren unwirksam waren, die Kunden zuviel gezahlt haben und Geld zurückverlangen könnten...
Diese Konsequenz ergäbe sich demnach auch in HH und andernorts.
Das ist schon seit längerem meine Rede:
http://www.radiobremen.de/nordwestradio/unterwegs/gaspreise.html
Es muss sich erweisen, ob die Gerichte den gehörigen Mut finden, Recht konsequent anzuwenden.
Freundliche kollegiale Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
hollmoor:
Soeben brachte das Mittagsmagazin einen Bericht zu der Vorverhandlung in Bremen.
Eine Sprecherin der SWB erklärte,sie wären überrascht über die Erklärungen der Richterin.Diese erklärt die Preisanpassungsklauseln für nicht durchsetzbar und will keine Offenlegung der Preise ansich.
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