Hallo Forum
bei mir ist auch eine Preiserhöhung von Vattenfall in Haus geflattert.

Als Anhang sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab 01.05.2006 bei gehängt.
Sie wollen den Tarif "Hamburg Extra" ab 1.05.2006 den
Arbeitspreis von 16,79 auf 17,55 Ct/kWh erhöhen = 4,52%
Grundpreis von 5,34 auf 6,00 Euro im Monat erhöhen = 12,359% :twisted:
Den Vertrag Bekommt man von der Genossenschaft. Den Unterschreibt mann und gibt die bei der (HEW) Vattenfall ab. Die Abrechnung geht über Vattenfall. Praktisch ist es ein Vertrag mit Vattenfall.
Als erstes habe ich nach den Musterbriefen im Energienetz.de gesucht und gefunden. Das scheint der neueste zu sein "Energiepreis-Wiederspruch BdE.doc".
Aber zuerst muss ich wissen was dass für ein Tarif ist??
Der "Hamburg Extra" Tarif ist ein Rahmenvertrag der zwischen Vattenfall und den "Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen e.V" VnW ausgehandelt worden ist.
Die HBH wo ich Wohne ist in diesem Verband VnW angeschlossen. Die Mieter dürfen diesen besser gestellten Tarif benutzen. Meistens liegen die Preise 0,2 ct unter den Standart Tarifen.
Hier existieren zwei Verhandlugspartner die über mein Kopf hinweg die Verträge aushandeln.
Kann ich da jetzt mit dem §315 ankommen???
Muss ich annehmen oder umsteigen??
Sich bei der VnW beschweren was für sch... Verträge Sie abgeschlossen haben bringt wohl auch nicht viel?
Oder kann ich mich auf den Passus
"Vermieter, die untätig bleiben und ohne weiteres unberechtigte Preiserhöhungen zahlen, verstoßen gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot des BGB", so Rips. "Die überhöhten Energiekosten können dann nicht mit der Jahresabrechnung von den Mietern eingefordert werden." hier ist es nicht ganz der Fall weil die abrechnung über Vattenfall läuft, das kann evtl. auf andere Verhandlungspartner umgesetzt werden

Ich bin gespannt auf Ihre Antworten
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Nacheditiert am 10.03.2006
Hallo Forum
Ja ich habe den Eindruck, meine Situation ist etwas anders.
Ich habe das Fragen und Antworten Dokument "Seite 1445.doc" gelesen und da steht unter Frage 44 :
"Wer das Festpreisangebot annimmt, der kann sich auf die fehlende Billigkeit nach § 315 BGB nicht mehr berufen. Denn der Festpreis ist dann ein zwischen beiden Seiten vereinbarter Preis. § 315 gilt nur für einseitig festgesetzte Preise"
"Hamburg Extra" ist nun ein Tarif der von VnW und Vattenfall vereinbart wurde. Damit ist es ein von beiden Seiten vereinbarter Tarif. Und damit habe ich wahrscheinlich überhaupt keine Möglichkeit, mich mit §315 gegen eine Erhöhung zu wehren.
Als Leihe habe ich überhaupt nicht die Möglichkeit zu erkennen welchen Nachteil ich beim Unterschreiben dieses Vertrages eingegangen bin.
ich verbleibe