Energiepreis-Protest > EVI Hildesheim

Widerspruch gegen Gesamtpreis - reicht das so aus?

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RR-E-ft:
@Wusel

Wenn der Versorger auf Zahlung klagt, ist der Streitwert identisch mit dem eingeklagten Betrag.

Dieser ändert sich grundsätzlich nicht, wenn Sie die alten Preise auch nur noch unter Vorbehalt leisten.

Denn der vom EVU noch geforderte, einzuklagende Betrag ändert sich dadurch nicht.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Wusel:
das verstehe ich - ehrlich gesagt - nicht.
Ich habe doch alle Zahlungen auf Basis September 2004 bezahlt und strittig ist nur der Differenzbetrag. Und nur diesen fordert er jetzt auch von mir nach.
Falls es zur Klage kommt, kann er mich doch folglich auch nur auf Zahlung dieses Differenzbetrages verklagen. Alles andere ist doch bereits bezahlt und unstrittig.

Grüße
Wusel

Cremer:
@Wusel,

lesen Sie bitte hierzu das Urteil des LG Heilbronn.

Man wäre damals besser gefahren, wenn man auch gegen die Preishöhe an sich am AG Heilbronn geklagt hätte. Das LG hatte die Preissteigerungen für billig erklärt, die Preishöhe war nicht Gegenstand der Verhandlungen.

RR-E-ft:
@Wusel

Wenn der Versorger auf Zahlung klagt, geht es um den offenen Differenzbetrag.

Aus diesem ergibt sich das Prozesskostenrisiko, vgl. oben.

Eine andere Frage ist es, ob das Gericht der Meinung ist, die vorherigen Preise habe man als angemessen hingenommen und es sei nur eine Bezugskostensteigerung zu prüfen.

Deshalb rügt man auch den Gesamtpreis als unbillig, um keine Missverständnisse aufkommen zu lassen, dass man auch die alten Preise bereits für zu hoch hielt.

Gestritten wird aber weiter um den Differenzbetrag.
Dieser bestimmt also das Prozesskostenrisko.

Die Rüge des Gesamtpreises betrifft also eine Frage der Darlegungs- und Beweislast des EVU, wenn man der Rechtsprechung des LG Heilbronn folgt.



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Fidel:
Moin:

Ich kann mich der Äußerung von Wusel nur anschließen. Auch bin jetzt nicht mehr so ganz sicher, ob ich denn nun die richtige Version des Widerspruchsschreibens verwendet habe.

Ich habe auf der Basis des Musterbriefes

http://www.energienetz.de/index.php?pre_cat_open=2&id=600&subid=1703&

nochmals meinen Widerspruch gegen die letzten Preiserhöhungen ausgesprochen. Den hier bereits des öfteren erwähnten Widerspruch gegen den/einen Gesamtpreis enthält dieser Musterbrief jedoch nicht.

Bin ich nun mit dem o.g. Musterbrief auf der \"sicheren Seite\" oder nicht? Falls nein: gibt es eine Aktualisierung des o.g. Musterbriefes oder könnte hier jemand aus der juristischen Zunft den entscheidenden Satz einstellen?

Praktisch wäre es, wenn man den Musterbriefen hier im Energienetz eine Versionsnummer geben würde. Dann wäre schon einmal der eine oder andere Zweifel beseitigt.

Gruß
Fidel

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