@RenateP u.a.
Ein Musterbrief findet sich zum Beispiel hier:
http://www.vzth.de/files/stories/276/Energiepreis-Widerspruch%20.pdfDieser scheint identisch.
Den \"ultimativen\" Musterbrief gibt es sicher nicht, auch wenn man mancherorts erfährt \"bester Musterbrief aller Zeiten\" oder ähnlich.
Die Musterbriefe werden ersichtlich überall ständig angepasst, weil immer mal wieder jemand eine wirkliche oder auch nur vermeintlich neue Idee hat.... \"extra\", \"ultra\", \"futur\" kennt man ja auch aus anderen Bereichen, bei denen es ebenso eigentlich nur um eine Zweckmäßigkeit geht. Hauptsache
sauber. Das ist das alleinige und entscheidende Kriterium !
Ebenso verhält es sich hier. Man muss also genau hinsehen, die besten Formulierungen übernehmen.
Worauf es entscheidend ankommt, ist wohl schon klar.
Wegen der ständigen Anpassungen ist es wohl auch nicht sinnvoll, entsprechende Links zu legen:
Womöglich hätte man eine andernorts zwischenzeitlich vollzogene Änderung, die man gar nicht im Blick haben kann, selbst gar nicht vorgenommen.
Internet ist eben dynamisch und nicht statisch.....
Wenn man (ggf. rückwirkend) den
Gesamtpreis als unbillig rügt, so dass (fortan und bis auf weiteres) gar nichts (mehr) verbindlich und fällig ist, und zugleich die alten Preise - etwa 09/2004 - bis auf weiteres weiter unter Vorbehalt zahlt, sollte wohl auch der Versorger einstweilen zufrieden sein.
Denn so steht dieser besser, als wenn die noch fälligen Forderungen vollständig beglichen werden:
Verbindlich und fällig ist dann nämlich gerade
derzeit nichts.
Und wer möchte schon (vollständig)
nichts gezahlt bekommen?!!
Diese Erkenntnis fällt den Versorgern- vollkommen verständlich - nicht eben leicht, setzt sich jedoch wohl zunehmend durch.
Der \"billige\"
Gesamt- Preis muss eben erst noch gerichtlich geklärt werden.
Bis dahin besteht keine fällige Forderung.
Bei der Verbindlichkeit/ Fälligkeit der Forderung verhält es sich dabei so ähnlich wie mit einer Schwangerschaft. Ja oder nein. Alles oder nichts.
Ein bißchen/ teilweise schwanger gibt es ja auch nicht.
Wann die Forderung verbindlich und fällig wird, hat zu allererst der Versorger in der Hand, der ja klagen kann, wenn es ihm beliebt und genehm ist.
Dafür, dass der Versorger eine entsprechende Klage ggf. verzögert und somit zwangsläufig auch die Fälligkeit des \"billigen\" Preises, kann der Verbraucher herzlich wenig.
Das kann ihm deshalb redlicherweise auch nicht entgegengehalten werden. Schließlich ist es grundsätzlich Sache des Versorgers, ggf. zu klagen, wenn dieser meint, noch etwas bekommen zu müssen.
Wenn Sie auf \"Nummer sicher\" gehen wollen, beauftragen Sie einen Anwalt mit der Führung der entsprechenden Korrespondenz.
Im Übrigen ist es eben wie immer so, dass es keinen Anspruch auf Vollständigkeit gibt und auch keine entsprechende Haftung.
Wenn man selbst Korrespondenz führt, ist man dafür
selbst verantwortlich, auch wenn man sich dafür kostenloser Mustertexte bedient.
Wer die Verantwortung letztlich trägt, erkennt man immer daran, wer das Schreiben unterzeichnet hat.
Es verhält sich dabei so ähnlich wie beim Schneidern nach Schnittmusterbogen, den man/ frau sich irgendwo besorgt hat.
Also zahlen Sie die alten Preise weiter, jedoch unter entsprechendem Vorbehalt.
Wer so handelt, dem soll - wenn ich es richtig verstanden habe- nach den Empfehlungen des BGW keine Sperre angedroht werden.
Das scheint eine Art Aggreement bis zur abschließenden gerichtlichen Klärung zu sein. Letztere kann noch lange Zeit in Anspruch nehmen.
Wichtig ist, bei jeder weiteren Preiserhöhung
erneut Widerspruch einzulegen. Bereits jetzt zukünftige Preiserhöhungen als unbillig zu rügen, ist so, als sich heute darüber zu echauffieren, dass einem das Wetter am 10. Septmeber 2008 nicht passen will. Man hat eben etwas gegen Wetter als solches....
Auch dazu werden- wie immer - unterschiedliche Auffassungen vertreten.
So jedenfalls auch das Gaspreis-Urteil des AG Karlsruhe, welches noch den BGH beschäftigen soll:
http://www.energieverbraucher.de/index.php?pre_cat_open=2&id=131&subid=1617&subsubid=1628&Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt