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Autor Thema: Stadtwerke Ettlingen  (Gelesen 10913 mal)

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Offline Brigitte0208

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Stadtwerke Ettlingen
« am: 04. März 2006, 14:45:30 »
Wir haben bezüglich der Gaspreiserhöhung zum 01.01.2006 das Musterschreiben zum Widerspruch gegen die Preiserhöhung an unseren Versorger Stadtwerke Ettlingen gesendet. Gleichzeitig wurde von uns die Einzugsermächtigung gekündigt und bisher monatlich eine Abschlagszahlung auf den Grundlagen von 2005 überwiesen.

Nun haben wir folgendes Schreiben erhalten:

Sehr geehrter Herr ..,

von der unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Eversheim-Stuible Treuhberater GmbH haben wir die veränderung unseres Gasbezugspreise und die Veränderung der Abgabepreise überprüfen lassen. Eine Kopie der Beschreinigung haben wir diesem Schreiben beigelegt. Daraus geht hervor, dass wir unsere gaspreise im Vergleich der beiden Quartale der Jahre 2005 und 2006 um brutto 0,81 Cent/kWh erhöht haben. Unsere gasbezugskosten sind im Vergleich beider Quartale um brutto 1,1564 Cent/kWh gestiegen.

Im Vergleich der beiden ersten Quartale 2004 und 2005 sind unsere Gasbezugspreise um brutto 0,50002 Cent/kWh gestiegen.

Im einzigen, uns bekannten, bisher in zweiter Instanz ergangenen Urteil des LG Heilbronn vom 19.01.2006 zu Gaspreiserhöhungen war die Preiserhöhung des dortigen Versorgers vom Gericht bestätigt worden, weil der Gaspreis lediglich im Rahmen der Bezugskostensteigerungen angehoben wurden.

Das LG Karlsruhe hat in einem aktuellen Urteil vom 03.02.2006 (AZ 1 C 262/04) unter anderem auch die Anwendbarkeit des § 315 BGB auf Gaspreisänderungen geprüft. Es wurde festgestellt, dass der Gaspreis weder unmittelbar noch entsprechend einer Billigungskontrolle nach §315 BGB unterworfen sind.

Wie bereits in der Presse bekannt gegeben, haben wir unsere Bezugskostensteigerungen im Laufe des Jahres 2005 zu gunsten unserer Kunden überhaupt nicht weitergegeben.

Das gegenwärtig von der Landeskartellbehörde, dem Wirtschaftsministerium Baden-Würrtemberg, eingeleitete Missbrauchsverfahren gegen einige versorger im Land richtet sich gegen solche mit besonders hohen Preisen.

Die Stadtwerke Ettlingen waren in der Gaspreistabelle des WDR, bis 31.12.2005 im dort dargestellten Preissegment für Baden-Würrtemberg billigster Anbieter.

Die Tabelle wurde zuletzt am 15.01.2006 aktualisiert. Auch nach unserer Preiserhöhung sind wir weiter unter den günstigsten Anbietern. Der derzeit erstplatzierte Versorger hat seine Preise nach Veröffentlichung dieser Tabelle erhöht. Auf der Internetseite www.gaspreistabelle.de können Sie den Preisvergleich einsehen.

Im Wege einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit, möchten wir Sie bitten, Ihre bisherigen Einwendungen zu überdenken und zurück zu nehmen. Mit der Ihnen zur verfügung gestellten Bescheinigung haben wir belegt, dass unsere Preiserhöhung notwendig war, um unsere eigene Preissteigerung teilweise auszugleichen. Bitte teilen sie uns Ihre Entscheidung mit.

MfG
.....


soweit zum Brief.
Jetzt meine Fragen:
Sollen wir aufgrund dieser Angaben den Einspruch zurücknehmen?
Wenn nein, mit welcher Begründung ablehnen?

Vielen Dank für die Hilfe schom im voraus.

B. Haas

Offline Hamster

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Stadtwerke Ettlingen
« Antwort #1 am: 04. März 2006, 15:18:59 »
Hallo Mitstreiter,

ich würde den Einspruch nicht zurückziehen.
Nachdem was ich hier im Forum so alles gelesen habe, prüfen die Kartellämter aufgrund eigener Rechtsvorschriften ob eine marktbeherrschende Stellung missbraucht wurde, indem die Preise der unterschiedlichen Unternehmen verglichen werden (Vergleichsverfahren). Mit der Billigkeit einer einseitigen Preiserhöhung hat das inhaltlich nichts zu tun.
Gegen das angesprochene Karlsruher Urteil wurde inzwischen Berufung beim BGH eingelegt.
Dieses Urteil ist in erster Linie begründet auf ein Urteil des OLG Stuttgart (AZ 2 U 84/04), das am 07.02.06 durch die BGH-Urteile KZR-8/05 und KZR 9/05 (BMR./. EnBW) aufgehoben wurde.
Man kann also durchaus darauf hoffen, dass auch das Karlsruher Urteil aufgehoben wird.

Ich wurde mit ähnlichen Argumenten meines Versorgers konfrontiert.
Ich mache weiter.
Ihre Entscheidung müssen Sie selbst treffen.

Gruß
Hamster

Offline Graf Koks

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Stadtwerke Ettlingen
« Antwort #2 am: 06. März 2006, 15:12:27 »
@Brigitte0208:


Sie sollten Ihren Widerspruch aufrecht erhalten mit der Begründung dass

- die beiden von den Stadtwerken zitierten Urteile beide auf dem Weg zum BGH sind, wo eine Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung zu erwarten ist,

- sich Ihr Versorger einer Prüfung der Billigkeit nicht dadurch entziehen kann, dass er eine ihm nahestehende Pürfungsgesellschaft ein Testat abgeben lässt, dessen Datenmaterial wiederum nicht geprüft werden kann; dieses wäre vor Gericht völlig unverwertbar,

- sich die Billigkeitsprüfung stets auf den Gesamtpreis bezieht, so dass die gesamte Kalkulation offenzulegen ist,

- ein bloßer relativer Preisvergleich mit anderen Monopolisten überhaupt nicht relevant ist, weil es immer auf den örtlich und sachlich einschlägigen Markt ankommt - das ist konkret das Leitungsnetz der Stadt Ettlingen!

- große Zweifel bestehen, ob Bezugskostensteigerungen Ihres GVU überhaupt abgelastet werden KÖNNTEN (noch sind sie nicht einmal vorgetragen) wenn sie doch maßgeblich auf der weiteren Erfüllung von kartellrechtswidrigen Langfrist- Lieferverträgen beruhen.



M.f.G. aus Berlin
der Graf

Offline Brigitte0208

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Stadtwerke Ettlingen
« Antwort #3 am: 06. März 2006, 19:40:59 »
Vielen Dank für die Antworten.

Ich werde den Widerspruch aufrecht erhalten und auf die nächsten Attacken meines Versorgers warten.

Brigitte

Offline kamaraba

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Stadtwerke Ettlingen
« Antwort #4 am: 04. Juni 2006, 21:11:43 »
Die Ermittlungen gegen die Ettlinger Oberbürgermeisterin Gabriela Büssemaker (FDP) wegen ihrer Teilnahme an einer Informationsreise der E.ON Ruhrgas ziehen weitere Kreise. Es werde auch gegen 2 Vertreter der Stadtwerke Ettlingen wegen des Verdachts der Vorteilnahme ermittelt, teilte der Karlsruhe Oberstaatsanwalt Rüdiger Rehring gestern auf Anfrage mit.
Die Staatsanwaltschaft hatte im Februar nach einer anonymen Anzeige gegen Büssemaker ein Ermittlungsverfahren gegen die Oberbügermeisterin wegen des Verdachts der Vorteilsannahme und gegen E.ON wegen Vorteilsgewährung eingeleitet. Der gezahlte Flug und die dreitätige Reise im Dezember 2004 dienten der Besichtigung einer vor der norwegischen Küste gelegenen Bohrinsel.
E.ON Ruhrgas hat angesichts mehrerer Ermittlungen wegen bezahlter Politikerreisen duch Gasunternehmen bereits reagiert. Dabei wurde ein neuer Verhaltenskodex für die Ausrichtung von Kundenreisen verabschiedet.
Gruss aus der EnBW-Hauptstadt Karlsruhe
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Offline Monaco

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Stadtwerke Ettlingen
« Antwort #5 am: 07. Juni 2006, 17:55:48 »
@brigitte0208


... nur um die Seriösität des Schreibens Ihres Versorgers noch einmal zu unterstreichen:

Zitiert werden die Urteile des LG Heilbronn und des LG Karlsruhe. Beide Urteile werden gewissermaßen in einem "Atemzug" genannt.

Zum Einen wird herausgestellt, dass die Gaspreiserhöhungen in Heilbronn billig sind (sein sollen), zum Anderen dass die Anwendung von §315 BGB nicht zum Tragen kommt.

Verschwiegen wird dabei jedoch, dass das LG Heilbronn eine Billigkeitsprüfung ausdrücklich bejat - dies in der Urteilsbegründung eine, wenn nicht DIE Hauptrolle spielt.

Somit widerspricht sich Ihr Versorger im gleichen Absatz gewissermaßen selbst...

Brauchen Sie noch weitere Argumente?

Einem so armseelig argumentierenden Versorger würde wohl kaum jemand sein Vertrauen schenken. Macht man sich denn dort gar keine Gedanken, welchen Unsinn man schreibt?

Mit freundlichen Grüßen

Monaco.

Offline kamaraba

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Stadtwerke Ettlingen
« Antwort #6 am: 09. Januar 2007, 20:46:27 »
Die Meldung:
http://www.ka-news.de/karlsruhe/news.php4?show=de200718-1752J

"Im Fall der Ettlinger OB hat sich die Staatsanwaltschaft nun aber aufgrund der geringen Schuld trotz eines hinreichenden Tatverdachts zur Einstellung der Ermittlungen entschieden, wie Oberstaatsanwalt Rüdiger Rehring gegenüber ka-news erklärte."

Der Fall Mannesmann läßt grüßen.  :twisted:

Gruss aus der EnBW Hauptstadt Karlsruhe
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Offline hollmoor

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Stadtwerke Ettlingen
« Antwort #7 am: 09. Januar 2007, 20:51:51 »
In diesen Kreisen regelt man es mit einer lächerlichen Geldstrafe.
Ich schätze mal,bei VW wird,s am Ende nicht anders laufen.
Aber wehe dem,der Vater Staat betrügt.(Steuerhinterziehung etc.)
Gruß aus der Lüneburger Heide

Offline Cremer

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Stadtwerke Ettlingen
« Antwort #8 am: 09. Januar 2007, 23:30:55 »
@hollmoor,

natürlich wird in solchen Fällen dies mit einer Geldstrafe erledigt.

Anderenfalls wäre sie vorbestraft und darf dann keine Amtsgeschäfte als Beamtin mehr führen.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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gerd@cremer-kreuznach.de

 

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