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Autor Thema: Wie verhalten nach Urteil LG Heilbronn und Revision ?  (Gelesen 3803 mal)

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Offline hanspeter

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Wie verhalten nach Urteil LG Heilbronn und Revision ?
« am: 01. März 2006, 15:09:31 »
Da nun Revision eingelegt wird, ist das Urteil doch gar nicht rechtskräftig, oder ?

Mein Gasversorger hat mir nun erneut die Rechnung für die bisher nicht gezahlten Beträge geschickt mit der Begründung, mit dem LG Urteil wäre die Sache jetzt erledigt.

Kann mir jemand sagen, was das Urteil und die Revision bedeuten ?
Muss ich nochmal Widerspruch wegen Unbilligkeit einlegen (wie bereits im Juli 2005) ?

Vielen Dank,
Hans

Offline Cremer

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Wie verhalten nach Urteil LG Heilbronn und Revision ?
« Antwort #1 am: 01. März 2006, 15:13:27 »
@hanspeter

für wie blöd hält denn der Versorger seine Kunden?

Um welche Rechnung handelt es sich denn?
Jahresrechnung oder nur Abschläge?

Davon abhängig ist, ob es sinnvoll ist, erneut den Widerspruch zu bekräftigen.
MFG
Gerd Cremer
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Offline RR-E-ft

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Wie verhalten nach Urteil LG Heilbronn und Revision ?
« Antwort #2 am: 01. März 2006, 18:51:09 »
@hanspeter

Das Urteil des LG Heilbronn besagt, dass der Kunde Rechnungsbeträge kürzen darf, bis ihm gegenüber (vor Gericht) der Nachweis der Billigkeit erbracht wurde.

In der Revision ist das Urteil, weil es weiter Streit darüber gibt, ob das Gericht nicht den Gesamtpreis hätte prüfen müssen und nicht nur gestiegene Bezugskosten.

Das Urteil des LG Heilbronn ist nicht rechtskräftig und regelt zudem allein das Verhältnis zwischen dem Versorger HVG und Kollegen von Waldeyer- Hartz.

Auch wenn der BGH einmal darüber entscheiden wird, wird das schlussendliche Urteil nichts weiter regeln, als das Verhältnis zwischen diesen beiden Vertragspartnern.

Wenn Ihr Versorger also nicht die Heilbronner HVG ist und Sie zudem auch nicht der pensionierte Amtsrichter und Rechtsanwalt sind, so konnte sich durch das Urteil des LG Heilbronn zwischen Ihnen und Ihrem Versorger nichts \"erledigen\".

Insoweit mag Ihr Versorger ggf. verquerer \"Branchenkommunkation\" aufgesessen sein.

Von einer Entscheidung des BGH verspricht man sich zudem die Klärung angeblich noch weiter offener Rechtsfragen in diesem Zusammenhang.


Im übrigen leben Sie weiter Ihr normales Leben und ändern Sie deshalb Ihr Verhalten nicht.



Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline hanspeter

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Wie verhalten nach Urteil LG Heilbronn und Revision ?
« Antwort #3 am: 07. März 2006, 15:36:59 »
@Cremer
Zitat
Um welche Rechnung handelt es sich denn?
Jahresrechnung oder nur Abschläge?

Beides: Der Versorger HVG verzichtet seit November 2005 auf die Aufforderung zur Abschlagszahlung, weshalb ich diese seitdem vergessen habe zu zahlen.
Nun kam eine Mahnung mit Sperrandrohung. Jetzt kommts: Der gemanhte Betrag waren die drei versäumten Abschläge, welche ich umgehend überwiesen habe, plus die nicht gezahlte Differenz aus der Jahresrechnung 2005, welche ich wegen Unbilligkeit gekürzt hatte.

Wie mache ich dem Versorger klar, dass ich diese Differenz nicht zahlen werde, bis der Nachweis der Billigkeit erbracht wurde. Nochmal Widerspruch einlegen mit dem Musterschreiben ? Oder nur nochmals auf den Widerspruch vom Juli 2005 verweisen ?

Vielen Dank

Hans

Offline Cremer

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Wie verhalten nach Urteil LG Heilbronn und Revision ?
« Antwort #4 am: 07. März 2006, 15:57:15 »
@hanspeter

Sie hatten ja Widerspruch eingelegt.

Sie haben Ihrem Versorger Ihre eigene erstellte Jahresrechnung zugestellt und danach die dDifferenz geleistet.

Die Sperrandrohung ist erfahrungsgemäß keine konkrete. Der Dachverband BGW hat seine Mitglieder aufgefordert, mahnungen ohne Sperrandrohungen zu versenden. Dies war aber nach dem Schreiben der HVG gewesen. Also dahingehend ruhig Blut .

Ich hatte bei meiner erstellten Jahresrechnung den SW KH mitgeteilt, wörtlich:
\"Da Mahnungen zwecklos und nicht rechtens sind, stelle ich anheim gleich das Klageverfahren zu eröffnen zu wollen\".

Ich würde da mal nicht antworten.
MFG
Gerd Cremer
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