@franky
Für Sammelklagen hat niemand eine Monopolstellung....
Vor dem Landgericht Baden- Baden ging es wohl auch nicht selbst um eine Sammelklage oder um Zahlungsansprüche als solche.
Streitgegenstand war wohl die Zulässigkeit von Vertragskündigungen.....
Manchmal ist es so, dass die Parteien und ihre Vertreter vom Streit erschöpft sind und einen Vergleich schließen. Ein Vergleich ist ein beiderseitiges Nachgeben und keinesfalls ehrenrührig.
Normalerweise sollte es das Bestreben aller Justizpersonen sein, einen entsprechenden Interessenausgleich in jeder Situation des Verfahrens anzustreben. Schlichten ist besser als richten.
Das ist schon so in unserer Zivilprozessordnung festgeschrieben.
Um die Parteien zu einem Vergleich zu bewegen, stellen die Gerichte manchmal die Rechtslage für den einen etwas düster da, um diesen schneller für eine Einigung gefügig zu machen.
Das Gericht erspart sich dadurch eine Menge Arbeit.
Wird ein Vergleich widerrufen, hat das Gericht zu entscheiden.
Die Kostenquotelung ist ein gewisses Indiz für die Erfolgsaussichten im Übrigen. Wer die meisten Kosten des Vergleiches trägt, hatte am meisten nachzugeben und zu verlieren.
Soweit zu einem einzelnen Verfahren, dessen besondere Umstände ich nicht kenne.
Generell:
Wenn man die Unbilligkeit eingewandt hat und die alten Preise weiter zahlt, kann man abwarten, ob überhaupt und ggf. wann man selbst verklagt wird, wenn man vorher nicht nachgibt.
Nun gibt es viele, die verständlicherweise mit dieser Ungewissheit nicht leben möchten, und deshalb gemeinsam mit einer Sammelklage eine gerichtliche Entscheidung anstreben.
Bei solchen Klagen wird immer nur darüber entschieden, was gerade Gegenstand der Klage ist.
Deshalb hat das LG Heilbronn nur über eine bestimmte Preiserhöhung der HVG entschieden, nicht jedoch über die vorhergehende und die nachfolgende und meinte zudem, nicht den Gesamtpreis kontrollieren zu müssen. Über letztere Frage wird der BGH entscheiden und den Streit ggf. an das Gericht zurückverweisen.
Der BGH wird also nur über damit im Zusammenhang stehende Rechtsfragen eine Aussage treffen.
Der BGH wird nicht darüber entscheiden, ob die angegriffene Gaspreiserhöhung angemessen war oder nicht.
Und wenn sich im Heilbronner Verfahren herausstellen sollte, dass eine bestimmte Preiserhöhung angemessen gewesen sein sollte, sagt dies nun einmal überhaupt nichts darüber aus, ob andernorts und zu anderer Zeit Gaspreiserhöhungen angemessen waren oder nicht.
Dies kann immer nur in einem entsprechenden Gerichtsverfahren abschließend geklärt werden undzwar jeweils für jeden Gasversorger und jeweils für jede einzelne Preiserhöhung.
Es besteht deshalb für den wehrhaften Verbraucher die Möglichkeit, weiter wie das Kaninchen vor der Schlange abzuwarten, bis er vielleicht mal irgendwann verklagt wird, um in letzter Konsequenz als Beklagter allein einen Prozess zu bestreiten.
Er kann jedoch auch gemeinsam mit anderen eine gut koordinierte Sammelklage anbringen, um selbst zu bestimmen, wann und welcher Streit vor Gericht ausgefochten wird.
Denn darüber entscheidet immer der Kläger.
Unter diesem Gesichtspunkt erscheinen Sammelklagen nicht nur als sinnvoll, sondern als notwendig.
Diese entfalten zudem auch für andere Verbraucher eine gewisse Wirkung, wie die aktuelle Entscheidung des LG Oldenburg nahelegt:
http://www.energieverbraucher.de/files.php?dl_mg_id=605&file=dl_mg_1141127913.pdfDurch entsprechende Medienberichte merkt auch der letzte, dass der Gasversorger keinsfalls allmächtig ist und man sich wehren kann.
Schlussendlich muss jeder für sich entscheiden, wie er selbst verfahren möchte:
Hammer oder Amboß sein.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt