Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Ist §1,2 EnWG ein besserer Hebel als §315 BGB ?
UweHobohm:
Die mir bekannten Klagen gegen Gasversorger berufen sich auf §315 BGB und richten sich gegen einzelne zurückliegende Gaspreiserhöhungen. Das hat jedoch aus heutiger Sicht ein erhebliches Prozessrisiko.
Hierzu enthaelt das Urteil des LG Heibronn vom Januar 2006, in dem die Klage von Richter i.R. Waldeyer-Hartz gegen eine Gaspreiserhoehung abgewiesen wird, einige erhellende Passagen ( http://www.energieverbraucher.de/files.php?dl_mg_id=593&file=dl_mg_1138746451.pdf ):
\"Die Beklagte hat aber zur Überzeugung der Kammer nachgewiesen, dass die allein
streitgegenstaendliche Gaspreiserhoehung zum 01.10.2004 der Billigkeit entspricht, weil
sie damit lediglich ihre gestiegenen Bezugskosten an die Kunden weitergegeben hat.
.....
Eine darueber hinaus gehende Verpflichtung der Beklagten, ihre gesamten betriebswirtschaftlichen
Unterlagen, insbesondere die Kalkulation des Gesamtpreises, offen zu legen,
enthaelt § 315 BGB - anders als es das Amtsgericht Heilbronn im angefochtenen
Urteil bejaht hat - nicht. Dies folgt fuer das Berufungsgericht schon daraus, dass Streitgegenstand
des Verfahrens (nur) die Gaspreiserhoehung der Beklagten zum 01.10.2004 ist.\"
Eine Klage nur gegen die letzte Gaspreiserhoehung greift also zu offenbar kurz.
Frage: Sind §1,2 EnWG bessere Hebel, und zwar einer Klage gegen das zu hohe Preisniveau insgesamt ? Hier wird eine \"preisgünstige\" Gaslieferung gefordert, das schliesst eine Profitmaximierung des Gasversorgers explizit aus. Eine Eigenkapitalrendite zwischen 20 und 30% ist jedoch fast schon ein Beweis (?) dass gegen §1,2 EnWG verstossen wird.
Cremer:
@UweHobohm,
kann mich Ihrer Auffassung nicht anschließen, dass § 1 und 2 des EnWG die besseren Hebel als § 315 BGB sind. Es steht nicht genau genug drin, dass Profitmaximierung ausgeschlossen wird, um eine Anerkanntnis durch Gerichte bestätigt zu bekommen.
Übrigens LG Heilbronn ist der erste Fall, abgesehen vom AG Koblenz, welches gegen die Kunden entschieden hat. Man dies nicht exemplarisch ansehen und gilt nur für diesen Fall in Heilbronn.
Ferner wird vWH in die Revision gehen.
Schöfthaler:
Frage an Euch beide:
Ich selbst habe (wie sicherlich viele hier) gegenüber meinem Versorger nur die Billigkeit der Preiserhöhungen seit 1.1.05 angezweifelt. Nun lese ich im Forum immer wieder (und so folgere ich auch aus dem obigen Thread), dass man offenbar die Billigkeit des Gesamtpreises in Frage stellen sollte, da sonst evtl. ein Gericht (auch wenn das Quatsch ist) die Billigkeit der Erhöhung feststellen könnte, für die der Versorger die Grundlagen offenlegt, und damit eine vollständige Kalkulationsoffenlegung verhindert wird.
Sollte ich meinem Versorger gegenüber jetzt klarstellen, dass ich auch die Billigkeit des Gesamtpreises am 1.1.05 anzweifle und diesen Basispreis (anders als die von mir für billig erachteten Erhöhungen um pauschal 2%/a) nur unter Vorbehalt bezahle? Oder ist sowas unnötig?
Zoppo Trump:
\'tschuldigung, das ist keine Antwort, sondern ein nachdrücklicher Zuspruch.
Ich habe im Augenblick exakt das gleiche Problem wie \"Schönthaler\"
und würde diese Wissenslücke gerne zeitnah schließen.
beste Grüße an Alle, die hier so viel Zeit investieren !
Monaco:
@Zoppo Trump
@Schöfthaler
Wo liegt das Problem?
Teilen Sie doch Ihrem Versorger einfach (nachträglich) mit, dass Sie neben den aktuellen Preiserhöhungen auch die Angemessenheit des Gesamtpreises anzweifeln. Zahlungen erfolgen bis auf Weiteres zwar auf Basis der Preise vom September 2004, jedoch auch nur unter Vorbehalt.
Selbst wenn die jüngsten Preiserhöhungen möglicherweise (wie in Heilbronn festgestellt) angemessen waren, muss es der Gesamtpreis (\"Stabilisierung auf hohem Niveau\") noch lange nicht sein.
Den 2%igen Aufschlag können - müssen Sie aber nicht zahlen. Wenn Ihr Versorger dieses Angebot nicht annimmt (weil er auch weiterhin mit \"seinen\" Preisen rechnet), dann brauchen Sie sich auch zukünftig nicht mehr daran halten. Diese Entscheidung liegt jedoch einzig bei Ihnen.
Übrigens: Man kann den Hinweis in der Entscheidung des Landgerichts Heilbronn, dass nicht der Gesamtpreis (sondern nur eine Preiserhöhung separat) geprüft wurde, durchaus auch positiv sehen ...
Mit freundlichen Grüßen
Monaco.
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