@Cremer
Lassen wir uns die beiden Paragraphen mal auf der Zunge zergehen (gekürzt):
\"§1 Zweck des Gesetzes ist eine möglichst ...
preisgünstige, verbraucherfreundliche ... Versorgung ... mit Gas.
§2 Aufgaben der Energieversorgungsunternehmen: Energieversorgungsunternehmen sind im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes zu einer Versorgung im Sinne §1 verpflichtet.\"
Da auch §1 zu den \"Vorschriften dieses Gesetzes\" gehört, lese ich aus der Kombination $1 und §2 - wenn auch mit einer gewissen Selbstbezüglichkeit - die Verpflichtung zur preisgünstigen Versorgung heraus.
Der Gesetzgeber hat in diesem Gesetz nicht definiert, was \"preisgünstig\" genau bedeutet. Möglicherweise war eine schärfere Formulierung gegen die Lobbygruppen nicht möglich, oder man hat sich diese Arbeit schlicht erspart, um sie den Gerichten zu überlassen. Preisgünstig klingt auf den ersten Blick unscharf, doch man kann das Gegenteil schon gut beschreiben. Eine Versorgung kann kaum
preisgünstig sein, wenn die Eigenkapitalrendite über 20% liegt anstatt den von der Verbändevereinbarung empfohlenenen 7,8%, wenn die Netzpreise irreal sind (siehe Beispielrechnung unter
http://bioinfo.tg.fh-giessen.de/energieprotest ) und wenn die Gaspreise - in unserem Fall - zu den höchsten in Deutschland gehören. Die Versorgung ist sicher nicht
verbraucherfreundlich, wenn dem Verbraucher Einsicht in das Zustandekommen des Gaspreises verwehrt wird (laut §6 EnWG sind die Versorger zur Transparenz verpflichtet).
Da aber juristische Hirne anders arbeiten als die eines Naturwissenschaftlers: möglicherweise kann sich ja mal ein Jurist hierzu äussern ?