@swBerlin
Vergessen Sie den \"billigen\" Gaspreis, den Sie nicht ermitteln können, weil Sie die Preiskalkulation nicht kennen.
Nach dem Einwand der Unbilligkeit ist nur der alte Preis weiter verbindlich. Wenn Sie auch gegen den Gesamtpreis die Unbilligkeit einwenden, zahlen Sie auch die alten Preise nur unter Vorbehalt.
Den \"billigen\" Preis kann allenfalls ein Gericht bestimmen, wenn der Versorger klagt und dabei entweder die Billigkeit nachweist oder aber dem Gericht genügend Informationen zur Verfügung tsellt, so dass dieses den \"billigen\" Preis bestimmen kann.
Erst nach der Bestimmung des \"billigen\" Preises und einer Rechtskraft einer Entscheidung entsteht eine verbindliche und fällige Forderung, so dass Sie sich bis dahin keine Gedanken über den \"billigen\" Preis machen müssen.
Vorsorglich sparen Sie die Beträge an, die Sie aktuell von den geforderten Rechnungsbeträgen einbehalten.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt