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Autor Thema: EVU will § 315 BGB wegen § 25 AVBGasV nicht gelten lassen  (Gelesen 3692 mal)

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Offline BerndA

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Hallo Mitstreiter,

nach dem einige Mitstreiter aus unserer Gruppe gegen unseren Gasversorger, ein Stadtwerk, ordnungsgemäß Widerspruch gegen die Preiserhöhungen und den Gesamtpreis eingelegt haben ( mit entspr. Musterschreiben vom BdEV ) und daraufhin die Abschläge und die Jahresrechnung gekürzt haben, flattert uns nun folgendens Schreiben ins Haus:

\"Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr,

Sie haben uns mitgeteilt, dass Sie den Preiserhöhungen widersprechen.

Sollten Sie die Jahresverbrauchsabrechnung und die Abschlagszahlungen kürzen oder nicht ausgleichen, möchten wir Sie darauf aufmerksam machen, dass wir diese Zahlungsweise unverändert nicht akzeptieren können, usw.....

Es steht Ihnen selbstverständlich frei, Zahlungen unter Vorbehalt zu leisten. Die Ihnen übermittelte Jahresverbrauchsabrechnung für das Jahr 2005 ist nicht fehlerhaft. Wir haben daher keinen Anlass, diese Rechnung zu ändern.

Dann kommt noch das übliche Blabla über marktgerechte Preise und darüber das nur die Kosten weitergegeben werden.

Aber jetzt kommts:

Was die Abschlagszahlungen betrifft, so werden diese nach § 25 Abs. 1 AVBGasV zu den dort aufgeführten Maßstäben festgesetzt.

Es handelt sich um selbständige Forderungen. Es ist ein Abschlag auf den künftigen Verbrauch und die nächste Jahresverbrauchsabrechnung, der keine besonderen Kontrolle des Preis unterworfen werden kann. Eine Billigkeitskontrolle der Abschläge kommt daher nicht in Betracht !

Bei Abschlagszahlungen sind Sie außerdem mit Einwendungen gemäß § 30  Abs. 1 AVBGas V ausgeschlossen. Nach dieser gesetzlichen Vorschrift berechtigen Einwänden gegen Rechnungen und Abschlagszahlungen nur zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass offensichtliche Fehler gem. § 30 Abs. 1 AVBGasV vorliegen.

Dies ist hier nicht der Fall. Ein offensichtlicher Fehler bei der Festsetzung der Abschalgszahlungen ist nicht ersichtlich.\"


Was ist denn davon zu halten ?

Was kann den Stadtwerken auf dieses Schreiben hin geantwortet werden ?

Mit freundlichen Grüßen aus dem Münsterland :wink:

B. Ahlers

Offline Stefan P.

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EVU will § 315 BGB wegen § 25 AVBGasV nicht gelten lassen
« Antwort #1 am: 24. Februar 2006, 00:04:55 »
Der BGH hat eindeutig den Vorrang des § 315 BGB vor dem § 30 AVBGasV festgestellt;
zuletzt in seinem Urteil vom 05.07.2005. (X ZR 99/04)

Offline Monaco

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EVU will § 315 BGB wegen § 25 AVBGasV nicht gelten lassen
« Antwort #2 am: 24. Februar 2006, 10:38:47 »
@BerndA

Fragen Sie doch bei Ihrem Versorger einmal nach, ob er das von den Versorgern zuletzt gern benutzte Urteil des LG Heilbronn (19.01.06) bereits gelesen hat? Ab Seite 6 (unten) geht das Gericht umfänglich auf das Widerspruchsrecht nach §315 BGB und die damit verbundene Nichtzumutung einer drohenden Überzahlung mit negativen Folgen (Zurückklagen von strittigen Beträgen, Beweislastumkehr, etc.) ein.

Allein dieser Hinweis sollte bei Ihrem Versorger ein gewisses Maß an Einsicht bewirken. Bemerkenswert an diesem Urteil finde ich, dass man aus der Urteilsbegründung viel mehr positives (aus Verbrauchersicht) herauslesen kann, als das eigentlich (vorläufig) verlorene Verfahren herzugeben scheint. Vielleicht ist dieses Urteil aus Verbrauchersicht sogar noch wertvoller als manche gewonne \"Schlacht\" vor Gericht.

Selbst dem hartnäckigsten Versorger sollte dieser Hinweis einige Sorgenfalten bereiten. Tragen Sie also dazu bei, dass künftig im Münsterland der Umsatz an Faltencreme angekurbelt wird...

Mit ironischen Grüßen

Monaco.

Offline RR-E-ft

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EVU will § 315 BGB wegen § 25 AVBGasV nicht gelten lassen
« Antwort #3 am: 24. Februar 2006, 11:49:23 »
@BerndA

Gehen Sie bitte noch einmal in das Forum energiepreise-runter.

Dort wurde das Thema der Kürzung von Abschlägen über Monate hinweg ausgiebig duskutiert und klargestellt, dass man die Abschläge kürzen muss, um sich überhaupt effektiv wehren zu können, weil sonst bei der Jahresrechnung eine Überzahlung entsteht.

Dort findet sich auch umfassend, wie man die Abschlagshöhe selbst ermittelt.

Wir können diese Diskussion unmöglich noch einmal von vorn beginnen.

Auch die Versorger waren in dieser Frage schon einmal weiter.



Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

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