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Autor Thema: Widerspruch gegen absoluten Gaspreis/nicht nur auf Anhebung  (Gelesen 12733 mal)

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Offline axeljungfer

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Im Rechtsstreit von Waldeyer-Harzt gegen die Heilbronner
Versorgungs Gmbh hat die Kammer des Landgerichts Heilbronn
die bestrittene Preiserhoehung als \"billig\" befunden.

Nachgerechnet auf Grund vorgelegter Kalkulationsunterlagen
wurde eine Preiserhoehung von 0,37 ct/kWh. Der Vorlieferant
GVS hatte den Bezugspreis um 0,36 ct/kWk erhoeht.
Nachzulesen auf Seite 17 der Urteilsbegruendung
[url]http//www.lgheilbronn.de/servlet/PB/menu/1193381/index.html
[url]
Auch wir - in der Herrenberger Gaspreisinitiative - haben
Widerspruch gegen Gaspreiserhoehungen eingelegt.
Es wurden Musterbriefe der VZ BaWue resp. VZ Niedersachsen benutzt.
In den Musterbriefen wird auch nur gegen die Erhoehung widersprochen.
Nach den Erkenntnissen des Heilbronner Urteils muss m.E.
doch die Billigkeit des Gesamtpreises (ct/kWh) vom
Versorgungsunternehmen nachgewiesen werden.

Wir wurden von den SWH (Stadtwerke Herrenberg) schriftlich informiert
ueber die seit 01.04.05 bis 01.01.06 gestiegenen Bezugspreise / Kopie
des Schreibens der EnBW (Vorlieferant) inclusive.

Konkret 1,4379 ct/kWh Bezugspreiserhoehung der EnBW
1,43 ct/kWh Preiserhoehung der SWH.
Das ist sogar weniger als der Vorlieferant erhoeht hat.

Wir wurden aufgefordert den Widerspruch gegen die Erhoehungen
zum 01.01.05 / 15.10.05 und 01.01.06 zurueckzunehmen.

Was sollen wir tun ? Macht es Sinn den Widerspruch auszudehnen
auf die Hoehe des absoluten Preises ?

Gruss
Axel

Offline RR-E-ft

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Widerspruch gegen absoluten Gaspreis/nicht nur auf Anhebung
« Antwort #1 am: 17. Februar 2006, 15:48:08 »
Suchen Sie dringend Hilfe oder ist das eher eine Grundsatzfrage?

Bitte hier lesen:

Wie nun weiter mit dem Gasversorger

Offline axeljungfer

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Widerspruch gegen absoluten Gaspreis/nicht nur auf Anhebung
« Antwort #2 am: 17. Februar 2006, 16:59:45 »
@RR-E-ft

es ist eine Anregung die Musterbriefe so abzuaendern, dass sie den Widerspruch gegen eine Preisfestsetzung (absolter Preis) beinhaltet.

und es ist die Frage, koennen wir den Widerspruch noch so aendern, dass wir die Hoehe des absolten Preises nicht anerkennen wollen.
Denn wie in Heilbronn entschieden, koennten wir auch hinten runterfallen, wenn wir vor Gericht nur die weitergebenen Preiserhoehungen als unbillig beklagen.

In unserem konkreten Fall SWH liegen folgende Zahlen aus der Bilanz 2004 vor

   2,41 cent/kWh  durchschnittlicher Bezugspreis (2004).
 +0,55 cent/kWh  Erdgassteuer
+0,27 cent/kWh  Konzessionsabgabe
   3,23 cent/kWh  Zwischensumme
 +0,36 cent/kWh  11% Aufschlag
  3,59 cent/kWh  Endkundenpreis Tarif M2 (>25.780kWh/a) 12\'04

ab 01.01.06
    5,02 cent/kWh Tarif M2

Danke fuer Ihren link
Axel

Offline RR-E-ft

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Widerspruch gegen absoluten Gaspreis/nicht nur auf Anhebung
« Antwort #3 am: 17. Februar 2006, 17:08:52 »
Die Anregung zum Musterbrief wird vom Admin ggf. aufgegriffen.

M.E. war eine entsprechende Formulierung schon einmal enthalten, aber auch so ein Musterbrief unterliegt Veränderungen und Anpassungen....


Sie können die Unbilligkeit gegen den Gesamtpreis auch jetzt noch einwenden, auch erst im Zahlungsprozess.

Besser ist es, wenn man das von Anfang an macht, damit der Versorger gleich wissen kann, worauf er sich bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung ggf. einzustellen hat.

Aber ich rate Ihnen, das jetzt noch in einem zusätzlichen Schreiben klarzustellen. Teilen Sie dabei mit, dass nun auch die alten Preise wegen besorgter Unbilligkeit  nur noch unter Vorbehalt gezahlt werden.

Bei zutreffeneder Betrachtung laut Kollegen Dr. Kunth und anderen unterliegt immer nur der Gesamtpreis einer Billigkeitskontrolle.

Das ist eine Frage der Revision gegen das Heilbronner Urteil.



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline axeljungfer

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Widerspruch gegen absoluten Gaspreis/nicht nur auf Anhebung
« Antwort #4 am: 18. Februar 2006, 10:39:00 »
... werde ich meinen verbliebenen Mitstreitern weiterempfehlen.
Gruss
Axel Jungfer

 

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