Energiepreis-Protest > Stadtwerke Garbsen
Willkür ?
Pedder:
Hallo !
Ich habe eine Frage im Bezug auf Abschlagszahlungen.
Im August 05 sind wir umgezogen. Jetzt haben wir die Gasrechnung von August bis Dezember erhalten. Aufgrund dieser Abrechnung wurden unsere Abschlagszahlungen erhöht. Man hat den bisherigen Verbrauch einfach mal zwei genommen. Da unser Wasser aber mit Strom erhitzt wird, fallen für die Sommermonate ja keine Heizkosten an. Gibt es gesetzliche Regelungen für einen solchen Fall ?
Danke
Pedder
RR-E-ft:
@Pedder
Normalerweise sind die Abschläge und deren ermittlung in der AVBGasV (§ 25 ) geregelt.
Da Ihr Vertrag jedoch erst im August 2005 und somit nach Inkrafttreten des neuen Energiewirtschaftsgesetzes am 13.07.2005 zustande kam und die neue Verordnung noch nicht da ist, stellt sich die Frage, ob auf Ihren Vertrag die AVBGasV, welche nur noch für die bestehenden Altverträge - vor Inkrafttreten des neuen Gestzes abgeschlossen - übergangsweise weiter gilt, überhaupt zur Anwendung kommt.
Da müssten Sie nochmal beim Versorger nachfragen, woraus sich derzeit das Recht, Abschläge zu fordern, herleiten soll.
Ist ein solches Recht nicht vereinbart, ist immer nur auf Rechnung zu zahlen.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Pelikan:
moin moin,
@Pedder
abgesehen von rechtlichen Belangen, solche Berechnungen werden oft
rein nach Statistik z.B der Gradtagtabelle gem. VDI 2067, Blatt 1 vorgenommen.
Januar 170 Gradtage Juli 13,33 Gradtage
Februar 150 Gradtage August 13,33 Gradtage
März 130 Gradtage September 30 Gradtage
April 80 Gradtage Oktober 80 Gradtage
Mai 40 Gradtage November 120 Gradtage
Juni 13,33 Gradtage Dezember 160 Gradtage
Für August bis Dezember ergibt das 400, also 40% vom Jahresverbrauch.
Wie das mit Statistik so ist, Besonderheiten wie Kochen oder Warmasser ohne Gas wird da nicht erfast, macht auch nicht die Menge aus.
Mit Gruß vom
Pelikan
Cremer:
@Fricke,
wieso sollen für Neuverträge die AVBGasV und AVBEltV nicht mehr gelten, weil das EnWG ist Kraft ist?
Dies bedarf bitte einer kurzen Erläuterung
RR-E-ft:
@Cremer
Die in §§ 36, 38 EnWG genannten Verordnungen über Allgemeine Bedingungen befinden sich noch im Gesetzgebungsverfahren, existieren noch nicht.
Für Altverträge gilt § 116 EnWG, Weitergeltung bis auf weiteres.
Siehe auch hier:
Übergangsprobleme bei Stromhaushaltskunden
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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