Energiepreis-Protest > Stadtwerke Garbsen

Willkür ?

(1/4) > >>

Pedder:
Hallo !
Ich habe eine Frage im Bezug auf Abschlagszahlungen.

Im August 05 sind wir umgezogen. Jetzt haben wir die Gasrechnung von August bis Dezember erhalten. Aufgrund dieser Abrechnung wurden unsere Abschlagszahlungen erhöht. Man hat den bisherigen Verbrauch einfach mal zwei genommen. Da unser Wasser aber mit Strom erhitzt wird, fallen für die Sommermonate ja keine Heizkosten an. Gibt es gesetzliche Regelungen für einen solchen Fall ?

Danke

Pedder

RR-E-ft:
@Pedder

Normalerweise sind die Abschläge und deren ermittlung in der AVBGasV (§ 25 ) geregelt.

Da Ihr Vertrag jedoch erst im August 2005 und somit nach Inkrafttreten des neuen Energiewirtschaftsgesetzes am 13.07.2005 zustande kam und die neue Verordnung noch nicht da ist, stellt sich die Frage, ob auf Ihren Vertrag die AVBGasV, welche nur noch für die bestehenden Altverträge - vor Inkrafttreten des neuen Gestzes abgeschlossen - übergangsweise weiter gilt, überhaupt zur Anwendung kommt.

Da müssten Sie nochmal beim Versorger nachfragen, woraus sich derzeit das Recht, Abschläge zu fordern, herleiten soll.

Ist ein solches Recht nicht vereinbart, ist immer nur auf Rechnung zu zahlen.



Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Pelikan:
moin moin,

@Pedder

abgesehen von rechtlichen Belangen, solche Berechnungen werden oft
rein nach Statistik z.B der Gradtagtabelle gem. VDI 2067, Blatt 1 vorgenommen.

Januar   170    Gradtage  Juli             13,33 Gradtage  
Februar 150     Gradtage  August         13,33 Gradtage  
März     130     Gradtage  September   30    Gradtage  
April       80     Gradtage  Oktober       80    Gradtage  
Mai         40     Gradtage  November  120    Gradtage  
Juni        13,33 Gradtage  Dezember  160    Gradtage  

Für August bis Dezember ergibt das 400, also 40% vom Jahresverbrauch.
Wie das mit Statistik so ist, Besonderheiten wie Kochen oder Warmasser ohne Gas wird da nicht erfast, macht auch nicht die Menge aus.

Mit Gruß vom
Pelikan

Cremer:
@Fricke,

wieso sollen für Neuverträge die AVBGasV und AVBEltV nicht mehr gelten, weil das EnWG ist Kraft ist?

Dies bedarf bitte einer kurzen Erläuterung

RR-E-ft:
@Cremer

Die in §§ 36, 38 EnWG genannten Verordnungen über Allgemeine Bedingungen befinden sich noch im Gesetzgebungsverfahren, existieren noch nicht.

Für Altverträge gilt § 116 EnWG, Weitergeltung bis auf weiteres.

Siehe auch hier:


Übergangsprobleme bei Stromhaushaltskunden





Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Navigation

[0] Themen-Index

[#] Nächste Seite

Zur normalen Ansicht wechseln