Energiepreis-Protest > Stadtwerke Leipzig

Sperrandrohung Stadtwerke Leipzig Bestpreis Ga

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RR-E-ft:
@alinea


Wie man auf unberechtigte Sperrandrohungen reagiert, ist hinlänglich beschrieben.

Ob die Bestimmungen der AVBGasV wirksam in den Vertrag einbezogen waren, Ihnen diese vor dem Vertragsschluss bekannt und Sie mit der Einbeziehung einverstanden waren, müssten Sie nochmals rekapitulieren.

Dann ist es mit den Preiserhöhungen jedoch auch nicht so einfach für den Gaslieferanten, wie dieser es darzustellen sucht.

Lesen Sie auch hier:


http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=2994

http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=2956

Verweisen Sie auf die Rechtsprechung des LG Heilbronn und LG Potsdam, RdE 2004, 307, wonach auch auf solche Preiserhöhungen § 315 BGB Anwendung findet und § 30 AVBV das Zurückbehaltungsrecht des Kunden nicht ausschließt. Zur Wirkung des Unbilligkeitseinwandes verweisen Sie auf LG Köln RdE 2004, 306.


Im Übrigen sei das Durchstöbern der Entscheidungssammlung anempfohlen.


Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

alinea:
@ Fricke

Lt. Ziffer 7 des Vertrages Bestpreis Gas sind die AVBGasV wohl (wirksam?) einbezogen worden:

7. Allgemeine Vereinbarungen
\"... Im Übrigen gilt, soweit in diesem Vertrag keine abweichenden Regelungen getroffen sind, die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV). Die in §§ 6 und 7 der AVBGasV aufgeführte Haftungsregelung... Änderungen/Ergänzungen des Vertrages und Kündigungen sowie diese Schriftformbestimmung bedürfen der Schriftform.

Jeder Vertragspartner erhält eine Ausfertigung des Vertrages und der zugehörigen Anlagen.\"

a) Anlagen sind im Vertrag keine besonderen aufgeführt
b) ich habe mit dem Vertrag auch keine AVBGasV ausgehändigt bekommen.

Frage: wirklich wirksam vereinbart???

Die AVBGasV haben mir die SWL übrigens mit dem letzten Schreiben nun auch mal mitgeschickt.

Falls aber die AVBGasV nun doch wirksam vereinbart sind, was antworte ich den Stadtwerken auf das letzte Schreiben?

Oder kann ich mich allmählich mal auf den Standpunkt stellen, ich habe ausreichend dargelegt, daß ich mich auf einen weiter wirksamen Bestpreis Gas beziehe und zusätzlich wegen § 315 BGB die Erhöhungen zurückweise? Und warte gelassen darauf, ob und wann mich die Stadtwerke auf Zahlung verklagen? Ist schon eine Menge Schreibkram...

RR-E-ft:
@alinea


Es fehlt wohl schon an der wirksamen Einbeziehung in den Vertrag, § 305 BGB. Verlangen Sie einen Nachweis darüber.
 
Da die Vorschrift ( §§ 4 II AVBGAsV) zudem nicht direkt zur Anwendung kommt, da es sich um einen Sondervertrag handelt, wird die Regelung wegen Verstoß gegen das Transparenzgebot gem. § 307 BGB für unwirksam gehalten:

Säcker, RdE 2006, 67f.;
BGH Urt. v. 21.09.2005 - VIII ZR 38/05.

Wo die Klausel unwirksam ist, können Preiserhöhungen erst gar nicht darauf gestützt werden, so das LG Bremen in der Verhandlung in Sachen swb am 24.03.2006.

Sollte die Klausel wirksam einbezogen und wirksam sein, gilt Folgendes:


Im Falle von Preisänderungen unter Berufung auf ein einseitiges Preisänderungsrecht gem. § 4 Abs. 2 AVBV  findet die Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB Anwendung in unmittelbarer (direkter) Anwendung der Norm.

Das entspricht der herrschenden Auffassung.

Fundstellen, die dies belegen:

Markert, RdE 2006, 84, 87 f;
Säcker, RdE 2006, 65, 75;

Franke in: Schneider/Theobald, Handbuch zum Recht der Energiewirtschaft, 2003, S. 934 f. Rn. 52

Witzel/ Topp, Allg. Versorgungsbedingungen für Fernwärme, 2. Aufl., S. 79; Ludwig/Odenthal/Hempel/Franke, Recht der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserversorgung, Stand 2002, § 4 AVBEltV, Rdn. 4, § 24 AVBFernwärmeV, Rdn. 17; OLG Hamburg, WuW/E OLG 2838;KG, WuW/E OLG 3091.
 
Verweisen Sie darauf und warten Sie ab, ob die Stadtwerke wirklich eine gerichtliche Klärung wollen, was ich mir derzeit nicht vorstellen kann.

 


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

alinea:
@ Fricke

Vielen Dank für die detaillierte und ausführliche Antwort - ich halte das Forum über die weitere Entwicklung auf dem Laufenden.

Gibt es eigentlich sonst niemand in Leipzig, der sich gegen die SWL und die Bestpreise Gas wehrt??? Meldet Euch doch mal zwecks Erfahrungsaustausch!

alinea:
Die Stadtwerke haben mir jetzt wie folgt geantwortet:

"... Den Verweis auf die AVBGasV finden Sie unter Ziffer 7, Absatz 2 Ihres Vertrages. Soweit die in Sonderkundenverträgen verwendeten Bestimmungen mit der AVBGasV übereinstimmen, unterliegen sie wegen § 310 Abs. 2 BGB nicht den Klauselverboten der §§ 308 und 309 BGB. Auch eine Inhaltskontrolle nach § 307 BGB kann nur in der Weise erfolgen, ob eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung der Sonderkunden vorliegt. Eine derartige unangemessene Benachteiligung ist aber dann auszuschließen, wenn sich, wie hier, das Versorgungsunternehmen an der AVB orientiert. Die allgemeinen Versorgungsbedingungen sind unter Berücksichtigung der wirtschaftlich technischen Besonderheiten an der Zielsetzung der rechtlichen Bestimmungen zu den AGB ausgerichtet [??? was das wohl heißen soll ???]. Insofern kann eine Übernahme der Regelungen der AVB in den Sondervertrag keine unangemessene Benachteiligung des Kunden bewirken.

Zusammenfassend sei angemerkt, das wir unverändert an unseren Forderungen festhalten werden und Ihrem Wunsch, von weiteren Mahnungen abzusehen, nicht entsprechen können. Wir betrachten die Angelegenheit damit als erschöpfend behandelt."

So ganz verstehe ich das nicht - gelten die AVBGasV nun oder nicht? Muß ich nun davon  ausgehen, daß die SWL mich als nächstes auf Zahlung verklagen werden? Oder weiter mahnen, weitere Sperrandrohungen aussprechen usw.? Wie gehe ich jetzt weiter vor - ruhig und gelassen abwarten oder muß ich noch einmal tätig werden?

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