Energiepreis-Protest > Stadtwerke Leipzig
Sperrandrohung Stadtwerke Leipzig Bestpreis Ga
alinea:
Ich habe hier schon vor einiger Zeit um Rat gefragt wegen eines Vertrags Bestpreis Gas der Stadtwerke Leipzig:
http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=2226
Ich habe dann wie vorgeschlagen Widerspruch gegen die Preiserhöhungen eingelegt, zum einen gestützt auf den weiterhin gültigen Vertrag, zum anderen auf § 315 BGB.
http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=2262&highlight=bestpreis
Am 18.01.2006 kam erst mal eine Mahnung wegen nicht eingelöster Lastschrift, die ich umgehend zurückgewiesen habe. Am 23. Januar kam eine Antwort auf meinen Widerspruch vom Vertriebsteam.
Sinngemäß und knapp zusammengefaßt: die Stadtwerke gehen mit ihren Lieferungen in Vorleistung, ich möge in Zukunft auch meine Zahlungspflicht erfüllen. Ich möge die vereinbarten Abschläge zunächst zahlen, und dann eine Rückforderung geltend machen. Außerdem wird noch darauf hingewiesen, daß das von mir zitierte BGH-Urteil nur im Rahmen der Wasserversorgung gilt und die Stadtwerke mir aus Wettbewerbsgründen keinen Einblick in die Kostenlage und Kalkulationsgrundlagen gewähren könne. Dann bietet man mir noch einmal den Abschluß eines neuen Bestpreis Gas-Vertrages an (in dem nun übrigens auch die in meinem Vertrag fehlende Preisanpassungsklausel enthalten ist) und verweist ausführlich auf die kontroverse Diskussion in der Öffentlichkeit, gestiegene Ölpreise, Preisanpassungsklausel usw. bla bla.
Auf dieses Schreiben habe ich wegen Urlaub leider noch nicht antworten können.
Nun habe ich am 9. 2. erneut ein Schreiben der Stadtwerke Leipzig - 2. Mahnung von der Abteilung Energie-Abrechnung - erhalten, in dem mir eine Versorgungs-Sperre für den 7. März von 08:00 bis 11:00 Uhr angekündigt wird, wenn nicht bis 27.2. die ausstehenden Beträge bei den Stadtwerken eingegangen sind. Begründung: §33 Abs. 2 Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitäts-/Gasversorgung von Tarifkunden. Gleichzeitig werden Kosten für die Unterbrechung des Netzanschlusses iHv 36,21 EUR und für die Wiederinbetriebnahme iHv 26,51 (73,50) EUR angekündigt.
Die Stadtwerke machen mich weiter darauf aufmerksam, daß ich gem. § 16 AVBEltV/GasV verpflichtet bin, den Beauftragten der Stadtwerke Zutritt zum Zähler zu gestatten. Für den Fall, daß ich den Zutritt verweigere, droht man gerichtliche Schritte (einstweilige Verfügung) mit weiteren Kosten für mich an.
Was kann ich nun tun? Erst mal nur Hinweis auf meinen Widerspruch? Oder muß ich gleich gerichtliche Schritte gegen die Sperrandrohung (Hausverbot, Schutzschrift) einlegen?
RR-E-ft:
@alinea
Erst einmal Hinweis auf den Widerspruch, um ein \"Missverständnis\" durch ein Nichtsetzen einer Mahnsperre in der EDV auszuschließen.
Kurze Fristsetzung zur Stellungnahme, um ggf. genug Zeit zu haben, juristisch vorzugehen.
Aufforderung zur schriftlichen Rücknahme der Sperrandrohung zur Meidung rechtlicher Schritte dabei nicht vergessen.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Cremer:
@alinea,
sprechen Sie doch mal freundlich mit der Abteilung Energieabrechnung. Die haben wohl keine Ahnung aus der Kundenbetreuung bzg. Ihres Widerspruches.
Neben dem schriftlichen Hinweis auf Ihren Widerspruch können sie ja freundlich den Sachbearbeiter auch daraufhinweisen, dass Widerspruch gemäß § 315 vorliegt und damit die AVBGasV nachrangig ist.
Man möge sich doch bitte innerhalb des Hauses SWL kurzschließen!
Vielleicht ist Ihr Widerspruchsschreiben in der großen SWL in der falschen Abteilung gelandet
Nehmen Sie keine neuen Vertrag an. Dieser könnte so formuliert sein, dass § 315 ausgeschlossen ist.
alinea:
@ Cremer
- ein kurzer Telefonanruf hat zumindest schon mal ergeben, daß die Sperrandrohung storniert wird, da ein Widerspruch von mir noch nicht bearbeitet wurde. Die wissen intern wirklich nicht, was die andere Abteilung tut.
@ Fricke
werde so verfahren, danke für die Hinweise.
Ich halte alle im Forum auf dem Laufenden...
alinea:
Nachdem die Stadtwerke die angedrohte Sperrung der Zufuhr tatsächlich auch schriftlich zurückgenommen haben (mit der Post erst 4 Stunden nach der angedrohten Sperrung bei mir eingegangen...), trudeln nun wieder Mahnungen usw. ein.
Hinsichtlich des Vertrages verweisen die SWL jetzt auf § 30 (kein offensichtlicher Fehler), § 25 (neuer Abschlag) und § 4 Abs. 2 AVBGasV (Preisanpassung). Danach stünde den SWL Leipzig ein Preiserhöhungsrecht zu und ich dürfte auch nicht gegen Ansprüche des Gasversorgers aufrechnen und muß die neu festgesetzten Abschläge zahlen.
Netterweise haben die SWL mir jetzt auch mal die AVBGasV beigelegt.
Aber gelten die in meinem Fall auch wirklich? Wie soll ich jetzt reagieren?
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