Energiepreis-Protest > RWE Westfalen Weser Ems (ehemals)

Wann Einspruch einlegen?

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hollmoor:
@Gast

Schon mal den Tread von netti richtig gelesen.

1.Sie hat noch keinen Widerspruch eingelegt,also besteht auch noch keine Begrenzung auf Preise 2004 u.der Versorger hat nicht unerlaubt abgebucht.
2.Es ist nicht rauszulesen,ob Lastschrifteinzug besteht.Es kann ja auch sein,dass sie o.er? selbst überweist,dann ist das Geld eh erstmal weg.
3.Sollte Lastschrifteinzug bestehen????und die 6 Wochefrist ist vorrüber,kann man nur auf das Entgegenkommen der Bank hoffen und sie stornieren auf Wunsch doch noch.(Siehe AGBs)

Kampfzwerg:
@Netti
@Gast
@Hollmoor


Offensichtlich kursiert diese ominöse 6 Wochenfrist zur Rückbuchung von Lastschriften immer noch.

Gast hat Recht!

Bitte mal BGH-Urteil nachlesen:

Rückwirkender Widerspruch



Nachtrag:
Auch wenn es Netti nicht betreffen sollte, handelt es sich hierbei um eine Grundsatzfrage im selbigen Forum. Gast` und meine Information dient lediglich zur Klarstellung eines Sachverhalts.
Es geht nicht um Erst- oder Zweitrangigkeit, sondern um eine Korrektur falscher Darstellung!

Eine Diskussion war nicht meine Absicht, sondern eine reine Information.
Wie jeder dann damit umgeht, oder ob diese Information für einzelne Fälle Nutzwert hat, bleibt naturgemäß jedem selbst überlassen.



BGH-Urteil vom 6.06.2000, AZ: XI ZR 258/99

Zitat:
Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

Widerspruch gegen Einzugsermächtigungslastschriften

Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden: Ein Widerspruch gegen Kontobelastungen aufgrund Einzugsermächtigungslastschriften ist ohne Einhaltung einer bestimmten Frist bis zur Genehmigung der Belastungen durch den Kontoinhaber zulässig.
Aufgrund einer von der Kauffrau D erteilten Einzugsermächtigung zog die C-Bank auf ein bei der beklagten Sparkasse unterhaltenes Konto monatlich Lastschriften. Nachdem die D-GmbH das Konto übernommen hatte, löste die Beklagte bis September 1997 unberechtigt noch fünf vorgelegte Lastschriften unter Belastung des Kontos ein. Der als Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen der D-GmbH bestellte Kläger verlangte von der Beklagten im April 1998 die \"Rückbuchung\" dieser Lastschrift-Belastungen. Nach Erlöschen des Giroverhältnisses macht er diesen Anspruch klageweise als Zahlungsanspruch geltend. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.

Die Revision der beklagten Sparkasse hatte keinen Erfolg. Der XI. Zivilsenat hat in dem Rückbuchungsverlangen des Klägers einen wirksamen Widerspruch gegen die unberechtigten Kontobelastungen gesehen. Die Widerspruchsmöglichkeit war nicht durch Zeitablauf erloschen, da der mit einem Widerspruch geltend gemachte Anspruch auf Kontoberichtigung einer Befristung nicht unterliegt und erst mit Genehmigung entfällt. Eine solche Genehmigung, die weder ausdrücklich noch konkludent erklärt war, konnte nicht aufgrund Schweigens auf einen Rechnungsabschluß angenommen werden. Zwar führt nach Nr. 7 Abs. 2 AGB-Banken und Nr. 7 Abs. 3 AGB-Sparkassen im Zusammenhang mit der im Rechnungsabschluß-Auszug enthaltenen Belehrung ein solches Schweigen innerhalb eines Monats bzw. vier Wochen zu einem Anerkenntnis des Saldos; da jedoch die Lastschrift-Belastungen zu ihrer Wirksamkeit der geschäftsbesorgungsrechtlichen Genehmigung nach § 684 Satz 2 BGB bedürfen, hat das Schweigen auf einen solche Belastungen enthaltenden Rechnungsabschluß nur dann Genehmigungscharakter, wenn diese Folge des Schweigens in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt ist und der Kontoinhaber auf diese Folge hingewiesen wird. Daran fehlte es.


Karlsruhe, den 6. Juni 2000

hollmoor:
@Kampfzwerg

Und ich ich habe auch die Antworten des RA Fricke dazu gelesen.

Außerdem ist dieser Punkt hier zweitrangig,da lt.netti überhaupt noch kein Widerspruch erfolgt ist,sondern erst angestrebt wird.
Somit hat der Versorger korrekt abgebucht bzw.hat netti selbst überwiesen.(Nicht bekannt,wie nun bezahlt wurde)Hat netti selbst überwiesen,ist diese Diskussion eh überflüssig!
Ich denke,wir sollten hier mal Schluß machen und netti soll sich wieder melden,wenns was neues gibt,oder Fragen auftauchen!

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