Energiepreis-Protest > RWE Westfalen Weser Ems (ehemals)

Wann Einspruch einlegen?

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wega:
Hallo,
Ende Februar/Anfang März werden bei mir vom RWE Westfalen-Weser -Ems die Zähler abgelesen.
Ich habe bereits im letzten Jahr Einspruch gegen den Gaspreis von RWE
eingelegt und nur eine Erhöhung von 2% gezahlt. Man hat daraufhin die Einzugsermächtigung gekündigt und den Restbetrag nachgefordert, den ich aber nicht gezahlt und danach habe ich seit April 2005 nichts mehr von RWE gehört.
Wenn ich dieses Jahr wieder nicht die volle Preiserhöhung der letzten Monate akzeptieren will, muss ich dann vor Erstellung der neuen Rechnung
Einspruch einlegen oder kann ich ich warten, bis ich die neue Abrechnung erhalten habe?
Wer kann mir Auskunft geben?

Monaco:
@wega

Sie sollten stets Widerspruch gegen jede neue Preiserhöhung einlegen, unabhängig vom jeweiligen Rechnungsjahr. Nur so können Sie Ihrem Versorger \"schwarz auf weiß\" darlegen, dass Sie jede einzelne Preissteigerung (nach 09/2004) nicht akzeptieren werden. Jedenfalls so lange nicht, bis Ihnen Ihr Versorger die Billigkeit der jeweiligen Gesamt-Preise dargelegt hat. Dabei könnten einzelne Erhöhungen sogar angemessen sein. Solange die Preisbasis (z.B. 09/2004) sich jedoch nicht als \"billig\" herausstellt, sind alle darauf aufbauenden Erhöhungen insgesamt ebenfalls auch nicht billig im Sinne §315 BGB.

Mit freundlichen Grüßen

Monaco.

Anonymous:
hallo!

habe erst kürzlich den musterbrief entdeckt und möchte einspruch gegen meine letzte gas- und stromrechnung einlegen, obwohl ich die schon bezahlt hab. die Erhöhung war im Oktober 2005. kann ich den überschüssigen betrag zurückfordern oder wird der mit den laufenden abschlagszahlungen verrechnet?
ich denke, ich sollte mit dem musterbrief meine berechnungen des zuviel gezahlten betrages beilegen.

Gruß von netti

hollmoor:
@netti

Schon gezahlte Rechnungen,bzw.Nachzahlungen auf neuer Preisbasis, sind erst einmal weg!Es sein denn,die 6 Wochenfrist des Lastschrifteinzuges ist noch nicht um.(Falls Lastschrifteinzug besteht?)Sollte es so sein,würde ich rückbuchen lassen.Aber unbedingt sofort den Widerspruch einreichen!
Dann eigene Berechnung mit den von Ihnen zugestandenen Preisen beilegen.(Je nachdem,ab wann sie den Preiserhöhungen widersprechen wollen)
Abschlag auf  der von Ihnen zugestanden Preise ausrechnen u.auch mitteilen.
Ist die 6 Wochenfrist schon abgelaufen,können die zuviel gezahlten Beträge von Ihnen nur noch in einem Rückforderungsverfahren einklagt werden und davon wird abgeraten.Bitte auch umfangreiche Beiträge hierzu im Forum nachlesen!

Anonymous:
Die 6-Wochen-Frist zur Rückgabe einer Lastschrift wegten Widerspruchs existiert nur im Verhältnis der Banken untereinander.
Lt.BGH-Urteil kann ein Kunde einer Belastung seines Kontos ohne Einhaltung einer Frist widersprechen.
Die Banken haben allerdings in ihren AGBs den Paragrafen, daß der Kunde die Belastung anerkennt, wenn er nicht 6-Wochen nach Rechnungsabschluß Einspruch erhebt.Der Rechnungsabschluß ist gewöhnlich 1/4 jährlich (bei einigen Banken monatlich).
Hat ein Kunde die Einzugsermächtigung auf die Preise Sept.2004 begrenzt
und es ist zu einer Überzahlung gekommen, hat der Versorger die Abbuchung ohne gültige Einzugsermächtigung vorgenommen.
Einfach bei der Bank bestreiten, daß eine gültige Einzugsermächtigung vorliegt und darauf bestehen, daß der Versorger zurückbelastet wird.
Wenn dieser sich weigert die Rücklastschrift anzunehmen, könnte man rechtlich gegen ihn vorgehen, weil er ohne gültige Einzugsermächtigung auf fremde Konten zugreift.

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