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Autor Thema: Delmenhorst und Oldenburg Hand in Hand  (Gelesen 11509 mal)

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Offline uwes

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Delmenhorst und Oldenburg Hand in Hand
« am: 13. Februar 2006, 10:20:47 »
Die Klage der Verbraucher wird in Oldenburg eingereicht werden. Damit können auch die Delmenhorster damit rechnen, dass das Landgericht auch schon Stellung bezieht.

Wie weit sind die Beteiligten mit der Ermittlung des angeblichen  \"U-Bootes\" der EWE AG in dem Verfahren vor dem Amtsgericht?

Uwes
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
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Offline RR-E-ft

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Delmenhorst und Oldenburg Hand in Hand
« Antwort #1 am: 13. Februar 2006, 11:09:52 »
@uwes

Ich denke nicht, dass in einem Verfahren über eine Sammelklage gegen EWE zugleich über die Angemessenheit der Gaspreiserhöhungen der Stadtwerke Delmenhorst entschieden werden kann.

Das eine hat mit dem anderen grundsätzlich nichts zu tun.

Schließlich können sich solche Verfahren bekanntlich über Jahre hinziehen.

Warum sollte man sich mit Sonar u.a. auf \"U-Boot- Jagd\" begeben?!!

Das ist Vergeudung von Energie.

Es ist doch eigentlich vollkommen egal, wer da seinen Prozess schlecht geführt hatte. Schließlich haben solche Entscheidungen zurecht auch keinerlei Bindungswirkung für andere Kunden (KG Berlin WuM 2005, 257).



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline uwes

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Delmenhorst und Oldenburg Hand in Hand
« Antwort #2 am: 13. Februar 2006, 18:26:42 »
Zitat von: \"RR-E-ft\"
Ich denke nicht, dass in einem Verfahren über eine Sammelklage gegen EWE zugleich über die Angemessenheit der Gaspreiserhöhungen der Stadtwerke Delmenhorst entschieden werden kann.


Lieber Herr Kollege Fricke,

Ihre Kommentare sind häufig sehr lesens- und damit lobenswert. Dieser hier war sachlich unrichtig und kostet uns jetzt Zeit und Mühe, die Delmenhorster Interessenten darüber aufzuklären, was Ihnen ja geläufig ist:
Das LG Oldenburg ist die Berufungsinstanz für das AG Delmenhorst und um die Angemessenheit der Preiserhöhungen geht es hierzulande z.Zt. noch nicht, da die Versorger noch nicht bereit waren, eine Kalkulation vorzulegen. Erst um diese (Vor-)Frage geht es - zunächst.

Aber wir werden Sie auf dem Laufenden halten.

Uwes
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
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Offline RR-E-ft

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Delmenhorst und Oldenburg Hand in Hand
« Antwort #3 am: 13. Februar 2006, 19:22:55 »
@uwes

Lieber Kollege,

der Beitrag war auch nicht eben verständlich.


Wer Klarheit über die Angemessenheit der Gaspreise der SWD haben will, wird wohl nicht umhin kommen, gegen diese eine Feststellungsklage zu erheben.

Denn niemand kann die SWD zwingen, selbst gegen Kunden zu klagen. Die könnte die ausstehenden Zahlungen auch schlicht \"vergessen\".

Eine Feststellungsklage sollte sich niemand allein zutrauen/ zumuten.
Eine Klägergemeinschaft könnte indes das LG Oldenburg deshalb anrufen.

Es steht doch sehr zu erwarten, dass die EWE bei einem für diese ungünstigen Ergebnis vor dem Landgericht nach langwierigem Verfahren Rechtsmittel einlegen wird. Bis zu einer endgültigen Klärung wird es womöglich noch lange dauern.

Dabei können die Rechtsfragen in parallel laufenden Revisionsverfahren vor dem BGH schon relativ schnell geklärt werden (für diejenigen, welche die Rechtsfragen als noch nicht geklärt ansehen).

Auf die Schnelle nicht zu klären sein werden wohl die tatsächlichen Fragen.
Dabei kommt es entscheidend auf den Sachvortrag an.

Und in diesem EWE- Verfahren lässt sich nun einmal die Angemessenheit der Preiserhöhungen der SWD nicht klären....

Was man also bis auf weiteres allenfalls erfahren wird, ist eine vorläufige Rechtsauffassung des LG Oldenburg zur Anwendbarkeit des § 315 BGB auf Erdgaspreise bzw. die einseitige Erhöhung derselben durch den Gasversorger, ggf. auch etwas zum Prüfungsmaßstab und -muster.

An eine solche Rechtsauffassung ist das Amtsgericht Delmenhorst indes nicht gebunden, auch wenn die Amtsgerichte ihrem Landgericht in aller Regel folgen...

Zum Beispiel die Frage des § 30 AVBV wird aber im Rahmen einer Feststellungsklage eher keine Rolle spielen, worauf es aber gerade bei Zahlungsklagen des Versorgers vor dem Amtsgericht zunächst entscheidend ankommt....

Eine Feststellungsklage sollte man in der ersten Instanz beim Landgericht anbringen, weil dort einfach eine bessere Sachbefassung gewährleistet ist.

Deshalb sollten Kunden der SWD ggf. erwägen, ob es nicht sinnvoll ist, gemeinsam das Landgericht Oldenburg anzurufen, wenn man denn Klarheit haben möchte und nicht mit der Unsicherheit, was schlussendlich geschuldet sein wird, leben möchte.

Es ist auch die Frage zu stellen, wie sich  wohl die Vorbehaltszahler, die es auch geben wird, verhalten sollen, wenn bis zum drohenden Eintritt der Verjährung des Rückforderungsanspruches noch keine rechtskräftige Entscheidung in anderer Sache vorliegt.....

Mit Rücksicht auf darauf könnten die Versorger lange zuwarten, sind ihre Forderungen doch nicht fällig und drohen deshalb auch nicht zu verjähren.

Es kann sogar insgesamt aus Sicht der Versorger vorteilhaft sein, eine gerichtliche Klärung sicherheitshalber tunlichst zu vermeiden, so dass man sich immer wegduckt.

Es ist nicht vollkommen von der Hand zu weisen, dass bei Klagen des Versorgers vor dem Amtsgericht, Richter A so und Richter B in einem Parallelverfahren entgegengesetzt entscheiden wird.

Deshalb wird der Versorger jedoch nicht nur Klagen anbringen, für die ein Richter ausschließlich zuständig ist....

Schließlich gibt es nach KG Berlin, WuM 2005, 257 selbst bei nur einem Gericht (Richter)  auch keine Bindungswirkung zwischen Parallelverfahren, so dass jeder Fall vollkommen individuell ausgehen kann.....

Es ist deshalb eher weniger damit zu rechnen, dass der Versorger klagen wird, so dass alles in der Schwebe bleiben wird, wenn man nicht selbst für Klarheit sorgt.

Was derzeit als \"Offenlegung\" allenfalls erwartet werden kann, haben die E.ON- Filialen innerhalb ihrer \"Transparenz- Offensive\" gezeigt, wenig überzeugende, nicht nachvollziehbare und prüffähige Zahlengerüste.

Wenn der BGW den Eindruck zu vermitteln sucht, dass LG Heilbronn habe die Angemessenheit der Gaspreiserhöhungen festgestellt, darf man nicht selbst in dieses Denkmuster verfallen.

Ob die Gaspreiserhöhungen in Delmenhorst oder andernorts außerhalb Heilbronns angemesen waren, wird der BGH in der Revision nach dem Urteil des Landgerichts Heilbronn nicht klären - so wie jetzt auch schon das Urteil des Landgerichts Heilbronn keinerlei Aussage darüber trifft, ob die Gaspreiserhöhungen andernorts angemessen waren.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

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