@Hohi
Im liberalisierten Markt kann sich der Kunde seinen Versorger aussuchen und nicht umgekehrt.
Grund- und Ersatzversorger trifft eine gesetzliche Versorgungspflicht zu allgemeinen, öffentlich bekannt gegebenen Preisen, die auch bereits vorher vom Versorgungsverpflichteten festgelegt (also einseitig bestimmt) wurden und zu denen wegen des Gleichbehandlungsgebotes und kartellrechtlichen Diskriminierungsverbotes keine individuellen Preisverhandlungen zugelassen werden können....
Diese Preise unterliegen jedenfalls bei konsequenter Anwendung der Rechtsprechung im \"Lichtblick\"- Urteil einer Billigkeitskontrolle.
Probleme haben ggf. Gaskunden, die keine Haushaltskunden sind, deshalb keinen Anspruch auf Grundversorgung haben und deshalb nach spätestens drei Monaten aus der Ersatzversorgung fallen. Interimsverhältnis?
Diese Kunden dürften jedoch einen aus dem kartellrechtlichen Diskrimnierungsverbot und § 826 BGB herzuleitenden Anschluss- und Belieferungsanspruch gegen das marktbeherrschende Unternehmen haben.
In dem Bereich könnte es ggf. viel Streit geben.
Da liegen auch die interessantesten Probleme.
Wird man sich dabei nicht über die Preise einig, sind wohl ebenfalls die Gerichte gefragt.
Nur wer sich einen Versorger frei wählt und sich mit diesem individuell auf Preise einigt, hat keinen Schutz, so wie heute schon drittversorgte Stromkunden, soweit es nicht lediglich um Preiserhöhungen geht.
Sobald die Preise im Wettbewerb ein erträgliches Niveau erreicht haben, wird die Diskussion um \"billige\" Preise enden.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt