Hallo,
mein Energieversorger, die Stadtwerke Gescher, haben mir auf den Einspruch auf Unbilligkeit nach §315 folgendes Schreiben übermittelt:
\"...
Das zwischen uns bestehende Vertragsverhältnis beruht auf den gesetzlichen Allgemeinen Versorgungsbedingungen Gas (AVB-Gas) einschließlich den Ergänzenden Bedingungen Gas. Die Versorgung erfolgt nach §1 AVB Gas zu den allgemeinen Tarifpreisen.
Unsere Tarifpreise werden entsprechend unseres Einkaufspreises, der im Gasbezugsvertrag zwischen den Stadtwerke Gescher GmbH mit der RWE Westfalen-Weser-Ems AG geregelt ist, gesenkt oder angehoben.
Das angestiegene Heizölniveau führte zu gestiegenen Beschaffungskosten beim Erdgas. Infolge dessen waren die seit dem 01.01.2005 erfolgten Anhebungen der Kundentarifpreise unumgänglich.
Die Erforderlichkeit und Angemessenheit unserer Preiserhöhungen möchten wir mit konkreten Zahlen offen legen. Für die Stadtwerke Gescher GmbH ist der Einkaufspreis im Gasbezug seit dem 01.01.2004 um 1,5736 Cent/kWh gestiegen. Im gleichen Zeitraum ist der Arbeitspreis in unseren Kundentarifen um \"nur\" 1.35 Cent/kWh erhöht worden. Damit wurden 0,2236 Cent/kWh nicht an unsere Kunden weitergegeben. Eine Unbilligkeit nach §315 BGB liegt somit nicht vor.
Wir bitten daher um Verständnis, das wir auf die fristgerechte Bezahlung der fälligen Beträge in voller Höhe bestehen. Bitte überweisen Sie die noch offen stehenden Posten in Höhe von ... auf eines unserer Bankkonten.
Wir hoffen hiermit, Unklarheiten bezüglich unserer Gaspreiserhöhungen beseitigt zu haben. Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.\"
Frage: Ich bin mir sicher, das die Unbilligkeit mit diesem Schreiben nicht widerlegt wird. Allerdings habe ich im Forum keinen Eintrag gefunden, der in dieser Form Preissteigerungen des Vorlieferanten nennt.
Greift in diesem Fall das Urteil des LG Düsseldorf, bzw. des LG Bonn?
Danke für Eure Hilfe!!
Gruß
Luzienchen
P.S. Lohnt sich die Einrichtung einer Forumrubrik für die Stadtwerke Gescher?