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Autor Thema: Rückholung des Behälters - rechtl. Aussagekraft d. Klausel??  (Gelesen 3840 mal)

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Offline R-Gas-Kunde

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Bei der Studie meiner gesammelten Unterlagen von meinem Versorger bin ich auf folgenden Absatz im \"Auftrag zur Errichtung einer Solitär-Anlage für den Betrieb mit Flüssiggas (Z)\" gestoßen:

Zitat
Sofern der Kunde innerhalb von 3 Jahren nach Vertragsabschluss die Gaslieferung beendet und die Anlage aufkündigt, erstattet er der R-Gas für die Rückholung des Behälters eine Pauschale gem. der jeweils gültigen Preisliste.


Heißt das nun im Umkehrschluss, dass ich nach den drei Jahren jederzeit, ohne dass mir Abholkosten entstehen, den Liefervertrag kündigen kann?
Dies sollte eigentlich die logische Konsequenz sein, aber wer weiß, was sich wirklich dahinter verbirgt?

Und wie gesagt, es steht so nur in dem Auftrag, der allerdings von einem Mitarbeiter unterschrieben wurde.
In dem Vertrag, der auf diese Auftragserteilung folgte, ist davon nichts mehr zu finden. Hier steht nur, dass der Kunde die Kosten für Demontage und Abholung trägt, wenn er den Vertrag beendet.

Verwirrend für mich.
Vllt. könnte hier jemand mit juristischem Sachverstand für Klärung sorgen. Danke.

Gruß
Dirk

Offline Watzl

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Rückholung des Behälters - rechtl. Aussagekraft d. Klausel??
« Antwort #1 am: 09. Februar 2006, 21:31:52 »
Leider ist es mehr oder weniger standard, wenn der Vertag gekündigt wird, dass der Mieter (vormals guter Kunde) alle anfallenden Kosten zu tragen hat.

Leider ist es auch so, dass das den Kunden erst dann bewußt wird, wenn sie aussteigen wollen (weil die Preise für´s Gas trotz oder wegen des Vertrags dann doch nicht so toll waren.

Würden den  Menschen bei Vertragsunterzeichnung dies alle klar sein, würden sie nie im Leben ihre Unterschrift darunte setzten.

Was diese Formulierungen wirklich aushalten, wird man erst bei dem Test mit dem Anwalt, Richter usw. erfahren.



H. Watzl

 

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