Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Spreegas  (Gelesen 14419 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Offline userD0005

  • Gelöschte User
  • Forenmitglied
  • Beiträge: 307
  • Karma: +0/-0
Spreegas
« am: 07. Februar 2006, 16:48:30 »
Suche Mitstreiter zum Erfahrungsaustausch.
Gruß
Pitti

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Spreegas
« Antwort #1 am: 14. Februar 2006, 14:22:45 »

Offline userD0005

  • Gelöschte User
  • Forenmitglied
  • Beiträge: 307
  • Karma: +0/-0
Spreegas
« Antwort #2 am: 14. Februar 2006, 14:43:50 »
Dies ist ein erster Schritt.
Mit Schritt meine ich, das dies nicht automatisch sinkende Preise bedeutet.
Die GVU\'s werden schon in irgend einer Form probieren die Margen auf dem derzeitig hohem Niveau zu halten.

Die Frage ist wie sich das Bundeskartellamt und die Politik weiter verhalten wird. Speziell im Bereich Politik bin ich doch eher pessimistisch.

entsprechend dem Wechsel von div. Ex-Regierungsmitgliedern und Ex-
Staatssekretären in die Versorgungswirtschft (Müller, Schröder, Merz, Müntefering usw.) ist dieser pessimismus wohl mehr als angebracht.
Wie heißt es so schön.... Wessen Brot ich ess dessen Lied ich sing!!!

Bester Gruß
Pitti

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Spreegas
« Antwort #3 am: 07. Juni 2006, 19:38:31 »
Spreegas hatte bereits mit Beschluss vom 25.10.1995 unter dem Aktenzeichen B8-40200-T-130/95 eine Missbrauchsverfügung des Bundeskartellamtes erhalten und sollte die Erdgaspreise gegenüber den HuK- Gaskunden deutlich senken:

http://www.brandenburg.de/cms/detail.php?id=16671&_siteid=

Die Entscheidung ist veröffentlicht in RdE 1996, 79 ff.

Spreegas legte hiergegen Beschwerde bei Kammergericht Berlin ein (das BKartA hatte seinen Sitz noch in Berlin).

Das KG Berlin wies die Beschwerde mit Beschluss vom 15.01.1997 - Kart 25/95 zurück. Diese Entscheidung ist veröffentlicht in RdE 1997, 239 ff..


Sicherlich hatte man auch seinrezeit beteuert, die Erdgaspreise seien "marktgerecht", keinesfalls werde eine marktbeherrschende Stellung ausgenutzt.


Auf Druck des Bundeskartellamtes mussten die Erdgaspreise seinerzeit deutlich abgesenkt werden:

http://www.berlinonline.de/berliner-zeitung/archiv/.bin/dump.fcgi/1997/1217/wirtschaft/0039/index.html

Wahrscheinlich denkt man, die Brandenburger hätten ein zu kurzes Gedächtnis und dabei sind die Märker als Merker bekannt.

Aber diesmal sind die Preise bestimmt "marktgerecht".

Wer sollte das noch glauben, ohne dass ein Gericht eine Kontrolle vornimmt.

@Graf Koks

Können die Zeitungsberichte kurzfristig aus Berliner Archiven beschafft werden? Von Interesse ist dabei insbesondere die in Bezug genommene Tabelle.

Gerichte halten ja oft für unmöglich, was auf dem "Wärmemarkt" alles so los ist:

http://www.bundeskartellamt.de/wDeutsch/aktuelles/presse/2006_02_14.shtml

Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline userD0005

  • Gelöschte User
  • Forenmitglied
  • Beiträge: 307
  • Karma: +0/-0
Spreegas
« Antwort #4 am: 10. Juli 2006, 14:01:23 »
@all

Spreegas hat auf seiner Webseite "neue" Fakten zum Thema
Gaspreise, Erhöhungen, Widerspruchsrecht und Ölpreisbindung eingestellt.

 http://www.spreegas.de/produkte_preise/p_p_e_erdgas_fragen.php

wie man unschwehr erkennen kann, wurde bis dato nichts hinzu gelernt.

Interessant ist die Aussage, das die Anteilseigner nach langer Durststrecke für ihr unternehmerisches Risiko nun endlich auch ein Recht auf ordentlich Rendite haben. Frage "Gibt es in einem monopolistischen Markt ein unternehmerisches Risiko?"
Man hält trotz Untersagung durch das Bundeskartellamt an langfristigen Lieferverträgen fest.

Wie hat Spreegas mir beim letzten Briefwechsel mitgeteilt:
Die Argumente sind ausgetauscht. an einer weiteren Diskussion besteht kein Interesse seitens Spreegas.

Das ist OK. Da eine Lernfähigkeit und Fähigkeit zur Aufnahme und Verarbeitung von neuen Informationen ja offensichtlich sowieso nicht gegeben ist.
Irgendwann geht man zu einer Instanz die sich Gericht nennt und wird dann einem Lernprozess unterzogen. Dies dann mit z.T. erheblichen Finanziellen Folgen.
Oder man arbeitet halt solange bis das Kartellamt wieder anruft.....

Gruß
pitti

Offline userD0005

  • Gelöschte User
  • Forenmitglied
  • Beiträge: 307
  • Karma: +0/-0
Spreegas
« Antwort #5 am: 10. Oktober 2006, 23:38:49 »
Spreegas erhöht zum 15.10. den Arbeitspreis auf brutto 6,14 Cent/kwh.

Begründung "Entwicklung der Marktpreise für leichtes Heizöl."

Frage zwischendurch:

was ist den nun aus der Sammelklage gegen Spreegas geworden?

Gruß
Pitti

Offline Fidel

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 775
  • Karma: +0/-0
  • Geschlecht: Männlich
Spreegas
« Antwort #6 am: 11. Oktober 2006, 10:15:14 »

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Spreegas
« Antwort #7 am: 11. Oktober 2006, 11:50:32 »
@pitti

http://www.lr-online.de/nachrichten/wirtschaft/wirtschaft/art1067,1407515.html?fCMS=85814c4df7b9f611e94e68db5cde77d9

http://www.spreegas.de/medienservice/aktuelles_live.php?id=75

Große Quizfrage:


Hatten sich denn 2003/2004 sinkende Heizölpreise und gesunkene Erdgasimportpreise bei der Spreegas zeitverzögert ausgewirkt oder gibt es einen solchen Zusammenhang gar nicht?

http://www.vng.de/content/pdf-erdgasmarkt/hel_gasimportpreise.pdf

Ein solcher Zusammenhang geht schon bei genauer Betrachtung  trotz des suggestiven Slogan aus den Preiskurven des einzigen Vorlieferanten VNG nicht hervor.

Das Landgericht Cottbus wird über die Sammelklage gegen Spreegas am 28.11.2006 verhandeln.

Offline userD0005

  • Gelöschte User
  • Forenmitglied
  • Beiträge: 307
  • Karma: +0/-0
Spreegas
« Antwort #8 am: 12. Oktober 2006, 12:38:20 »
wenn man die Pressemitteilung der Spreegas richtig liest dann findet man im zweiten Teil das folgende:

"Dem neuen Energiewirtschaftsgesetz sind weitere Veränderungen geschuldet, sie ergeben sich im Zusammenhang mit folgenden zwei Begriffen:
Grundversorgung: Grundversorger ist das Gasversorgungsunternehmen, das die meisten Haushalte in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert. Grundversorgte Kunden sind alle Haushalte ohne Mengenbegrenzung. Ebenso zählen zu grundversorgten Kunden Gewerbekunden mit einem Jahresverbrauch bis 10.000 kWh.
Ersatzversorgung meint, dass ein Kunde aus dem Erdgasnetz Energie bezieht, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann, d. h. Gasbezug ohne Liefervertrag. Die Ersatzversorgung wird vom Grundversorger (im Netzgebiet von SpreeGas ist dies SpreeGas) durchgeführt und endet spätestens drei Monate nach Beginn.
Den neuen gesetzlichen Anforderungen folgend fasst SpreeGas zum 15. 10. 2006 den Kleinverbrauchs- und den Grundpreistarif zu einem Allgemeinen Tarif für Grund- und Ersatzversorgung zusammen. Der jährliche Grundpreis beträgt hierfür 45 EUR netto (52,20 EUR brutto), der Arbeitspreis 6,66 ct/kWh netto (7,73 ct/kWh brutto).
Für Jahresverbräuche über 5.000 kWh ist der Sonderpreis bis 30 kW günstiger. Um diesen günstigeren Preis zu erhalten, muss mit SpreeGas ein Gasliefervertrag abgeschlossen sein. Wer einen solchen Vertrag noch nicht unterschrieben hat, wendet sich einfach per E-Mail an abrechnung@spreegas.de oder ruft an unter der Telefonnummer 0355 7822-416.
"

 :?: Ist es nun das neue Energiewirtschaftsgesetz oder vielleicht doch die derzeitige Rechtsprechung die Spreegas hierzu in Zugzwang bringt.

 :?: Darf mich Spreegas, wenn ich mich nicht melde und somit auch nichts unterschreibe in den Grundversorgungstarif einstufen?

Danke und Gruß
pitti

Offline ESG-Rebell

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 615
  • Karma: +2/-0
  • Geschlecht: Männlich
Spreegas
« Antwort #9 am: 12. Oktober 2006, 13:40:45 »
Zitat von: \"pitti\"
"Ersatzversorgung meint, dass ein Kunde aus dem Erdgasnetz Energie bezieht, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann, d. h. Gasbezug ohne Liefervertrag. Die Ersatzversorgung wird vom Grundversorger (im Netzgebiet von SpreeGas ist dies SpreeGas) durchgeführt und endet spätestens drei Monate nach Beginn."

Das halte ich für Augenwischerei. Meines Wissens kommt ein Gasliefervertrag durch sog. konkludentes Verhalten, d.h. der Entnahme von Gas zustande.

Zitat von: \"pitti\"
"Den neuen gesetzlichen Anforderungen folgend fasst SpreeGas zum 15. 10. 2006 den Kleinverbrauchs- und den Grundpreistarif zu einem Allgemeinen Tarif für Grund- und Ersatzversorgung zusammen. Der jährliche Grundpreis beträgt hierfür 45 EUR netto (52,20 EUR brutto), der Arbeitspreis 6,66 ct/kWh netto (7,73 ct/kWh brutto)."

Halte ich auch für Blödsinn. Das ist nichts anderes als eine Zwangseinstufung vorhandener Kunden in den Allgemeinen Tarif ohne eine Änderungskündigung, die der Zustimmung des Kunden bedarf. Die wollen uns nur weissmachen, sie wären gesetzlich dazu verpflichtet.

Zitat von: \"pitti\"
"Für Jahresverbräuche über 5.000 kWh ist der Sonderpreis bis 30 kW günstiger. Um diesen günstigeren Preis zu erhalten, muss mit SpreeGas ein Gasliefervertrag abgeschlossen sein. Wer einen solchen Vertrag noch nicht unterschrieben hat, wendet sich einfach per E-Mail an abrechnung@spreegas.de oder ruft an unter der Telefonnummer 0355 7822-416."

Fortsetzung von oben. Bisherigen Sondertarifkunden, die gerade eben in den allgemeinen Tarif zwangseingestuft wurden, wird nun ein neuer - selbstredend teurerer Tarif - "angeboten".
Vorsicht! Dieser Tarif wird voraussichtlich nicht wesentlich günstiger sein als der Allgemeine Tarif. Möglicherweise sind Vertragsklauseln zugunsten des Versorgers enthalten, die eine Einrede nach §315 BGB erneut erschweren sollen. Ziemlich sicher aber wird ein Preis von über 7 Cent/kWh auf lange Zeit zementiert.

Zitat von: \"pitti\"
:?: Darf mich Spreegas, wenn ich mich nicht melde und somit auch nichts unterschreibe in den Grundversorgungstarif einstufen?

Wenn die das tun, dann auf jeden Fall erstmal widersprechen und sofort den Preis des Allgemeinen Tarifs von Anfang an als unbillig rügen. Bei Kunden im Allgemeinen Tarif ist die Anwendbarkeit von §315 in jedem Fall unumstritten.

Offline userD0005

  • Gelöschte User
  • Forenmitglied
  • Beiträge: 307
  • Karma: +0/-0
Spreegas
« Antwort #10 am: 12. Oktober 2006, 14:01:21 »
Hab schon Mitte letztes Jahr Widerspruch gegen Preiserhöhungen und Gesamtpreis eingereicht. Abschlag gekürzt usw...

Ich denke, Spreegas will vor Beginn der verhandlung über die Sammelklage bei möglichst viel Kunden Tatsachen (neue Verträge) schaffen um das Risiko möglichst zu minimieren.
Es ist schon dreist, was sich dieser Versorger da raus nimmt.

Gruß
pitti

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Spreegas
« Antwort #11 am: 22. Oktober 2006, 13:03:40 »
@pitti

Sie haben doch bereits einen Sondervertrag abgeschlossen.

Eine Rückstufung ist unzulässig, von der Spreegas auch gar nicht vorgesehen.

Es werden lediglich die Allgemeinen Tarife K und G zu einem Tarif zusammengefasst, was im EnWG nicht vorgesehen ist, und rechtlich zweifelhaft ist. Das gilt indes nur für Tarifkunden, die bisher schon zu den Allgemeinen Tarifen K und G versorgt wurden.

Bei der Belieferung zu Heizgas- Sonderpreisen und Sonderpreisen bei einem Anschlusswert über 30 kW handelt es sich nach den Ausführungen von Kollegen Dr. Hempel gegenüber dem LG Cottbus um echte Sonderverträge, auf welche die AVBGasV nicht direkt zur Anwendung kommt.


In den Verträgen mit Heizgas- Sonderkunden ist keine Preisänderungsklausel enthalten, auf die Preiserhöhungen gestützt werden könnten.

Verwiesen wird auf die AVBGasV, welche für Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung schon nicht gilt, vgl. § 41 EnWG.

Aus der AVBGasV ergibt sich auch keine Preisänderungsbefugnis.

In § 4 AVBGasV ist lediglich von der Änderung Allgemeiner Tarife die Rede.

Allgemeine Tarife waren bisher der Grundpreistarif G und der Kleinverbrauchstarif K, die zum 15.10.2006 zu einem einheitlichen Allgemeinen Tarif zusammengefasst wurden:

http://www.spreegas.de/medienservice/aktuelles_live.php?id=75


Zitat
Den neuen gesetzlichen Anforderungen folgend fasst SpreeGas zum 15. 10. 2006 den Kleinverbrauchs- und den Grundpreistarif zu einem Allgemeinen Tarif für Grund- und Ersatzversorgung zusammen.


Von diesen Änderungen der Allgemeinen Tarife ist ein Heizgas- Sonderkunde nie betroffen, weil er schon nicht zu diesen Allgemeinen Tarifen versorgt wird.

Diese Allgemeinen Tarife waren und sind diesem gegenüber schon überhaupt nicht vertragsgegenständlich.

Dem Heizgassonderkunden kann es also vollkommen egal sein, ob Spreegas die Allgemeinen Tarife im Sinne von § 4 AVBGasV ändert oder nicht, weil diese für ihn gar nicht gelten.

Man kann die AVBGasV vor und wieder zurück blättern. Von einer Änderung von Heizgas- Sonderpreisen oder Sonderpreisen bei einem Anschlusswert über 30 kW ist darin an keiner einzigen Stelle die Rede, was nicht verwundert, weil diese Preise schon nicht in den Anwendungsbereich der AVBGasV fallen (§§ 1 Abs. 1 und 2 AVBGasV).

Eine anderweitige Preisänderungsbestimmung zugunsten Spreegas wurde in den Verträgen überhaupt nicht vereinbart. Mithin besteht keine Befugnis der Spreegas zu einseitigen Preisänderungen.

Mithin sind die Preiserhöhungen zum 01.10.2004 ff. für Heizgas- Sonderkunden allesamt unwirksam.

Wer nach dem 01.10.2004 einen Sondervertrag abgeschlossen hat, für den gilt der vereinbarte Anfangspreis. Einseitige Preiserhöhungen danach waren und sind unzulässig.

Auf irgendeine Billigkeit kommt es dabei überhaupt nicht erst an.

Man könnte noch weiter in der Historie zurückgehen, so dass auch die Preiserhöhungen in Heizgas- Sonderverträgen zum 01.01.2003 um 0,20 Ct /kWh (netto) wegen der Erhöhung der Erdgassteuer und auch die Preiserhöhung zum 01.02.2003 um 0,10 Cent/ kWh (netto) aus selben Grunde unwirksam waren, wenn man da schon Sondervertragskunde war.


Deshalb könnte man ggf. auf den Preisstand, der bis zum 31.12.2002 galt, kürzen.

Das schafft eine satte Ersparnis, nämlich von

Grundpreis 3,80 EUR/a (netto) - Erhöhung zum 01.10.2004
Arbeitspreis 2,09 Ct/ kWh (netto) - Erhöhungen seit 01.01.2003

gegenüber den veröffentlichten Preisen.

Die Gaspreise der Spreegas sind danach gar nicht so ungünstig, wie einige vermeinen. Sie gehören danach ohne Zweifel zu den günstigsten. :D

Rückforderungen wegen erfolgter Überzahlungen stehen bekanntlich wieder auf einem anderen Blatt.


Mache also niemand die Spreegas schlecht. Dazu besteht keinerlei Veranlassung.

Ach so:

http://www.spreegas.de/medienservice/m_pressemeldungen_detail_x.php?id=59

Zitat
Für die zweite Hälfte des Jahres 2006 werden günstigere Einkaufskonditionen erwartet, nicht zuletzt durch mehr Wettbewerb.

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Spreegas
« Antwort #12 am: 17. November 2006, 18:16:38 »
Der Verhandlungstermin am LG Cottbus am 28.11.2006 wurde aufgehoben, die Sache zur Verhandlung an die Kammer, bestehend aus drei Richtern zur Entscheidung abgegeben, die sich nun erst damit befassen müssen.

Neuer Termin ergeht von Amts wegen, wohl nicht mehr in 2006.

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Spreegas
« Antwort #13 am: 22. Januar 2007, 16:08:32 »
Eine unbillige Gaspreisgestaltung lässt sich nachweisen:

In der Bundestags-Drucksache 15/1510 vom 01.09.2003 auf Seite 22 re. Sp. zu den Gaspreisen wird ausgeführt, dass der Abstand der Haushalts- und Industriekundenpreise (nach der halbjährlich erhobenen Eurostat- Statistik) zu den durchschnittlichen Importpreisen (nach der Statistik des BAFA) im Prinzip seit 1998 unverändert war.

Es besteht also ein umittelberer Zusammenhang zwischen der Erdgasimportpreisen und den Haushaltskundenpreisen, der von den Gasversorgungsunternehmen abgestritten wird.

In einem Schaubild III.10 auf Seite 23 der o.g. BT- Drs. ist dargestellt, dass der Abstand des Haushaltskundenpreises mit 23.260 kWh/ Jahr (ohne Steuern) in ct/ kWh von Januar 1998 bis Juli 2002 zum durchschnittlichen Grenzübergangspreis des BAFA in ct/ kWh annähernd konstant war.

Dieser annähernd konstante  Abstand betrug 1,85 ct/ kWh (= 2,6 ct/kWh - 0,75 ct/kWh per Januar 1998).

Die Größe des Abstandes (der auch den kumulierten Gewinn der einzelnen Unternehmen in der Lieferkette bis zum Verbraucher enthält) ist dabei auf die Gestaltungsmöglichkeiten im Monopolbereich zurückzuführen, sollte bei einer Preisbildung bei wirksamen Gas- zu- Gas- Wettbewerb deshalb noch geringer ausfallen. Bei wirksamen Wettbewerb fallen nämlich die Gewinne geringer aus als in einer Monopolsituation. Folglich müsste bei wirksamen Wettbewerb der Abstand zwangsläufig geringer liegen.

Dieser Abstand kann sich bei einer der Billigkeit entsprechenden Preisbildung nicht vergrößert haben.

Zu den durchschnittlichen Erdgasimportpreisen treten bis zu den abgaben- und steuerbereinigten Verkaufspreisen nur die Netzkosten für den Transport des Gases von der deutschen Grenze zum Verbraucher hinzu. Auch weitere Kosten ändern sich nicht. Gewinne der Gaswirtschaft sollen gerade nicht gestiegen sein.

Dabei ist es unerheblich, welcher Gashändler das Erdgas von der deutschen Grenze bis zum Verbraucher liefert, weil die Netzkosten für den Transport als Summe der Netzentgelte für alle Gashändler gleich sind.

Die Netzkosten für den Transport werden nun für die Ferngasgesellschaften und die Verteilunternehmen nach der GasNEV erstmals staatlich reguliert und werden dabei gegenüber dem unkontrollierten Monopolzeiten abgesenkt.

Mithin müsste sich der o. g. Abstand zwischen den Haushaltspreisen und den Erdgasimportpreisen sogar verringern.

Der Abstand der steuer- und abgabenbereinigten Haushaltspreise (unter Berücksichtigung der Grund- und Arbeitspreise in ct/ kwh) zu den vom BAFA monatlich veröffentlichten  durchschnittlichen Erdgasimportpreisen
ist somit ein hinreichender Indikator, um eine Unbilligkeit der Preisgestaltung von Gasversorgungsunternehmen nachzuweisen.

Der Abstand darf sich gerade nicht vergrößert haben.

Wo die steuer- und abgabenbereinigten Verbraucherpreise stärker gestiegen sind als die Erdgasimportpreise in ct/ kWh liegt deshalb eine nachweisbar unbillige Preisgestaltung vor.

Dies wird die meisten Versorger betreffen, weil die Verkaufspreise fast überall stärker gestiegen sind als die Erdgasimportpreise in ct/ kWh.

Jeder Verbraucher ist in die Lage versetzt, dies selbst zu prüfen:

Von den Nettopreisen sind zur Ermittlung der aktuellen abgabenbereinigten Haushaltskundenpreisen die Erdgassteuer in Höhe von 0,55 ct/ kWh und die Konzessionsabgabe für Sondervertragskunden gem. § 2 Abs. 3 Nr. 2 KAV in Höhe von 0,03 ct/ kWh abzuziehen.


Jeder Verbraucher kann anhand der Verkaufspreise von 1998, 2002 und den aktuell festgelegten Preisen wie auch den veröffentlichten Erdgasimportpreisen  selbst eine entsprechende Verprobung anstellen.

Es ist einfacher, als man denkt.

Der Erdgasimportpreis ist für alle Gasversorger ein festes Datum, das sie selbst nicht beeinflussen können. Es handelt sich um den Marktpreis für die Ware Erdgas an der deutschen Grenze. Dabei ist es unerheblich, wie dieser Marktpreis zustande kommt.

Der  Marktpreis für eine Ware stellt immer einen Durchschnittspreis dar. So handelt es sich auh bei den vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten HEL- Preisen um solche Durchschnittspreise.

Für die einheitliche Ware Erdgas stellt deshalb der Erdgasimportpreis den Marktpreis an der deutschen Grenze dar. Dieser ist für alle Gashändler gleich. Hinzu treten immer die Netzkosten für den Transport von der Grenze zum Verbraucher.

Diese hinzutretenden weiteren Kosten sind immer relativ fix. Sie verringern sich durch die Absenkung der Netzentgelte aufgrund der staatlichen Regulierung.

Hat sich der Abstand zwischen Haushaltskundenpreis und Erdgasimportpreis vergrößert, muss diese zusätzliche Differenz zwischen Gasversorger und Vorlieferanten aufgeteilt bei diesen  unbillig zu höheren Gewinnen geführt haben.

Dieser Zusammenhang liegt für jedes Gasversorgungsunternehmen - auch Stadtwerke - offen zu Tage, so dass Vertragsgestaltungen, die eine entsprechende Unbilligkeit zeitigen, sofort zu beenden waren, jedenfalls nicht zur Rechtfertigung erhöhter Preise gegenüber Haushaltskunden herangezogen werden können.

Der durchschnittliche Erdgasimportpreis betrug im März 2003 noch 1,30 ct/kWh, im November 2006 hingegen 2,23 ct/kWh und ist folglich zwischenzeitlich um 0,93 ct/ kWh (netto) gestiegen.

Die Haushaltspreise sind fast überall deutlich stärker gestiegen.

Fallbeispiel

Etwa bei der SpreeGas wurden die Haushaltspreise zwischen Februar 2003 und November 2006 um 1,89 ct/ kWh erhöht.

Die erste Erhöhung erfolgte dabei im Februar 2003 um 0,10 ct/ kWh, gefolgt von einer Erhöhung am 01.10.2004 um 0,25 ct/kWh, am 01.02.2005 um 0,30 ct/ kWh, am 15.08.2005 um 0,55 ct/kWh, am 15.10.06 um 0,26 ct/ kWh.

In diesem Zeitraum zwischenzeitlich gesunkene Erdgasimportpreise und ebenso gesunkene Erdgasbezugskosten um 0,20 ct/ kWh in den Jahren 2003/04 waren dabei von diesem Unternehmen nicht an Haushaltskunden weitergegeben worden.

Der durschschnittliche Erdgasimportpreis war nach dem Februar 2003 zwischenzeitlich von 1,30 ct/kWh auf 1,10 ct/kWh abgesunken. Der Importeur und Vorlieferant VNG Verbundnetz Gas AG Leipzig  hatte - wie gegenüber anderen Kunden auch- die Bezugskosten für das Unternehmen entsprechend mit zeitlicher Verzögerung im IV. Quartal 2003 um über 0,2000 ct/kWh abgesenkt. Diese Senkung wurde offensichtlich nicht an die Haushaltskunden weitergegeben.

Der Abstand zum Erdgasimportpreis vergrößerte sich so in der Zeit vom Februar 2003 bis zum November 2006 zu Lasten der Haushaltskunden um 0,96 ct/kWh.

Vergegenwärtigt man sich, dass der durchschnittliche Abstand noch im Januar 1998 gerade einmal bei 1,86 ct/ kWh lag, so wird deutlich, wie sich die Erhöhung der Differenz um 0,96 ct/ kWh auf die in den Haushaltskundenpreis einkalkulierten Gewinnanteil des Unternehmens und seines Vorlieferanten (und mittelbaren Gesellschafters VNG) ausgewirkt haben muss - Anstieg um nahezu 50 Prozent.

SpreeGas hatte bereits zum 01.01.2003 die Haushaltspreise wegen der Erhöhung der Mineralölsteuer auf Erdgas von 0,34 ct/ kWh auf 0,55 ct/kWh um 0,21 ct/kWh (netto) erhöht.

Dass der Vorlieferant VNG zum Ausgleich eines Doppelbesteuerungseffekts bei den Bezugskosten regelmäßig nachträglich laufend einen Rabatt zur Tragung eines gehörigen Teils der Erdgassteuer gewährte, wurde den Haushaltskunden nicht mitgeteilt, die Preise auch nicht enstprechend gesenkt. Unter dem Strich blieb wohl auch dabei für das Unternehmen ein zusätzlicher Gewinn übrig.



Dies scheint symptomatisch für die gesamte Branche zu sein:

Es sieht so aus, als wenn die Beute zu Lasten der Haushaltskunden geteilt wird.

Offensichtlich ist auch, dass diese Unbilligkeit durch Vergrößerung des Abstandes der Haushaltskundenpreise zu den Erdgasimportpreisen signifikant einsetzte, nachdem die Gasmarktliberalisierung zum Mai 2003 absehbar war und es galt, noch vor dem Einsetzen eines Wettbewerbs auch für Haushaltskunden diese noch einmal ganz schnell weitestmöglich abzukassieren, nachdem zugleich die Preise für Industrie- und Großkunden durch die für diese eröffnete Wechselmöglichkeit unter erheblichen Wettbewerbsdruck bei einem einsetzenden Gas- zu- Gas- Wettbewerb gerieten.

Dieser Zusammnehang ist ganz offensichtlich.

Anmerkung:

Die o. g. BT- Drucksache wurde dankenswerterweise von SpreeGas zur Verfügung gestellt.

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Spreegas
« Antwort #14 am: 16. April 2007, 12:45:31 »
Spreegas will die Kunden für zwei Jahre fesseln:

http://www.spreegas.de/medienservice/aktuelles_live.php?id=95

 

Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz