@pitti
Sie haben doch bereits einen Sondervertrag abgeschlossen.
Eine Rückstufung ist unzulässig, von der Spreegas auch gar nicht vorgesehen.
Es werden lediglich die Allgemeinen Tarife K und G zu einem Tarif zusammengefasst, was im EnWG nicht vorgesehen ist, und rechtlich zweifelhaft ist. Das gilt indes nur für Tarifkunden, die bisher schon zu den Allgemeinen Tarifen K und G versorgt wurden.
Bei der Belieferung zu Heizgas- Sonderpreisen und Sonderpreisen bei einem Anschlusswert über 30 kW handelt es sich nach den Ausführungen von Kollegen Dr. Hempel gegenüber dem LG Cottbus um echte Sonderverträge, auf welche die AVBGasV nicht direkt zur Anwendung kommt.
In den Verträgen mit Heizgas- Sonderkunden ist keine Preisänderungsklausel enthalten, auf die Preiserhöhungen gestützt werden könnten.
Verwiesen wird auf die AVBGasV, welche für Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung schon nicht gilt, vgl. § 41 EnWG.
Aus der AVBGasV ergibt sich auch keine Preisänderungsbefugnis.
In § 4 AVBGasV ist lediglich von der Änderung Allgemeiner Tarife die Rede.
Allgemeine Tarife waren bisher der Grundpreistarif G und der Kleinverbrauchstarif K, die zum 15.10.2006 zu einem einheitlichen Allgemeinen Tarif zusammengefasst wurden:
http://www.spreegas.de/medienservice/aktuelles_live.php?id=75Den neuen gesetzlichen Anforderungen folgend fasst SpreeGas zum 15. 10. 2006 den Kleinverbrauchs- und den Grundpreistarif zu einem Allgemeinen Tarif für Grund- und Ersatzversorgung zusammen.
Von diesen Änderungen der Allgemeinen Tarife ist ein Heizgas- Sonderkunde nie betroffen, weil er schon nicht zu diesen Allgemeinen Tarifen versorgt wird.
Diese Allgemeinen Tarife waren und sind diesem gegenüber schon überhaupt nicht vertragsgegenständlich.
Dem Heizgassonderkunden kann es also vollkommen egal sein, ob Spreegas die Allgemeinen Tarife im Sinne von § 4 AVBGasV ändert oder nicht, weil diese für ihn gar nicht gelten.
Man kann die AVBGasV vor und wieder zurück blättern. Von einer Änderung von Heizgas- Sonderpreisen oder Sonderpreisen bei einem Anschlusswert über 30 kW ist darin an keiner einzigen Stelle die Rede, was nicht verwundert, weil diese Preise schon nicht in den Anwendungsbereich der AVBGasV fallen (§§ 1 Abs. 1 und 2 AVBGasV).
Eine anderweitige Preisänderungsbestimmung zugunsten Spreegas wurde in den Verträgen überhaupt nicht vereinbart. Mithin besteht keine Befugnis der Spreegas zu einseitigen Preisänderungen.
Mithin sind die Preiserhöhungen zum 01.10.2004 ff. für Heizgas- Sonderkunden allesamt unwirksam.
Wer nach dem 01.10.2004 einen Sondervertrag abgeschlossen hat, für den gilt der vereinbarte
Anfangspreis. Einseitige Preiserhöhungen danach waren und sind unzulässig.
Auf irgendeine Billigkeit kommt es dabei überhaupt nicht erst an.
Man könnte noch weiter in der Historie zurückgehen, so dass auch die Preiserhöhungen in Heizgas- Sonderverträgen zum 01.01.2003 um 0,20 Ct /kWh (netto) wegen der Erhöhung der Erdgassteuer und auch die Preiserhöhung zum 01.02.2003 um 0,10 Cent/ kWh (netto) aus selben Grunde unwirksam waren, wenn man da schon Sondervertragskunde war.
Deshalb könnte man ggf. auf den Preisstand, der bis zum 31.12.2002 galt, kürzen.
Das schafft eine satte Ersparnis, nämlich von
Grundpreis 3,80 EUR/a (netto) - Erhöhung zum 01.10.2004
Arbeitspreis 2,09 Ct/ kWh (netto) - Erhöhungen seit 01.01.2003
gegenüber den veröffentlichten Preisen.
Die Gaspreise der Spreegas sind danach gar nicht so ungünstig, wie einige vermeinen. Sie gehören danach ohne Zweifel zu den günstigsten.
Rückforderungen wegen erfolgter Überzahlungen stehen bekanntlich wieder auf einem anderen Blatt.
Mache also niemand die Spreegas schlecht. Dazu besteht keinerlei Veranlassung.
Ach so:
http://www.spreegas.de/medienservice/m_pressemeldungen_detail_x.php?id=59Für die zweite Hälfte des Jahres 2006 werden günstigere Einkaufskonditionen erwartet, nicht zuletzt durch mehr Wettbewerb.