[ 41-C-310-05 07-12-2005 ]
Verbraucher klagte und unterlag in erster Instanz.
Das Urteil ist unter anderem hier veröffentlicht:
http://www.raepower.de/PDF/20051207%20AG%20Rostock%20Urteil%2041%20C%20310-05.pdfhttp://www.energieverbraucher.de/files_db/dl_mg_1140966324.pdfEiner Berufung werden angesichts der bekannten landgerichtlichen Entscheidungen gute Erfolgsaussichten eingeräumt.
Das Gericht geht schon unzutreffend davon aus, der Kläger habe ein Versorgungsgebiet, obschon lediglich die beklagten Stadtwerke ein solches haben können.
Vielleicht dachte das Gericht, im Haus lägen verschiedene Gasleitungen unterschiedlicher Versorger an.
Das spricht für Lebenserfahrung.
Sollte die Beklagte etwa wahrheitswidrig eine immer noch bestehende Monopolstellung bei der Erdgasversorgung des Klägers bestritten haben, sollte vorsorglich beantragt werden, die Akten der zuständigen Staatsanwaltschaft zuzuleiten, damit diese in eine eigene Prüfung eintreten kann.
Das fände man wohl nicht spaßig.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt